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Frage geschrieben am 31.10.2008 18:17:51

ARGE droht mit Sanktion!

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3680
Als mir die ARGE ein Stellenangebot zuschickte ( geringfügige Beschäftigung ) bewarb ich mich sofort schrftl.für diese Stelle.Jetzt,nach ca. 3Wochen unterstellt mir das Amt,ich hätte mich gar nicht beworben und will mir deshalb Leistungen ( ich beziehe Alg 2 )kürzen.Leider sind bei der Bewerbungsadresse wirklich keine Unterlagen von mir aufgetaucht!!!!!!!!!!!!!!Das ich die Bewerbung beim Postschalter abgegeben habe,kann ich durch 2 Personen bestätigen bzw. bezeugen lassen.Wie kann ich das Amt nun von meiner Unschuld überzeugen?


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Diese Antwort ist vom 31.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.10.2008 18:30:37
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24, 41844 Wegberg, Tel: 02434-9830100, Fax: 02434-9830109
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Basierend auf Ihren Angaben und auf Grund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Sofern die zwei Personen die Absendung Ihrer Bewerbungsunterlagen tatsächlich bestätigen und bezeugen können, sollten Sie dies der ARGE genau so mitteilen.

Teilen Sie der ARGE schriftlich gegen Empfangsbestätigung mit, Sie hätten eine Bewerbung verfasst und abgesandt. Am besten wird es sein, wenn Sie eine Kopie dieser Bewerbung Ihrer Eingabe beilegten. Die Zeugen sollten mit Name und Anschrift benannt werden.

Des Weiteren schlage ich vor, Sie rufen bei dem möglichen Arbeitgeber an und stellen dort die Situation ebenfalls nochmals dar und senden die Bewerbungsunterlagen unter Verweis auf die vorherige Sendung nochmals an den Arbeitgeber. Dies sollten Sie vielleicht sogar per Einschreiben machen, wobei natürlich Bewerbungsunterlagen per Einschreiben nicht den besten Eindruck auf einen möglichen Arbeitgeber machen. Notfalls sollten Sie hierbei nochmals Zeuge mitnehmen.

Sollte die ARGE dennoch Sanktionen verhängen, rate ich unter gleicher Argumentation zum Widerspruch, bei dem Ihnen ein Anwalt natürlich gut behilflich sein kann.


Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben dienlich gewesen zu sein.

Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich gerne unter der o.g. Email-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-


Hinweis: Die rechtliche Beurteilung kann sich durch zurückgehaltene, hinzugefügte oder unvollständige Informationen vollständig ändern. Die vorliegende Beurteilung stellt daher nur eine erste rechtliche Orientierung auf Grund Ihrer gemachten Angaben ohne Prüfung von Unterlagen dar. Sie kann eine vollständige Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.

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