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ALG2 + Selbständigkeit + Einkommen + Weiterbewilligung


| 01.02.2011 18:04 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Hallo

Ich bekomme seit 2005 ALG2 auf das Konto meiner Nachbarin. Wir wohnen getrennt.
Also kein eheähnliches Verhältnis. Die ARGE hatte bis jetzt keine Einwände gegen das
fremde Konto.

Seit 2007 gehe ich saisonbedingt unregelmäßig einer geringfügigen Beschäftigung nach.
Einen Monat verdiene ich 250 EUR, den anderen Monat gar nichts. Also schwankend.
Verdienstbescheinigungen werden immer im Folgemonat zugefaxt. Diesen Verdienst erhalte ich
immer in bar.

Im Nov 2010 habe ich ein Gewerbe angemeldet. PC-Reparatur, Software Support etc.
Da es ein gewisse Zeit dauert bis ich Aufträge erhalte, habe ich zur Zeit keine Umsätze.
Ich sollte die Anlage EKS ausfüllen. Ich habe also bei Umsätze Null eintgetragen.

Der Bewilligungszeitraum ist nun am 31.01.2011 abgelaufen.
Den Weiterbewilligungsantrag habe ich nun am 23.12 abgegeben.

Jetzt wird von mir verlangt dass ich von dem fremden Konto Kontoauszüge vorlegen soll
und das ich in die Anlage EKS ein geschätzten zukünftigen Umsatz eintragen soll.
50 oder 100 EUR. Andernfalls wäre ich nicht glaubwürdig. Dieser Betrag wird mir dann
von vorne herein abgezogen. Denn mit der geringfügigen Beschäftigung habe ich ja schon
die 100 EUR Freibetrag erhalten.

Weiter soll ich Auskunft geben wie die Kosten für Unterkunft gezahlt werden
und wann die Regelleistungen an mich weitergegeben werden.

Ich habe die Vorlegung der Kontoauszüge abgelehnt, da ich keinen Zugriff auf die
Kontoauszüge habe und auch nicht Verfügungsberechtigt bin.
Die Anlage EKS habe ich vollständig ausgefüllt und weiterhin wahrheitsgemäß
den Umsatz mit Null angegeben.


Ich habe nun am 1.02.2011 einen Versagungs/Entziehungsbescheid nach
§ 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I.

Dort steht :

http://46.4.18.138/bilder/ALG2.html

Ich habe jetzt ein Konto eröffnet, damit die ARGE die Kontoauszüge kontollieren
kann.

Ich werde nun Widerspruch einlegen. Aber den Widerspruchsbescheid kann ich nicht
abwarten. Daher habe ich vor eine einstweilige Anordnung zu beantragen.

Die zwei Bedingungen dafür sind ja: Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch.

Der Anordnungsgrund ist die finanzielle Notlage, denn trotz der geringfügigen
Beschäftigung habe ich Unkosten für Werbung Visitenkarten,Eintrag in die gelben Seiten.
Da ich keine Kontoauszüge vorlegen kann.

Würde das SG es akzeptieren wenn ich an Eides statt versichern würde, dass weder Einkommen aus
der Selbständigkeit noch aus der geringfügigen Beschäftigung auf des fremde Konto eingegangen ist ?

Ist der Anordnungsanspruch vorhanden trotz Versagungs/Entziehungsbescheid ?

Kann ich verlangen dass die Anlage EKS immer zum Ende des Bewilligungszeitraum
eingereicht werden muß und dann mit wahren Einträgen ?

Gruß
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 61 weitere Antworten zum Thema:
ALG2 Einkommen Selbständigkeit
01.02.2011 | 18:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
701 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Aus der Mitwirkungspflicht des § 60 I SGB I folgt auch eine Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen bzw. der Zustimmung zur Erhebung bei Dritten (Münder SGB II Anh. Rn. 18). Sie sind also verpflichtet, die Kontoauszüge, auch eines Dritten vorzulegen, wenn Sie dessen Konto nutzen. Die e.V. entbindet nicht von dieser Pflicht, weil hier der Grundsatz gilt, dass der Antragssteller Zweifel ausräumen muss da ansonsten der Träger der Grundsicherung berechtigt ist, die Leistung abzulehnen.

