ALG2 (HARTZ IV), Berechnung, Wohnkosten, Widerspruch etc.
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Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bräuchte Stellungnahme von einem Rechtsanwalt, der sich in der Thematik ALG2 (Hartz IV) sehr gut auskennt, mit einer guten Portion Erfahrung auf diesem Gebiet unter Berücksichtigung der Rechtsprechung auf dem letzten Stand. Ich bräuchte also hieb- und stichfeste Antworten.
SCHILDERUNG DER ALLGEMEINEN SITUATION
Am 30.03.2008 wurde ich von meinem Arbeitgeber zum 01.07.2008 gekündigt. Aufgrund dieser Kündigung und schlechterer Chancen auf dem Arbeitsmarkt in unserer Region (kleine Auswahl der Jobangebote da keine Großstadt), habe ich mich entschieden, nach Stein b. Nürnberg umzuziehen. Da meine Eltern in Stein wohnen und aus der jetzige Wohnung ausziehen wollten, habe ich gleich am ersten Tag (01.04.08) nach meiner Kündigung den Vermieter meiner Eltern gefragt ob ich die Wohnung zum 01.08.2008 beziehen kann. Er hat zugesagt und hat mir schon am 02.04.2008 den Mietvertrag zugeschickt. Am 20.04.08 haben wir diesen Mietvertrag unterschrieben.
------- FRAGESTELLUNGEN --------
PUNKT Nr.1 "Wohnung, Übernahme der Wohnkosten, mögliche Sanktionen wegen des Umzugs"
Kurzer Beschreibung der Situation:
Zum 01.07.2008 werde ich aufstockendes HARTZ IV für unsere Familie beantragen müssen, weil mein Arbeitslosengeld , dass ich ebenfalls ab 01.07.08 beziehen werde, und Kindergeld leider nicht reichen wird.
Wir wohnen zur Zeit in Baden-Württemberg in einer 73 qm Wohnung (viel zu klein für eine 5-köpfige Familie - ich, meine Ehefrau und 3 Kinder). Wie bereits erwähnt werden wir zum 01.08.2008 nach Stein b. Nürnberg umziehen d.h. Umzug in ein anderes Land. Die neue Wohnung ist ca. 119 qm gross und kostet 650 EUR kalt + 120 Nebenkosten + Heizkosten
Fragen an Sie:
a) Ich habe gehört, dass ARGE bei einem nicht genehmigten Umzug, nur die Wohnkosten der alten Wohnung weiter übernimmt. Stimmt das? (das wäre wirklich tragisch für unsere Familie, weil die ARGE dann nur die Kosten jetziger 73-qm Wohnung übernehmen würde)
b) ich habe irgendwo gelesen, dass einer 5-köpfiger Familie ca. 100qm als angemessener Wohnraum zustehen würde. Stimmt das?
c) Wenn uns tatsächlich 100qm zustehen würden, dann hätten wir doch ohnehin einen Anspruch auf grössere Wohnung als wir jetzt haben (73qm) und die Sache mit dem Umzug wäre nicht rellevant, so dass die ARGE zumindest Wohnkosten für eine ca. 100qm übernehmen müsste. Trifft diese Aussage zu?
d) Ich habe nach einer billigeren 100qm Wohnung in Stein gesucht und leider nichts gefunden (Alle ca. 95 oder 100qm Wohnungen in Stein waren teurer). Stein gehört zum Landkreis Fürth. Kann die ARGE dann behaupten "ich hätte mich nach einer Wohnung innerhalb des Landkreises umsehen müssen und solche Wohnung beziehen müssen"? Es gibt doch so was wie Freizügigkeitsrecht oder?
e) Falls unsere neue Wohnung der ARGE als unangemessen erscheint, wird die ARGE trotzdem die tatsächlichen Kosten für die ersten 6 Monate übernehmen müssen? (Kaltmiete + Nebenkosten + Heizkosten für 119qm)
f) Kann uns die ARGE dazu zwingen, andere "angemessene" Wohnung innerhalb des Landkreises Fürth zu suchen und zu beziehen? Im Landkreis gibt es bestimmt irgendwelche Wohnungen, die "angemessen" sind, aber wir möchten schon in Stein bleiben (Freizügigkeit?).
