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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor mir einen neuen Job zu suchen. Zur Zeit bin ich noch in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis ende Juni 2011.
Nun steht in meinem befristeten Arbeitsvertrag wörtlich:
"$2 Probezeit Kündigungsfristen
Eine Kündigung ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zulässig. Das Anstellungsverhältnis endet 12 Monate nach dem Arbeitsbeginn ohne dass es einer Kündigung bedarf."
Habe ich mit dieser Formulierung die Möglichkeit vorzeitig und ordentlich zu Kündigen, oder ist mit "gesetzlichen Fristen" umgangssprachlich die Rede von "eine Kündigung ist aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht möglich"?
Kurze Hintergrundinformationen:
Ich habe in diesem Betrieb eine dreijährige Ausbildung absolviert und wurde direkt im Anschluss für ein Jahr befristet übernommen.
Mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 16.02.2011 17:23:19
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Befristete Arbeitsverhältnisse sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz, kurz TzBfG, geregelt.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz enthält die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Förderung von Teilzeitarbeit, den Abschluss und die Beendigung befristeter Arbeitsverträge und den Schutz Teilzeitbeschäftigter und befristet Beschäftigter vor ungerechtfertigter Benachteiligung.
Das TzBfG schließt beim wirksam befristeten Arbeitsvertrag die vorzeitige Kündigung (vor Ablauf der Befristung) grundsätzlich aus, vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG.
Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zugelassen wird, vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG.
In § 2 Ihres Arbeitsvertrages wird die vorzeitige Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ausdrücklich zugelassen.
Sie haben demnach also die Möglichkeit Ihren Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen vorzeitig zu kündigen.
Die Kündigungsfrist richtet sich dabei nach § 622 BGB.
Gemäß § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, § 622 Abs. 3 BGB.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage weitergeholfen zu haben.
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