Die Behörde kann weiter verlangen, dass Sie die Anlage EKS ausfüllen und dabei den Umsatz schätzen. Allerdings ist hier nicht nachvollziehbar, warum das Einkommen nicht geschätzt wird und die Bewilligung vorläufig erfolgt. Sie sind nicht berechtigt die Vorlage der EKS immer auf das Ende des Bewilligungszeitraums zu legen. Man muss in den Fällen wie Ihren, das Einkommen schätzen und zwar aufgrund Ihrer Angaben. Die Nachberechnung erfolgt dann, wenn die Zahlen vorliegen.

Das Sie bei weiterem Einkommen den Freibetrag überschreiten ist klar, dass rechtfertigt aber nicht, die Prognose mit 0 anzusetzen, weil ansonsten Zweifel an der Ernsthaftigkeit Ihrer Tätigkeit angebracht wären.

Da Sie ein fremdes Konto nutzen, war die ARGE auch berechtigt nach der Weiterleitung zu fragen und wie die Kosten der Unterkunft gezahlt werden. Sie sind für das Ausräumen der Zweifel verantwortlich. Wenn Sie aber jetzt ein eigenes Konto haben und die künftigen Leistungen dorthin gehen sollen und Sie die Anlage EKS ausfüllen, sehe ich keine Gründe mehr die Leistungen ab 1.2.2011 einzustellen. Ich würde Ihnen zur Nachholung der Mitwirkung raten, weil ich hier mehr Chancen sehe, als bei einem Weg über das Gericht.

Voraussetzung für die formale Richtigkeit des Versagungsbescheides ist aber, dass die ARGE die Mitwirkungspflicht konkretisiert hat und über die Rechtsfolgen belehrt hat. Da die ARGE die Nutzung des fremden Kontos bisher geduldet hat, könnte man sicher darüber streiten, ob das Ermessen richtig ausgeübt worden ist.

Bei Ihnen liegt sicher ein Anordnungsgrund also die Eilbedürftigkeit vor. Ein Anspruch kann trotz des Bescheides gegeben sein, wenn dieser fehlerhaft ist und bei erster Überprüfung mehr für einen Anspruch als gegen ihn spricht. Sie können natürlich den Versuch beim Gericht unternehmen, sollten aber vorsorglich dennoch den Aufforderungen nachkommen. Wenn die Anlage ausgefüllt ist und Sie ein eigenes Konto haben, ist aber eigentlich kein Grund mehr für eine Versagung gegeben, denn die Frage des fremden Kontos würde ja nur die Vergangenheit bis Januar 2011 betreffen. Sollte die ARGE sich weiter weigern, hätten Sie sicher gute Aussichten für die laufende Gewährung. Um nicht für die Vergangenheit in Gefahr einer Aufhebung zu laufen, müssen Sie hier aber der Mitwirkung nachkommen.




Nachfrage vom Fragesteller 01.02.2011 | 20:13

Ich habe leider keinen Zugriff zu den Kontoauszügen. Die Kontoinhaberin verweigert diese. Was kann ich da machen ?

Wenn durch die vorübergehende Ausfüllung der EKS mit Null als Umsatz Zweifel an der Ernsthaftigkeit meiner Tätigkeit aufkommt, dann kann dadurch aber nicht der ALG2 Anspruch entfallen ?

Kann die ARGE mit Androhung von Sanktionen verlangen die Selbständigkeit aufzugeben.
Und dürfen die das ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.02.2011 | 20:43

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Sie müssen in der Tat auf andere Weise den Nachweis erbringen, wie die Kosten der Unterkunft gezahlt werden. Es müsste sich aus den Unterlagen des Vermieters ergeben, wann und von wo die Miete gezahlt wurde. Sie haben desweiteren Recht. Wenn Sie die Umsätze mit 0 schätzen, dann ist das kein Grund die Leistungen zu verweigern.

Die ARGE kann nicht die Aufgabe einer Selbstständigkeit ohne weiteres verlangen.

Es gibt eine gewisse Überprüfungsfrist, die im Ermessen der ARGE liegt. Sollten sich etwa nach 1-2 Jahren keine Umsätze einstellen, die zu Gewinnen führen, könnte die ARGE verlangen, dass Sie sich wieder auf Stellenabgebote bewerben. Die Fristen oder die genauen Umstände sind aber immer Einzelfallabhängig.


Ich wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-02-02 | 10:22


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