g) Musst die ARGE im Falle eines Zwangsumzugs alle Kosten, die dadurch entstehen, tragen? Kaution, Umzugskosten, Provision eines Maklers u.s.w.
h) Wir haben einen Mietvertrag für 2 Jahre mit dem Vermieter unterzeichnet. Der Vertrag wird dann vom Vermieter je nach Bedarf um weitere 2 Jahre verlängert. Wenn ich diesen Mietvertrag durch einen Zwangsumzug kündigen müsste, dann kann wahrscheinlich der Vermieter einen Anspruch auf Schadenersatz für die Restwohnzeit der 2 Jahre stellen. Musst die ARGE in diesem Fall die Kosten für den Schadenersatz tragen?
i) Es gab Fälle, dass Kleinkinder oder Babys bei der Ermittlung der Wohnungsgrösse gar nicht als "vollwertige" Person berücksichtigt werden, weil sie offensichtlich nicht den Anspruch auf Ihre qm hätten. Ist das rechtens? (Es würde bedeuten, dass unsere 5-köpfige Familie nur einen Anspruch auf 4 Zimmer oder ca.80-85 qm hätte - unser jüngster Sohn ist nämlich 14 Monate alt).
j) Müssen wir überhaupt mit irgendwelchen Sperrfristen oder Streichungen der Leistungen wegen dieses Umzugs rechnen? Den Mietvertrag haben wir doch am 20.04.08 unterschrieben (20.04.08) d.h. ziemlich lange vor dem Anspruchszeitraum.
PUNKT Nr.2 "Kindesunterhalt, Anrechnung des Einkommens (Stiefvater, leiblicher Vater)"
Kurzer Beschreibung der Situation:
Meine Ehefrau kommt aus Polen d.h. sie ist EU-Bürgerin. Im Jahr 2004 hat sie sich von Ihrem Ehemann in Polen scheiden lassen und einen vollstreckbaren Titel (Gericht Danzig in Polen) für den Kindesunterhalt in Höhe von 220 EUR für beide Kinder erwirkt. Das Problem ist, dass der Vater (auch polnischer Bürger) direkt nach der Scheidung nach Venezuela ausgereist ist und bis jetzt keine Zahlungen geleistet hat. Meine Frau hat damals einen polnischen Anwalt konsultiert. Er meinte, dass sie in dieser Situation, in der der Mann nach Venezuela abgehauen ist, praktisch keine Chance hat, an das Geld für den Unterhalt aus dem Titel zukommen. Nach dem Motto "Man weg, Geld weg".
Fragen an Sie:
a) Wie geht die ARGE bei der Berechnung von ALG2 in diesem Fall vor? Wird der Kindesunterhalt trotzdem aus diesem vollstreckbaren polnischen Titel voll angerechnet? Ich glaube kaum, dass der leibliche Vater überhaupt irgendwann mal nach Europa kommt. Ich habe gehört, dass die ARGE sogar im Fall der Nichtzahlung des Kindesunterhalts den Zahlbetrag aus dem Titel trotzdem anrechnet, mit der Begründung, dass man sich um die Vollstreckung selber kümmern muss.
b) Wenn die ARGE den Kindesunterhaltbetrag aus dem Titel trotz der faktisch nicht geleisteten Zahlung vom leiblichen Vater anrechnet, darf sie dann zusätzlich AUCH NOCH MEIN EINKOMMEN auf die Kinder meiner Frau anrechnen? Ich bin doch nur der Stiefvater in diesem Fall und bin eigentlich nur gegenüber unserem gemeinsamen Sohn unterhaltspflichtig. Es kann doch nicht sein, dass die ARGE den Kindesunterhalt vom leiblichen Vater und zusätzlich noch Einkommen des Stiefvaters auf den Bedarf der Stiefkinder anrechnet. Es würde doch bedeuten, dass in so einem Fall 2 Väter unterhaltspflichtig wären und das wäre nicht rechtens.Meiner Meinung nach dürfte die Behörde entweder den Betrag aus dem Titel oder mein Einkommen anrechnen (ich hätte nichts dagegen, ich sorge so oder so für die Kinder).
c) Das Kindergeld für alle 3 Kinder (2 von meiner Frau und eins unser gemeinsames) wird zur Zeit an mich ausgezahlt. Kann die ARGE dann sagen, dass ich wegen dieser "An mich-Auszahlung" auch für die Kinder meiner Frau unterhaltspflichtig bin? Ich könnte noch schnell die Auszahlung des Kindergeldes an meine Frau abtreten bzw. den Antrag umschreiben lassen.
