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Frage geschrieben am 02.11.2011 13:31:34

ALLIANZ verweigert Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026
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Guten Tag!
Bei der Allianz habe ich eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Im Jahre 2000 trat bei mir die Berufsunfähigkeit ein und durch eine Dipl. Psychologin schwere psychosomatische Erkrankung festgestellt. Im Jahre 2001 wurde durch die Uniklinik Köln mit Gutachten die Berufsunfähigkeit festgestellt. Das Gutachten bestätigt uneingeschränkte Glaubwürdigkeit. Die Leistung wurde bewilligt und regelmäßig gezahlt.

Im Jahre 2003 wurde ein weiteres Gutachten erstellt (Auftraggeber war die Allianz), in dem die Verschlechterung meiner Erkrankung festgestellt wurde, sowie meine uneingeschränkte Glaubwürdigkeit.

Mittlerweile hat sich mein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert (Herzphobien, Tinitus, Panikattacken, Gesichtslähmungen, Atemnot). Ich bin nicht mehr Berufstätig und muss von der Rente leben.

Vor einem Jahr forderte die Allianz nun plötzlich die Gewerbeabmeldung meiner Einzelfirma. Nach zehn Jahren! Die Aufbewahrungsfrist (6 Jahre) ist abgelaufen. Lediglich ein Schreiben des Finanzamtes aus 2002 konnte ich vorlegen, welches bestätigt, dass ich mein Gewerbe abgemeldet haben.

Dem nicht genug, fordert die Allianz nun auch die Gewerbeabmeldung der GmbH, bei der ich als Geschäftsführer als Angestellter tätig war. Meine Geschäftsführung habe ich 1999 niedergelegt. Die Unterlagen liegen der Allianz vor. Ich soll nach 13 Jahren Dokumente beibringen, von einer Firma, mit der ich nichts mehr zu tun habe!

Hierzu erfolgte nun seit einem Jahr ein reger Schriftverkehr, in dem das immer wieder mitgeteilt wurde. Die nunmehr zum 1.November fällige Quartalszahlung blieb aus. Eine telefonische Rücksprache heute ergab: Zuständige Sachbearbeiterin im Urlaub, keiner weiß was, Geld gibt es keins.

Bereits mehrfach kam es deshalb zu Verzögerungen und ich kriege ständig Panikattacken aufgrund Überlebensängste. Ich habe kein anderes Einkommen und bin auf die Rentenzahlung angewiesen.

Ist es möglich, eine einstweilige Verfügung zur Zahlung zu beantragen, da aufgrund der Dringlichkeit nicht auf eine Hauptentscheidung gewartet werden kann. Wer kann das für mich übernehmen?


Antwort geschrieben am 02.11.2011 14:47:48
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass ein Versicherungsnehmer nach Einstellung der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Versicherer grundsätzlich im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Fortsetzung der Zahlungen beanspruchen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Verfügungsanspruch und als Verfügungsgrund eine Existenzgefährdung des Versicherungsnehmers durch die Zahlungseinstellung dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann ein Versicherer sein Ziel, eine von ihm anerkannte Leistungspflicht wieder enden zu lassen, regelmäßig nur über ein Nachprüfungsverfahren erreichen (vgl. BGH VersR 1999, 958; VersR 2008, 521). Dies setzt in der Regel voraus, dass dem Versicherten über die Leistungseinstellung eine Mitteilung gemacht wird. Kommt es nicht zu einer Mitteilung oder ist die Mitteilung unwirksam, dann besteht die anerkannte Leistungspflicht fort und zwar auch dann, wenn sich die maßgeblichen Umstände derart geändert haben, dass sie den Versicherer zur Leistungseinstellung berechtigt hätten (BGHZ 121, 284, 293 f.). Ihrer Sachverhaltsschilderung ist nicht zu entnehmen, dass Ihnen eine Mitteilung über die Leistungseinstellung von dem Versicherer zugestellt wurde. Mangels einer Leistungseinstellungsmitteilung hat die anerkannte Leistungspflicht des Versicherers nicht geendet. Der Verfügungsanspruch wird daher abgesehen von den vorliegenden Gutachten, aus denen sich das Fortbestehen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ergeben wird, zu bejahen sein.

Weiterhin werden Sie für das Vorliegen des Verfügungsgrundes eine existentielle Notlage darlegen und glaubhaft machen müssen, wobei eidesstattlich zu versichern sein wird, dass Ihnen außer der Versicherungsleistung keine weiteren Einkünfte oder Vermögenswerte zur Verfügung stehen. Dem Antrag sollten darüber hinaus entsprechende Belege (u.a. Kontoauszüge) beigefügt werden. Anzumerken ist, dass Sie sich grds. nicht darauf verweisen lassen müssen, Sozialhilfe zu beantragen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.11.2011 04:38:55

Sehr geehrte Frau Berger,
haben Sie recht herzlichen Dank für Ihre Antwort, jedoch fehlt mir Ihre Einschätzung zu dem Umstand, dass die Allianz Unterlagen anfordert, die über zehn Jahre alt sind.

Es handelt sich um eine Berufsunfähigkeitsrente, die lediglich den ausgeübten Beruf betrifft, nicht aber eine Erwerbstätigkeit als solches. Tatsächlich entspricht mein Gesundheitszustand mittlerweile einer Erwerbsunfähigkeit. Wenn es darum geht, dem Versicherer den gegenwärtigen Gesundheitszustand in Zuge einer Nachprüfung glaubhaft zu machen, bin ich selbstverständlich kooperativ, auch wenn ich bezweifle, dass der Allianz auf derartige Dokumente ein Auskunftsrecht zusteht.
Selbst wenn dies der Fall ist, wäre aufgrund des Zeitablaufes eine solche Anforderung nicht unzumutbar?

Muss ich die Allianz, bevor ich Sie mit der einstweiligen Verfügung beauftrage, schriftlich in Verzug setzen und mit welcher Frist?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.11.2011 00:36:34

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenüber auskunftspflichtig, wenn dieser zu erkennen gibt, dass er erneut in die Prüfung seiner Leistungspflicht eintritt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VVG kann der Versicherer auch die Beibringung von Belegen verlangen, wenn deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. Sind Belege wie in Ihrem Fall jedoch nicht mehr vorhanden, so kann sie der Versicherer nicht verlangen (vgl. BGH, ZfS 1996, 305; VersR 1989, 395). Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer keine Pflicht, vorsorglich für den Fall, dass ein Versicherungsfall eintritt, sämtliche Belege zu sammeln und aufzubewahren. – Der Versicherer kann vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nochmals zur Erbringung der bereits zugesagten Leistung unter Fristsetzung aufgefordert werden – im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit dürfte eine Frist von rund einer Woche angemessen sein.

Mir freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger


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