ich habe Fragen zum Thema ALG2 Berechnungsbogen in einer BG.
Es geht um meine Eltern, Mutter (54 Jahre), Vater (59 Jahre), Tochter (20 Jahre) leben zusammen in einer BG im Haus, größe von 125 qm2, welches noch abbezahlt wird.
Meine Vater, anerkannte GdB 40%, bezieht Alg2 in Höhe von RL 323,00€ + anerkannte mtl. Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 52,91€
Die Mutter war die ganze Zeit mit den selben Beträgen bei der Arge gemeldet
(ALG2 323€ + 52,93€ für Unterkunft und Heizung),
ist aber seit 01.10.2010 in Rente auf Zeit, bis sie bald in Vollrente geht und hat
ab 12.01.09 eine anerkannte GdB in Höhe von 50%
Sie erhält eine Rente in Höhe von 360,98€
und von der Arge 52,93€ annerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung.
Tochter wohnt noch zu Hause
ist seit 01.08.2010 in einer Ausbildung (davor ALG2 in Höhe von 287€)
und erhält Brutto/Netto 325,00€ (Geringverdiener)
+52,93€ anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung
Manchmal zahlt die Arge einen Zuschlag für Winterbrand im Jahr in Höhe von 1200€ für Heizoil, ein anderes Jahr dann nur 600€, welche auf die 3 in der BG lebenden Personen zu gleichen Teilen verteilt werden. Obwohl der Bedarf immer gleich bleibt schwanken die Zuschläge.
Winterbrand steht einer BG die in einem Haus lebt doch jährlich zu? Wie setzen sich die kosten zusammen?
Jetzt meine Fragen zum Vater:
-Welche Möglichkeiten hat er noch, Zuschläge zu beantragen? Was steht im noch zu, an was wir nicht gedacht haben bzw. die Arge nicht freiwilligt erwähnt?
-Kann er etwas geltend machen wegen seiner Behinderung?
-Was steht der BG allgemein zu, außer die oben genannten kosten?
-Darf er sich etwas dazu verdienen? Wenn ja, wie wird dies berechnet?
-Wie kommt die Arge auf einen Betrag von 52,93€ für Unterkunft und Heizung?
Fragen zur Mutter:
-Die Rente wird ja angerechnet. Wie werden die Freibeträge und Einkommensbereinigung berechnet?
Steht der Mutter auch eine berücksichtigung der Behinderung zu? Wenn ja wieviel oder wie berechnet man diese? Die Arge meint, diese bekommt sie erst angerechnet, wenn sie in Vollrente ist und nicht in Rente auf Zeit.
-Darf sich sich etwas dazu verdienen?
Fragen zur Tochter:
-Läuft die Ausbildung als hinzuverdienst?
-wie hoch sind die Freibeträge und die Einkommensbereinigung bei 325 Brutt/Netto?
-Was kann sie noch geltend machen?
-Zahlt die Arge die Fahrtkosten für die Berufsschule? Blockunterricht, 1 Fahrt hin und zurück 62km
-Zahlt die Arge auch Arbeitsmaterial oder Arbeitskleidung?
Kann man sich die Berechnungsbögen neu berchnen lassen, wenn man den Durchblick verloren hat?
Für eine ausführliche Antwort und Berechnungen wäre ich sehr sehr dankbar!
Danke und beste Grüße
Antwort geschrieben am 15.02.2011 19:49:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Bei den Leistungen nach SGB II wird unterschieden zwischen den Regelleistungen (§ 20 SGB II) und den Kosten für Unterkunft (§ 22 SGB II). Mit den Regelleistungen sind sämtliche Bedarfe für den Lebensunterhalt abgegolten (auch z.B. für Anschaffungen Haushaltsgeräte etc.), einschließlich Strom und Warmwasserzubereitung (gehört also nicht zu den Wohnkosten, sondern zur Regelleistung).
