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Hallo
Ich habe einen AV unterschrieben in dem keine Probezeit angegeben wurde. Eine Kündigungsfrist 3 Monate vor dem Quartalsende.
Nun habe ich aber vor 5 Monate einen Verlängerung der nicht angegebenen Probezeit unterschreiben müssen. (ich bin nunmehr 11 Monate im Arbeitsverhältnis)
Das Arbeitsverhältnis wird sich auflösen von seiten des AN (zu Gründen schweige ich mich hier aus).
Zu welcher Bindefrist darf der AN mir Kündigen zu der gesetzlichen in der Probezeit normalen von 2 Wochen, oder zum Quartalsende mit 3 Monaten Vorlauf.
Es ist die Frage ob eine Probezeit überhaupt bestand hat im 11. Monate wenn 1. keine vorher angegeben war (denke 6monate ist gesetzt) und 2. man nicht einfach eine Verlängerung dieser machen darf.
vielen Herzlichen dank für Ihren juristischen Rat
Antwort geschrieben am 01.09.2010 10:28:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Calauer Str. 33, 01983 Großräschen, Tel: 035753 5914, Fax: 035753 16660
Familienrecht, Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 127
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wenn der Arbeitsvertrag selbst keine Vereinbarung zur Probezeit enthält, findet sich diese häufig in Tarifverträgen. Sie sollten überprüfen, ob ein derartiger Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Die nachträgliche Verlängerung oder Neuvereinbarung der Probezeit ist nach dem Ablauf von sechs Monaten problematisch. Denn mit der Verlängerung/Neueinführung der Probezeit soll eine weitere Verkürzung der Kündigungsfristen vereinbart werden. Dies ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 622 IV und V BGB zulässig.
Wenn die besonderen Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Arbeitgeber voraussichtlich nur in der längeren vertraglichen Frist kündigen können. Es gelten dann u.U. zudem die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Falls Streit zu der Dauer der Kündigungsfrist entsteht, sollten Sie in jedem Fall aber die Vereinbarung über die Verlängerung der Probezeit genau prüfen lassen, da in seltenen Fällen auch wirksame Konstellationen denkbar sind (Umwandlung des bestehenden unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis).
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.09.2010 10:33:54
Hallo Herr Kaussen.
Ich habe einen außertariflichen AV
so ich ich sie verstanden habe läuft es dann auf eine 4-wöchige Kündigungsfrist zum 30. oder 15 des Monats heraus?
Wichtig war für mich zu wissen ob die Kündigungsfrist aus dem AV 3 Monate zum Quartalsende nicht eintrifft. Dazu haben sie mir keine Antwort gegeben.
Tendenz eher 4 wochen oder 3 monate zum QE?
Danke
Hallo Herr Kaussen.
Ich habe einen außertariflichen AV
so ich ich sie verstanden habe läuft es dann auf eine 4-wöchige Kündigungsfrist zum 30. oder 15 des Monats heraus?
Wichtig war für mich zu wissen ob die Kündigungsfrist aus dem AV 3 Monate zum Quartalsende nicht eintrifft. Dazu haben sie mir keine Antwort gegeben.
Tendenz eher 4 wochen oder 3 monate zum QE?
Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.09.2010 10:37:23
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich wiederhole:
"Wenn die besonderen Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Arbeitgeber voraussichtlich nur in der längeren vertraglichen Frist kündigen können."
Vertraglich vereinbart ist nach Ihren Angaben die Drei-Monats-Frist. Verwechseln Sie diese nicht mit den gesetzlichen Kündigungsfristen.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich wiederhole:
"Wenn die besonderen Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Arbeitgeber voraussichtlich nur in der längeren vertraglichen Frist kündigen können."
Vertraglich vereinbart ist nach Ihren Angaben die Drei-Monats-Frist. Verwechseln Sie diese nicht mit den gesetzlichen Kündigungsfristen.
Mit freundlichem Gruß
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