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Ich arbeite bei einem gemeinnützigen Verein und würde nun gern Kündigen. Da ich seit März 2003 angestellt bin, habe ich laut TVÖD eine Kündigungsfrist von 4 Monate? Aber auf Monatsende, oder Quartalsende, oder Kalendervierteljahr? Auf wann kann ich dann genau frühestens raus?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Antwort geschrieben am 10.01.2012 12:05:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dirk Dreger
Jordanstrasse 31, 40477 Düsseldorf, Tel: 0211-98397654, Fax: 0211-98397629
Strafrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 17
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
In Ihrem Fall ist eine ordentliche Kündigung nur mit Wirkung zum 30.06.2012 möglich, da § 34 Abs. 1 TVÖD eine Kündigungsmöglichkeit nur zum Ende eines Kalendervierteljahres vorsieht, mit einer Frist von 4 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - mehr als 8 Jahre bestanden hat.
Ein früheres Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wäre einerseits möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der Sie gemäß § 626 BGB zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Hierfür liegen allerdings laut Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte vor. Andererseits könnten Sie versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden, sofern Sie ein neues Arbeitsverhältnis früher eingehen möchten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Ferner möchte ich Sie höflichst bitten das Bewertungsportal in Anspruch zu nehmen.
Sofern S
Dirk Dreger
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