Zuschläge gibt es nur nach § 21 SGB II und nur sehr eingeschränkt. Allein ein GdB führt keinesfalls zu einem Zuschlag. Bei Ihrem Vater kommen überhaupt nur die Zuschläge nach § 21 Abs. 4 bis Abs. 7 SGB II in Betracht. Behinderte können im Einzelfall einen konkreten Mehrbedarf zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Mobilitätshilfen erhalten. Nach § 21 Abs. 5 SGB II kann es im Einzelfall einen Zuschlag wegen krankheitsbedingter Mehrkosten bei der Ernährung geben. Über die Notwendigkeit und Höhe des kostenaufwendigen Mehrbedarfs im Einzelfall entscheidet der Leistungsträger nach Einbeziehung des Ärztlichen Dienstes bzw. des zuständigen Gesundheitsamtes.
Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1, 3, 4/09) wurde der allgemein gefasste § 21 Abs. 6 SGB II eingefügt. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten danach einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Dies sind Bedarfe, bei denen vor dieser neuen Regelung ausnahmsweise neben Leistungen nach SGB II ein Verweis auf Leistungen nach § 73 SGB XII für besondere Bedarfe nach der bisherigen Rechtsprechung in Betracht kam (z.B. Fahrtkosten für die Wahrnehmung eines Umgangsrechts mit einem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind).
Die Wohnkosten werden grundsätzlich anteilig nach Bewohnern berechnet, das heißt in Ihrem Fall jeweils 1/3 der anfallenden Kosten. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich bei Mietern und Hauseigentümern nach einheitlichen Kriterien. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R. Im Einzelnen muss ich in diesem Rahmen auf jenes Urteil verweisen. Regelmäßig können bei Hauseigentum nur die Schuldzinsen und nicht auch die Tilgung von Darlehen übernommen werden. Nur ausnahmsweise in besonderen Härtefällen ist auch eine Übernahme von Tilgungsleistungen im Rahmen der Kosten für die Unterkunft möglich (siehe hierzu: Bundessozialgericht, B 14/11b AS 67/06 R, Urteil vom 18.06.2008).
Wie bei Mietwohnungen sind auch bei Wohnungseigentum die angemessenen Heizkosten zu übernehmen. In Ihrem Fall also die tatsächlichen Heizölkosten, soweit diese erforderlich sind (und nicht der Warmwasseraufbereitung dienen) und auch noch angemessen sind, das heißt kein überhöhter Verbrauch vorliegt. Es werden nur die tatsächlichen Kosten übernommen und nicht etwa Pauschalbeträge gezahlt.
Warum Ihre Mutter trotz der Rente noch 1/3 der bisher anerkannten Wohnkosten erhält, ist mir unklar, da die Rente den Regelleistungsbedarf (EUR 323) nach SGB II übersteigt und der übersteigende Teil auf den Bedarf für die Unterkunft anzurechnen wäre. Es wird gerade eine geringfügige Erhöhung des Regelsatzes diskutiert. Bei dauerhafter Erwerbsminderungsrente kommt kein Bezug von Leistungen nach SGB II mehr daneben in Betracht. Es müsste dann daneben ggf. Sozialhilfe nach SGB XII beantragt werden.
Soweit die Ausbildung Ihrer Schwester unter § 7 Abs. 5 SGB II fällt (siehe dort), könnte Sie überhaupt nur zusätzlich Leistungen zur Unterkunft erhalten nach § 22 Abs. 7 SGB II. Von dem Nettoeinkommen werden pauschal EUR 100 abgezogen. Im übrigen siehe § 11 Abs. 2 SGB II. Für Berufausbildungsbeihilfe nach SGB III ist das Einkommen Ihrer Schwester bereits zu hoch. Eventuell könnte Sie noch wegen der Fahrtkosten etwas erhalten. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen (Leistungen nach SGB III). Die ARGE übernimmt keine Fahrtkosten etc..