PUNKT Nr.3 ("HARTZ IV, Sozialgeld - Allgemeine Frage")
Ich habe bereits geschrieben, dass ich für unsere Familie aufstockendes HARTZ IV (ALG2) beantragen will. Ich habe irgendwo gelesen, dass nur hilfedürftige Personen, die erwerbsfähig sind, Anspruch auf ALG2 haben.
Fragen an Sie:
a) Unser jüngstes Kind (14 Monate alt) wird hauptsächlich von meiner Ehefrau versorgt bzw. betreut d.h. sie ist in dem Fall nicht erwerbsfähig. Würde das bedeuten, dass meine Frau keinen Anspruch auf ALG2 hat?
b) Falls meine Frau doch Anspruch auf ALG2 hätte, kann die ARGE sie zur aktiven Arbeitssuche oder zur einer Arbeitsaufnahme verpflichten?
c) Ist meine Ehefrau im Fall ihres ALG2-Anspruchs zur Ortsanwesenheit verpflichtet? Ich frage deswegen, weil meine Frau mit den Kindern im August in den Urlaub für 4 Wochen zu ihrer Mutter nach Polen verreisen will.
d) Muss meine Frau der ARGE melden, dass sie in den Urlaub fahren will? Falls ja, kann die ARGE die Zustimmung des Urlaubs verweigern?
e) Darf die ARGE meine Ehefrau, wenn sie unseren kleinen Sohn betreut, zu einem Termingespräch vorladen?
PUNKT Nr. 4 (Widerspruch, Gefährdung der Existenz)
Fragen an Sie:
Wenn ich von der ARGE einen Bewilligungbescheid bekomme und der Meinung bin, dass die Leistungen falsch berechnet wurden, dann ich einen Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen.
a) Wenn ich Widerspruch gegen einen Bewilligungsbescheid einlege, dann bedeutet das, dass die Leistungen, die in diesem Bescheid falsch berechnet wurden, für die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung nicht gezahlt werden? Was kann ich unternehmen, damit unsere Existenz nicht gefährdet wird? Jeder Tag ohne Zahlung der sogar falsch berechneten Leistungen würde besondere Härte für jede bedürftige Familie bedeuten.
PUNKT Nr. 5 (ARGE-Berechnung Zuflussprinzip)
Mein jetziger Arbeitgeber zahlt das Gehalt immer am 01. des Nachfolgemonats (in letzter Zeit nur in Bargeld). Ich habe erfahren, dass die ALG2-Berechnung der ARGE auf dem so genannten Zuflussprinzip basiert. Da ich ab 01.07.08 die ALG2-Leistungen beantragen will, würde das bedeutet, dass das Gehalt für 06/2008, dass mir am 01.07.2008 ausgezahlt, von der ARGE auf die ALG2-Leistungen für Monat 07/2008 angerechnet wird.
Fragen an Sie:
a) Mein Arbeitgeber hat sich bereit erklärt, mir das Geld schon am 31.06.2008 auszuzahlen (mit Quittung und Stempel natürlich), damit dieser Anrechnung des Juni-Gehalts auf Juli-ALG2-Leistungen nicht zustande kommt. Wird die ARGE das anerkennen müssen und das Juni-Gehalt nicht anrechnen dürfen?
b) Kann die ARGE trotz dieser Gehalt-Quittung vom 31.06.2008 behaupten, dass aus dem Grund, dass ich das Gehalt bis jetzt immer am 01. des Folgemonats bekommen habe, das Gehalt trotzdem auf Juli-ALG2 angerechnet wird?
c) Wir bekommen monatlich und immer am letzten Tag des Monats Wohngeld d.h. die nächste Zahlung bzw. die Wertstellung erfolgt jetzt am 31.06.2008. Darf die Arge dieses Geld auf Juli-ALG2 anrechnen?
-- Einsatz geändert am 16.06.2008 10:52:46
ALG2 Berechnung Widerspruch









