ALG2 + Selbständigkeit + Einkommen + Weiterbewilligung
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Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
| in unter 2 Stunden
Hallo
Ich bekomme seit 2005 ALG2 auf das Konto meiner Nachbarin. Wir wohnen getrennt.
Also kein eheähnliches Verhältnis. Die ARGE hatte bis jetzt keine Einwände gegen das
fremde Konto.
Seit 2007 gehe ich saisonbedingt unregelmäßig einer geringfügigen Beschäftigung nach.
Einen Monat verdiene ich 250 EUR, den anderen Monat gar nichts. Also schwankend.
Verdienstbescheinigungen werden immer im Folgemonat zugefaxt. Diesen Verdienst erhalte ich
immer in bar.
Im Nov 2010 habe ich ein Gewerbe angemeldet. PC-Reparatur, Software Support etc.
Da es ein gewisse Zeit dauert bis ich Aufträge erhalte, habe ich zur Zeit keine Umsätze.
Ich sollte die Anlage EKS ausfüllen. Ich habe also bei Umsätze Null eintgetragen.
Der Bewilligungszeitraum ist nun am 31.01.2011 abgelaufen.
Den Weiterbewilligungsantrag habe ich nun am 23.12 abgegeben.
Jetzt wird von mir verlangt dass ich von dem fremden Konto Kontoauszüge vorlegen soll
und das ich in die Anlage EKS ein geschätzten zukünftigen Umsatz eintragen soll.
50 oder 100 EUR. Andernfalls wäre ich nicht glaubwürdig. Dieser Betrag wird mir dann
von vorne herein abgezogen. Denn mit der geringfügigen Beschäftigung habe ich ja schon
die 100 EUR Freibetrag erhalten.
Weiter soll ich Auskunft geben wie die Kosten für Unterkunft gezahlt werden
und wann die Regelleistungen an mich weitergegeben werden.
Ich habe die Vorlegung der Kontoauszüge abgelehnt, da ich keinen Zugriff auf die
Kontoauszüge habe und auch nicht Verfügungsberechtigt bin.
Die Anlage EKS habe ich vollständig ausgefüllt und weiterhin wahrheitsgemäß
den Umsatz mit Null angegeben.
Ich habe nun am 1.02.2011 einen Versagungs/Entziehungsbescheid nach
§ 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I.
Dort steht :
http://46.4.18.138/bilder/ALG2.html
Ich habe jetzt ein Konto eröffnet, damit die ARGE die Kontoauszüge kontollieren
kann.
Ich werde nun Widerspruch einlegen. Aber den Widerspruchsbescheid kann ich nicht
abwarten. Daher habe ich vor eine einstweilige Anordnung zu beantragen.
Die zwei Bedingungen dafür sind ja: Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch.
Der Anordnungsgrund ist die finanzielle Notlage, denn trotz der geringfügigen
Beschäftigung habe ich Unkosten für Werbung Visitenkarten,Eintrag in die gelben Seiten.
Da ich keine Kontoauszüge vorlegen kann.
Würde das SG es akzeptieren wenn ich an Eides statt versichern würde, dass weder Einkommen aus
der Selbständigkeit noch aus der geringfügigen Beschäftigung auf des fremde Konto eingegangen ist ?
Ist der Anordnungsanspruch vorhanden trotz Versagungs/Entziehungsbescheid ?
Kann ich verlangen dass die Anlage EKS immer zum Ende des Bewilligungszeitraum
eingereicht werden muß und dann mit wahren Einträgen ?
Gruß
ALG2 Einkommen Selbständigkeit