Auch für einen Hinzuverdienst Ihres Vaters würde § 11 SGB II für die Freibeträge gelten.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 15.02.2011 20:04:41
Bei der Rente Ihrer Mutter gibt es keinen Freibetrag, da kein Erwerbseinkommen.
Bei der Rente Ihrer Mutter gibt es keinen Freibetrag, da kein Erwerbseinkommen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2011 20:23:20
Danke für die schnelle Antwort
Meine Mutter wird nur in der Berechnung berücksichtigt, weil sie noch in Rente auf Zeit ist, so sagt es zumindest die Arge. Wenn sie in Vollrente geht, werden ihr dann noch die GdB50 zugesprochen und sie würde aus dem System der Arge wegfallen.
Bei der Schwester habe ich auf der Homepage der Arge gelesen, wie man den Freibetrag berechnen würde.
Der Freibetrag wird vom Brutto errechnet.
Da steht, die ersten 100€ sind Frei, der Grundfreibetrag,
zwischen 100-800€ werden nochmals 20% Freibetrag
und zwischen 800-1200€ werden 10% Freibetrag abgezogen.
Das heißt für meine Schwester:
325€ Bruuto
- 100€ Freibetrag
- 20% von 225€ =45€
---------------
145€ Freibetrag
Das heißt, es müssten
180€ angerechnet werden
- 30€ als Einkommensbereinigung (Für Versicherungen etc.)
+184€ Kindergeld
+52,93€ für unterkunft u Heizung
Hab ich richtig gerechnet?
Welcher Betrag würde ihr dann am Ende zustehn?
Wenn wir das Gefühl haben, das der Berechnungsbogen falsch berechnet wurde, können wir diesen erneut Prüfen lassen?
Vielen Dank schonmal im Voraus.
Danke für die schnelle Antwort
Meine Mutter wird nur in der Berechnung berücksichtigt, weil sie noch in Rente auf Zeit ist, so sagt es zumindest die Arge. Wenn sie in Vollrente geht, werden ihr dann noch die GdB50 zugesprochen und sie würde aus dem System der Arge wegfallen.
Bei der Schwester habe ich auf der Homepage der Arge gelesen, wie man den Freibetrag berechnen würde.
Der Freibetrag wird vom Brutto errechnet.
Da steht, die ersten 100€ sind Frei, der Grundfreibetrag,
zwischen 100-800€ werden nochmals 20% Freibetrag
und zwischen 800-1200€ werden 10% Freibetrag abgezogen.
Das heißt für meine Schwester:
325€ Bruuto
- 100€ Freibetrag
- 20% von 225€ =45€
---------------
145€ Freibetrag
Das heißt, es müssten
180€ angerechnet werden
- 30€ als Einkommensbereinigung (Für Versicherungen etc.)
+184€ Kindergeld
+52,93€ für unterkunft u Heizung
Hab ich richtig gerechnet?
Welcher Betrag würde ihr dann am Ende zustehn?
Wenn wir das Gefühl haben, das der Berechnungsbogen falsch berechnet wurde, können wir diesen erneut Prüfen lassen?
Vielen Dank schonmal im Voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.02.2011 00:48:39
Sehr geehrte Ratsuchende,
Tatsächlich ist außerdem (auch bei Ihrem Vater, wenn dieser arbeiten würde nebenbei) bei dem Einkommensfreibetrag der Freibetrag nach § 30 SGB II zu berücksichtigen, das heißt 20 % des 100 EUR übersteigenden Einkommens etc. (siehe dort).
Bei Ihrer Schwester ist aber vorab zu prüfen, ob Sie überhaupt noch Leistungen nach SGB II beziehen kann. Wenn es sich um eine Ausbildung handelt, welche grundsätzlich förderungsfähig nach SGB III (SGB 3! Berufsausbildungsbeihilfe, auch wenn tatsächlich keine Förderung erfolgt, z.B. weil Einkommen zu hoch) wäre, könnte Sie keine Leistungen nach SGB II erhalten, außer einen Zuschuss zu ungedeckten Unterkunftskosten.
