ARGE verlangt bei Untermietvertrag Direktüberweisung der KdU an Hauptvermieter
17.04.2009 03:29
| Preis:
***,00 € |
Sozialrecht
Beantwortet von
Guten Tag,
ich habe einen Mietvertrag mit Untermieterlaubnis, wohne selbst in der Wohnung und möchte mit einem ALGII - Bezieher einen Untermietvertrag schließen. Er hat von mir ein Untermietangebot erhalten, damit er die Erlaubnis des Umzugs erhält, mit damit verbundener Kostenübernahme der Kaution, des Umzugs und der Renovierungskosten. Den Hauptmietvertrag und die Untermieterlaubnis habe ich ihm zur Vorlage bei der ARGE zur Verfügung gestellt. Die Übernahme der Kaution bzw. das Angebot einer Übernahmebürgschaft liegt bereits vor.
Ich bat den Untermieter um eine Direktüberweisung der KdU von der ARGE an mich als Hauptmieter bzw. Untervermieter. Die ARGE besteht allerdings darauf, die KdU direkt an den (Haupt-)Vermieter zu zahlen, mit dem ich meinen (Haupt-)Mietvertrag habe.
Frage:
1) Kann die ARGE dies einfordern, als
a) Bedingung der Umzugserlaubnis und
b) auch der Übernahme der KdU machen?
Falls ja zu a) und b), aus welchen Gründen?
2) Bestände bei einer direkten Zahlung der Untermiete an den (Haupt-)vermieter nicht bereits ein Mietverhältnis zwischen ihm und den Untermieter?
3) Sollte sich hier keine schnelle Einigung finden lassen, kann der Untermieter eine Auszahlung der KdU an ihn selbst einfordern, solange er keine ARGE-Zahlungen bis dato zweckentfremdet hat?
Trifft nicht Ihr Problem?
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ARGE
17.04.2009 | 09:03
Antwort
von
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal hängt die Zustimmung eines Umzugs durch die ARGE nicht davon ab, an wen die Mietzahlungen fliessen bzw. ob ein Haupt- oder Untermietverhältnis vorliegt. Die ARGE stimmt einem Umzug dann zu, wenn dieser notwendig ist und die Kosten angemessen sind.
Die Wohnungskosten werden durch die ARGEn primär an den Leistungsbezieher ausgezahlt. Sie sollen gem. §
22 Abs.4 SGB II an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten direkt ausgezahlt werden, wenn eine Zweckentfremdung zu befürchten ist. Da das Mietverhältnis mit Ihnen besteht und nicht mit Ihrem Vermieter, also dem Wohnungseigentümer, sind die Leistungen an Sie auszuzahlen. Sollten die Leistungen gleichwohl direkt an Ihren Vermieter entrichtet, so sollten Sie mit ihm entsprechend die Entrichtung eines verminderten Mietzinses Ihrerseits oder eine Überweisung des Betrags an Sie vereinbaren oder Ihren Mietzins entsprechend reduzieren. Denn sonst erhält der Vermieter ja mehr als ihm eigentlich zusteht. Man spricht von einer sog. "Ungerechtfertigten Bereicherung" zu Ihren Lasten. Das Mietverhältnis besteht einzig zwischen Ihnen und dem Untermieter.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller
18.04.2009 | 05:13
Können Sie mir noch kurz meine 2. Frage beantworten?
> 2) Bestände bei einer direkten Zahlung der Untermiete an den (Haupt-)vermieter nicht bereits ein Mietverhältnis zwischen ihm und den Untermieter?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.04.2009 | 08:40
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, das Mietverhältnis besteht aufgrund des Vertrages zwischen Ihnen beiden. Daran würde auch eine Zahlung an den Vermieter direkt nichts ändern.
Mit freunlichen Grüßen
RA J.Mameghani