Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340074
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 08.01.2012 16:16:31

ALG2 - Kindesunterhalt - Einkommensänderung - Titel unverändert

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 456
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 52 weitere Antworten zum Thema ALG2.
Hallo,

folgende

Vater zahlt Kindesunterhalt lt. Unterhaltstitel.
Mutter und Kind beziehen ALG2 (Unterhalt wird verrechnet).

Angenommen:
Einkommen des Vaters erhöht sich erheblich, Kindesunterhalt wird allerdings weiterhin entsprechend dem Unterhaltstitel (Berechnet vor Einkommenserhöhung des Vaters) gezahlt.

Ist der Unterhaltstitel für das JobCenter auf Dauer bindend?
Kann das JobCenter eine Neuberechnung verlangen?
Kann das JobCenter Mutter und Kind dazu "zwingen" eine Neuberechnung zu verlangen?
Wenn ja, auch Rückwirkend?
Wenn ja, wie lange Rückwirkend?

Mutter ist sich darüber im Klaren dass eine Erhöhung des Kindesunterhalts zur Reduzierung des ALG2 führt und hat daher keine Veranlassung von sich aus auf eine regelmäßige Neuberechnung zu bestehen.

vielen Dank


Antwort geschrieben am 08.01.2012 18:44:58
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Leistungsbeziehung des ALG II ist nachrangig alles anderen möglichen Einkommens. Besteht ein höherer Unterhaltsanspruch, so ist dieser geltend zu machen. Andernfalls kann dies zu einer Reduzierung, ggf. zu einer Leistungseinstellung bis zur Nachholung der entsprechenden Mitwirkungshandlung führen. Der geänderte Unterhaltsanspruch ist - sofern möglich - ggf. auch rückwirkend geltend zu machen.

Obgleich die Kindesmutter eine Neuberechnung nicht durchführen möchte, dürfte sie hierzu verpflichtet sein, zumal das geringere ALG II durch einen höheren Unterhaltsbetrag kompensiert würde.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.01.2012 19:10:06

Vielen Dank für für ihre Antwort.
Aber eines ist mir noch nicht wirklich klar.
Kann die Kindesmutter vom JobCenter zu einer Neuberechnung gezwungen werden? Beispielsweise durch Androhung irgendwelcher "Sanktionen" o.ä.?

vielen Dank

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.01.2012 21:40:31

Sehr geehrter Ratsuchender,

dies ist grundätzlich möglich, wobei aber auch eine Neuberechnung / Änderungsbescheid in Betracht kommte unter Zugrundelegung des möglichen Unterhaltsanspruches.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Mameghani direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Sozialrecht letzten Monat:

23
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340074
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97728
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
ALG2   Kindesunterhalt   Einkommensänderung   Titel   unverändert