Dies ergibt sich aus (wie bereits oben benannt) § 7 Abs. 5 SGB II, welcher in dem Fall den Ausschluss von dem Bezug von Leistungen nach SGB II bewirkt und § 22 Abs. 7 SGB II, welcher hiervon wiederum eine Ausnahme zugunsten der undedeckten Wohnkosten macht. In dem Fall könnte Ihre Schwester über die ARGE also ausschließlich die Unterkunftskosten, das heißt in Ihrem Fall bisher EUR 52,93 bekommen, soweit das eigene Einkommen nicht bei einer Parallelberechnung nach SGB II auch diese bereits deckt. In Ihrem Fall: Bedarf Regelleistung EUR 287 (siehe § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II - 80 % von 345 EUR). Einkommensanrechnung EUR 180 + 184 = 364 EUR. Damit wäre also der Bedarf auch der Unterkunftskosten gedeckt und Ihre Schwester hätte nicht einmal Anspruch auf die Übernahme von Unterkunftskosten. Daher kann ich Ihre eingangs vorgegebenen Prämissen nicht nachvollziehen („vorher Alg II und nun trotz Einkommen noch die KdU?)
Nur wenn Ihre Schwester nicht unter den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II fallen würde, würde überhaupt über die KdU hinaus auch geprüft, ob Anspruch auf Regelleistung besteht. Der Bedarf Ihrer Schwester ist allerdings ohnehin gedeckt (siehe oben).
Außerdem gilt: In dem Grundfreibetrag von EUR 100 sind bereits folgende Pauschalen gemäß § 6 Abs. 1 Alg II-V enthalten:
Nr. 1: 30 EUR für angemessene private Versicherungen,
Nr. 3 Buchstabe a): ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale,
Nr. 3 Buchstabe b): 0,20 EUR Wegstreckenentschädigung für Entfernungskilometer.
Sie könnten also ohnehin nicht zusätzlich 30 EUR abziehen. Wenn die vorstehende Berechnung mehr als EUR 100 betragen würde, dann könnte anstatt des Grundfreibetrags jener konkret nachgewiesene Betrag abgezogen werden.
Mit dem GdB hat die ARGE überhaupt nichts zu tun. Diesen stellt das Versorgungsamt fest. Und - wie ebenfalls bereits geschrieben - wäre die ARGE bei Vollrente nicht mehr zuständig für Ihre Mutter (wenn der Bedarf dennoch nicht gedeckt, wäre das Sozialamt zuständig für aufstockende Leistungen).
Widerspruchsfrist bei einem Bescheid nach SGB II ist einen Monat. Nachträglich kann eine Überprüfung nach § 44 SGB X erfolgen. Jedenfalls hat bei Falschberechnung immer eine Änderung für die Zukunft erfolgen, auch wenn die Widerspruchsfrist versäumt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Sehr geehrte Ratsuchende,
Tatsächlich ist außerdem (auch bei Ihrem Vater, wenn dieser arbeiten würde nebenbei) bei dem Einkommensfreibetrag der Freibetrag nach § 30 SGB II zu berücksichtigen, das heißt 20 % des 100 EUR übersteigenden Einkommens etc. (siehe dort).
Bei Ihrer Schwester ist aber vorab zu prüfen, ob Sie überhaupt noch Leistungen nach SGB II beziehen kann. Wenn es sich um eine Ausbildung handelt, welche grundsätzlich förderungsfähig nach SGB III (SGB 3! Berufsausbildungsbeihilfe, auch wenn tatsächlich keine Förderung erfolgt, z.B. weil Einkommen zu hoch) wäre, könnte Sie keine Leistungen nach SGB II erhalten, außer einen Zuschuss zu ungedeckten Unterkunftskosten.
