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ARGE - Plötzlicher Unterhaltsanspruch der EX ? / Kindesunterhalt.


24.02.2011 15:43 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gina Haßelberg




Sachverhalt: Scheidung 18.05.2005 - Meine Ex-Frau war zu diesem Zeitpunkt und auch davor schon Selbstständig (Übersetzungsbüro etc.) mit gutem eigenen Einkommen, daher hat Sie nie Unterhaltsansprüche gegen mich geltend gemacht! Für meine beiden Kinder (heute 14 und 21) zahle ich schon seit 2002 Kindesunterhalt, teils mehr als die Düsseldorfer Tabelle. Seit Herbst letzten Jahres erhält meine Ex-Frau jedoch wegen schlechter Auftragslage von der ARGE rd. 700,- €. Die ARGE tritt nun an mich heran und will Auskünfte über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse! Angaben zu meinem Einkommen werde ich wohl machen müssen, aber die werden doch wohl nicht mein Erspartes oder Girokontenguthaben etc. plündern ??? Meine Ex ist nach wie vor Selbständig und hat eigenverantwortlich wirtschaftlich für sich zu sorgen, notfalls muß sie bei McDonalds jobben!!! Meine ältere Tochter wird von Seiten ARGE nicht aufgeführt, wohl aber die Kleine. Hier wird sich nach meiner eigenen Berechnung des Kindesunterhaltes eine leichte Korrektur nach oben einstellen, d`accord. Das ist ok! Fragen: 1. Kann die ARGE oder meine EX plötzlich von mir Unterhalt verlangen? 2. Was interessiert die ARGE mein Erspartes, können die da ran? 3. Die Mutter meiner Ex hat unbelasteten Haus und Grundbesitz, soll die ARGE doch da Geld holen! (kann sie ?)Isch han Blutdruck!
Ich bitte um schnelle Hilfe!
Besten Dank, Tilapias
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 86 weitere Antworten zum Thema:
Unterhaltsanspruch ARGE
24.02.2011 | 17:42

Antwort

von

Rechtsanwältin Gina Haßelberg
108 Bewertungen
Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

1. Kann die ARGE oder meine EX plötzlich von mir Unterhalt verlangen?

Eine Unterhaltsverpflichtung nach einer Scheidung kann nach den §§ 1570 ff. BGB entstehen.

Nach § 1573 BGB kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn er keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag oder die Einkünfte aus der angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen.

Grundsätzlich obliegt es jedoch Ihrer Exfrau selbst, für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen, § 1569 BGB.

Eine zumutbare Nebentätigkeit ist nicht ausgeschlossen. Im Einzelfall müsste jedoch überlegt werden, ob diese Tätigkeit angemessen ist. Nach § 1574 BGB ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedene Ehegatten entspricht.

Sollte die selbstständige Tätigkeit Ihrer Exfrau dauerhaft nicht ausreichend sein, um Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, hat sie sich jedenfalls um eine andere Tätigkeit zu bemühen, die den Lebensunterhalt deckt.

Weiterhin könnte Folgendes gegen eine Unterhaltsverpflichtung sprechen: Nach § 1577 Absatz 4 BGB besteht kein Anspruch auf Unterhalt, wenn zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten war, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, aber das Vermögen später wegfällt.

Von einer nachhaltigen Sicherung kann ausgegangen werden, wenn aus vorausschauender Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung, die auch mögliche Schwankungen in der wirtschaftlichen Entwicklung einbeziehen sollte, das Vermögen einen solchen Wert hat, dass seine Erträgnisse oder seine Verwertung den Bedarf des Berechtigten auch bei Überschreitung der statistischen Lebenserwartung um einige Jahre abdecken (Maurer in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, § 1577, Rdn. 24). Ob dies der Fall ist, kann abschließend nicht beurteilt werden. Hierfür spricht, dass das Geschäft zum Zeitpunkt der Scheidung gut lief, dagegen jedoch, dass es sich um ein Unternehmen überschaubarer Größe handeln dürfte. Sie sollten sich daher jedenfalls versuchsweise auf § 1577 Absatz 4 BGB berufen.

2. Was interessiert die ARGE mein Erspartes, können die da ran?

Soweit eine Unterhaltspflicht bestünde, müssen nicht nur laufende Einkünfte eingesetzt werden. Unter Umständen kann auch auf den Vermögensstamm zurückgegriffen werden (Sparvermögen, Immobilien etc.).

Es gibt jedoch hier ein nicht antastbares Schonvermögen. Hierzu gehören v.a. das selbst genutzte Haus bzw. Wohnung sowie ein Vermögen zur Altersabsicherung.

Die Höhe des Schonvermögens ist gesetzlich nicht geregelt. Grundsätzlich ist der Einzelfall entscheidend. Einbezogen werden auch das bisherige Einkommen sowie die Jahre der Berufstätigkeit. Hier werden unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Höhe vertreten. Das Schonvermögen kann daher zwischen 10.000 EUR und 100.000 EUR je nach Einzelfall betragen. Gewichtige Teile der juristischen Literatur vertreten die Ansicht, dass das Schonvermögen wenigstens 26.000 EUR betragen sollte.

Inwiefern Ihr Sparvermögen eingesetzt werden müsste, ist stark vom Einzelfall abhängig und kann im Rahmen der Beratung auf dieser Plattform nicht seriös beantwortet werden, da es hierfür einer vollständigen Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts bedarf.

3. Die Mutter meiner Ex hat unbelasteten Haus und Grundbesitz, soll die ARGE doch da Geld holen! (kann sie ?)

Grundsätzlich sind auch Verwandte in gerader Linie (…Großeltern-Eltern-Kinder…) unterhaltspflichtig, § 1601 BGB.

Kommt es zu einer Kollision – also kommen mehrere Unterhaltsschuldner in Betracht, so gilt § 1584 BGB. Danach haftet der geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Berechtigten.

Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass theoretisch eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern/Mutter Ihrer geschiedenen Ehefrau besteht, Sie jedoch vorrangig in Anspruch zu nehmen sind.

Erst wenn Sie leistungsunfähig wären, müssten die Eltern/Mutter Ihrer Exfrau zahlen, soweit Ihre Exfrau bedürftig ist.

Eine andere Frage ist, inwieweit das Grundstück und das Haus der Eltern/Mutter angetastet werden dürften. Dies könnte nach meinen obigen Ausführungen dem Schonvermögen unterfallen, wenn das Grundstück/Haus selbst bewohnt wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Bochum

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