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Frage geschrieben am 04.09.2009 19:29:19

ALGII Wohnungssuche und Wohnortwechsel / Kindesunterhalt bei 2 Wohnungen

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2854
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Ich wohne alleine in Aachen, bin geschieden und seit längerem arbeitslos und beziehe zur Zeit ALGII. Ich bin drei leiblichen minderjährigen Kindern, die auch im Raum Aachen leben, gegenüber unterhaltspflichtig.
Ich habe nun einen Job im Raum Karlsruhe (ca.400 KM von Aachen) gefunden, dort lebt auch meine neue Partnerin. Da ich meine Kinder in Übereinkunft mit der Mutter, jedes zweite Wochenende besuche und sie die Hälfte der Schulferien betreue, möchte ich eine kleine Wohnung in Aachen behalten und in Karlsruhe eine 1-Zimmer Wohnung anmieten.

Frage 1: Wird diese "doppelte Haushaltsführung" beim "bereinigten Nettoeinkommen" Berücksichtigung finden, handelt es sich hierbei um "berufsbedingte Aufwendungen"?

Frage 2: Inwieweit habe ich Anspruch auf Unterstützung durch die ARGE hinsichtlich Wohnungssuche- und Umzugskosten, wie z.B. Fahrtkosten, Kaution, Zeitungskosten, Maklerprovision, Renovierung etc.?

Übrigens: ich verdiene in Karlsruhe ca. 800,-€ brutto mehr, als meiner Qualifikation entsprechende Jobangebote in Aachen.

Mit freundlichen Grüßen


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Diese Antwort ist vom 4.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.09.2009 21:35:54
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
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Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Erst einmal setze ich angesichts Ihrer Fragen voraus, dass Sie trotz der neuen Arbeitsstelle weiterhin bedürftig im Sinne des SGB II bleiben und aufstockende Leistungen nach SGB II (“Alg II“) erhalten werden.

Grundsätzlich werden nach § 22 SGB II aber nur angemessene Wohnkosten übernommen. Das Unterhalten von zwei Wohnungen kann natürlich nicht über die Grundsicherung für Erwerbsfähige nach SGB II finanziert werden. Eine doppelte Haushaltsführung kann also nicht zur Erhöhung des Freibetrages hinsichtlich des Erwerbseinkommens in Bezug auf die Leistungen nach SGB II führen.

Insofern werden Sie die Wohnung in Aachen aufgeben müssen und können nicht zum Umgang mit den Kindern eine weitere Wohnung durch Sozialleistungen halten. Die Ferien und auch den Umgang alle 14 Tage könnten Ihre Kinder in Ihrer neuen Umgebung in Karlsruhe verbringen.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 14/06 R, entschieden, dass die Regelleistung wegen eines durch die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern erhöhten Bedarfs nicht aufgestockt werden muss. Auch Fahrtkosten sind im Normalfall vom Regelsatz abgedeckt. Wenn sie die üblichen Kosten allerdings erheblich übersteigen, kommt die Übernahme von Fahrtkosten nach § 73 SGB XII durch den Träger der Sozialhilfe in Betracht; die Gewährung von Leistungen nach dieser Vorschrift an Alg-II-Empfänger ist nach jenem Urteil des Bundessozialgerichts nicht ausgeschlossen.

Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können nach § 22 Absatz 3 SGB II bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

Wenn Sie also die Wohnung in Aachen aufgeben und der Umzug zur Arbeitsaufnahme notwendig würde, sollte dies frühzeitig mit dem jetzt zuständigen Leistungsträger besprochen und die Kostenübernahme für den Umzug beantragt werden. Die Umzugskosten sind also bei dem bisher örtlich zuständigen Grundsicherungsträger rechtzeitig vor dem Umzug zu beantragen. Voraussetzung für die erforderliche, vorherige Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten ist, dass sich die Kosten der neuen Wohnung im Rahmen der angemessenen Wohnkosten im Sinne von SGB II betragen.

Bitte beachten Sie, dass die zu übernehmenden Umzugskosten in der Regel nur die Miete eines Umzugswagens und Material für die Renovierung bedeuten und nicht etwa die Durchführung eines Umzugs durch ein Umzugsunternehmen und die Durchführung der Renovierung durch einen Fachbetrieb. Es wird vorausgesetzt, dass ein Leistungsempfänger ebenso wie ein Geringverdiener ohne Leistungsbezug im Wege der Eigenarbeit (und Hilfe durch Familie und Bekannte) den Umzug bewerkstelligen kann. In Einzelfällen werden auch weitere Kosten übernommen, wenn dieses begründet ist.

Die Übernahme der Mietkaution ist bei dem zukünftig örtlich zuständigen Träger der Grundsicherungsleistungen zu beantragen (Karlsruhe). Hinsichtlich der Übernahme der Kaution, welche grundsätzlich nur als Darlehen zu übernehmen ist, ist immer noch streitig, ob es dem Leistungszentrum gestattet ist, jenes Darlehen laufend durch Einbehaltung eines (geringen) Betrages von den Leistungen laufend zu tilgen. Die meisten Sozialgerichte erachten dies als rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Grundlage hierfür fehle. Aber selbst an ein und demselben Sozialgericht gibt es hierzu unterschiedliche Entscheidungen.

Auch hinsichtlich der Übernahme weiterer Kosten - wie z.B. Maklerkosten - gibt es leider unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte. Grundsätzlich gilt, dass nur solche Kosten zu übernehmen sind, welche unerlässlich sind. Dies gilt auch für die doppelte Miete für die Übergangszeit (wegen Kündigungsfrist hinsichtlich der bisherigen Wohnung).

Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de






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