Dies ergibt sich aus (wie bereits oben benannt) § 7 Abs. 5 SGB II, welcher in dem Fall den Ausschluss von dem Bezug von Leistungen nach SGB II bewirkt und § 22 Abs. 7 SGB II, welcher hiervon wiederum eine Ausnahme zugunsten der undedeckten Wohnkosten macht. In dem Fall könnte Ihre Schwester über die ARGE also ausschließlich die Unterkunftskosten, das heißt in Ihrem Fall bisher EUR 52,93 bekommen, soweit das eigene Einkommen nicht bei einer Parallelberechnung nach SGB II auch diese bereits deckt. In Ihrem Fall: Bedarf Regelleistung EUR 287 (siehe § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II - 80 % von 345 EUR). Einkommensanrechnung EUR 180 + 184 = 364 EUR. Damit wäre also der Bedarf auch der Unterkunftskosten gedeckt und Ihre Schwester hätte nicht einmal Anspruch auf die Übernahme von Unterkunftskosten. Daher kann ich Ihre eingangs vorgegebenen Prämissen nicht nachvollziehen („vorher Alg II und nun trotz Einkommen noch die KdU?)
Nur wenn Ihre Schwester nicht unter den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II fallen würde, würde überhaupt über die KdU hinaus auch geprüft, ob Anspruch auf Regelleistung besteht. Der Bedarf Ihrer Schwester ist allerdings ohnehin gedeckt (siehe oben).
Außerdem gilt: In dem Grundfreibetrag von EUR 100 sind bereits folgende Pauschalen gemäß § 6 Abs. 1 Alg II-V enthalten:
Nr. 1: 30 EUR für angemessene private Versicherungen,
Nr. 3 Buchstabe a): ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale,
Nr. 3 Buchstabe b): 0,20 EUR Wegstreckenentschädigung für Entfernungskilometer.
Sie könnten also ohnehin nicht zusätzlich 30 EUR abziehen. Wenn die vorstehende Berechnung mehr als EUR 100 betragen würde, dann könnte anstatt des Grundfreibetrags jener konkret nachgewiesene Betrag abgezogen werden.
Mit dem GdB hat die ARGE überhaupt nichts zu tun. Diesen stellt das Versorgungsamt fest. Und - wie ebenfalls bereits geschrieben - wäre die ARGE bei Vollrente nicht mehr zuständig für Ihre Mutter (wenn der Bedarf dennoch nicht gedeckt, wäre das Sozialamt zuständig für aufstockende Leistungen).
Widerspruchsfrist bei einem Bescheid nach SGB II ist einen Monat. Nachträglich kann eine Überprüfung nach § 44 SGB X erfolgen. Jedenfalls hat bei Falschberechnung immer eine Änderung für die Zukunft erfolgen, auch wenn die Widerspruchsfrist versäumt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 16.02.2011 01:02:15
Der Freibetrag wird vom Bruttoeinkommen berechnet, aber vom Nettoeinkommen abgezogen nach Berechnung.
Der Freibetrag wird vom Bruttoeinkommen berechnet, aber vom Nettoeinkommen abgezogen nach Berechnung.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 16.02.2011 11:58:21
Sie sollten bei den Wohnkosten ansetzen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese nur EUR 158,79 insgesamt betragen. Es sind sämtliche Kosten zu berücksichtigen wie Grundsteuer, Abfallgebühren, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherungen, Wasser, Abwasser, Schuldzinsen etc.. zuzüglich Heizkosten (siehe im Einzelnen o.a. Urteil mit weiteren Verweisen).
Sie sollten bei den Wohnkosten ansetzen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese nur EUR 158,79 insgesamt betragen. Es sind sämtliche Kosten zu berücksichtigen wie Grundsteuer, Abfallgebühren, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherungen, Wasser, Abwasser, Schuldzinsen etc.. zuzüglich Heizkosten (siehe im Einzelnen o.a. Urteil mit weiteren Verweisen).
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie

