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Frage geschrieben am 26.04.2011 10:17:12

ALG1

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1328
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 24 weitere Antworten zum Thema ALG1.
Ich war 18 Monate krankgeschrieben und habe Krankengeld bekommen.Das Krankengeld endete am 28.3.11.Am 9.3.11 habe ich mich persönlich bei der Agentur für Arbeit in Tübingen arbeitslos und weiterhin krankgeschrieben (psychisch) gemeldet.
Am 19.4.11 habe ich einen Ablehnungsbescheid erhalten.Am Telefon wurde mir noch was von einem Gutachten gesagt in dem steht dass ich weniger als 15 Std./Woche arbeiten kann und das bis zu 6 Monate.Der Ablehnungsbescheid bezieht sich auf §118 Absatz 1 Nr.1 und §119 Absatz 1 Nr. 3 sowie Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Ich werde vorraussichtlich am 29.4.11 oder am 1.5.11(was i. für mich besser)gesundgeschrieben. Bekomme ich ab der Gesundschreibung mein ALG1 (ich habe noch den vollen Anspruch, bin 53 Jahre alt und war noch nie arbeitslos gemeldet, ausser am 9.3.11). Muss irgend etwas spezielles in der Gesundmeldung stehen). Ich fühle mich wieder gut und möchte wieder 40 Std / Woche arbeiten.Was ist mit dem Gutachten das wohl der Agenturarzt erstellt hat, gilt das noch wenn ich wieder gesundgeschrieben bin. Ich habe bei der Agentur für Arbeit am 20.4.11 schriftlich (Brief eingeworfen)angekündigt dass ich wieder voll arbeiten will da es mir gut geht (Grund: habe mich verliebt). Bekomme ich mein volles ALG1 trotz krankheitsbedingter Lücke vom 29.3.11 bis zur Gesundmeldung. Muss ich des Ablehnungsbescheid anfechten.Ich habe keinen Arbeitsplatz mehr.Dass wir uns richtig verstehen, ich möchte ab der Gesundmeldung mein ALG1 in der krankheitsbedingten Zeit vom 29. 3.11 bis jetzt finanziere ich mich selbst. Ich habe mich für diese Zeit freiwillig krankenversichert. Was ist mit der Rentenversicherung in dieser Zeit.Gibt es irgendwelche Fallstricke die ich beachten muss.Die Gesundschreibung wird mein behandelnder Arzt (allg. med.)schreiben. Muss mich mein Psychiater auch gesundschreiben.Der Agenturarzt hat von meinem behandelndem Arzt ca. Ende März 11 schriftlich meinen Zustand bekommen, war damals sehr schlecht.Ob mein Psychater auch etwas an den Agenturarzt geschickt hat weiss ich nicht.


Antwort geschrieben am 26.04.2011 12:23:12
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
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Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Da die Agentur für Arbeit scheinbar selbst durch ärztliches Gutachten festgestellt hat, dass Sie längerfristig weiterhin nicht in der Lage sein werden, mindestens 15 Stunden / Woche zu arbeiten (was gleichbedeutend ist, mit NICHT dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen), würde eine bloße Gesundschreibung Ihres Hausarztes der Agentur für Arbeit sicherlich nicht genügen. Sie sollten daher mit der Agentur für Arbeit klären, woher Sie Ihre Feststellungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat und dann entsprechenden Gegenbeweis erbringen. Wenn Sie seit längerem bei einem Psychiater in Behandlung sind und psychische Erkrankungen auch der Grund für die Agentur für Arbeit sind, Sie als nicht leistungsfähig im Sinne des Arbeitsmarktes einzustufen, sollte auch ein Facharzt hierüber urteilen.

Denn Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III und § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III) und das ist nicht der Fall, wenn Sie arbeitsunfähig oder sogar allgemein erwerbsgemindert sind.

Wenn bei Beendigung des Krankengeldbezugs die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, kommt ein Bezug von Arbeitslosengeldbezug aber auch nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung des § Minderung der Leistungsfähigkeit">125 SGB III in Betracht.

Danach hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.

Dann ist aber parallel zu dem Arbeitslosengeldbezug ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, § 125 Abs. 1 Satz 2 SGB III.

Dass Ihnen gegenüber nun gesagt wurde, dass bei Ihnen festgestellt wurde, dass sie weniger als sechs Monate eingeschränkt leistungsfähig wären, ist natürlich insoweit unsinnig, als Sie bereits 18 Monate arbeitsunfähig zuvor waren.

Wenn Sie also trotz der Arbeitsunfähigkeit ab 29.03.2011 und soweit jene fortbestände, Arbeitslosengeld beziehen möchten, wäre dies nur auf dem Weg des § 125 SGB III möglich. § 125 SGB III bildet insoweit nur eine Ausnahme für den Zeitraum bis zur Feststellung der Erwerbsminderung, was die Verfügbarkeit betrifft.

Damit der Ablehnungsbescheid nicht rechtskräftig wird, müssten Sie dann in jedem Fall Widerspruch hiergegen erheben.

Hierzu würde allerdings in Widerspruch stehen, dass Sie einen Monat später bereits wieder voll arbeitsfähig sind. Es ist unwahrscheinlich, dass Erwerbsminderung für den Zeitraum 29.03.2011 – 30.04.2011 erkannt wird, wenn ab 01.05.2011 bereits wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehen soll.

Wenn Sie die krankheitsbedingte Lücke in Kauf nehmen wollen und erst ab Ende April Leistungen nach SGB III beziehen wollen, sollten Sie dennoch Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen, denn es ist unwahrscheinlich, dass die Gesundschreibung des bloßen Hausarztes in dem Sinne akzeptiert werden wird, wenn durch den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit bereits eine derart eingeschränkte Leistungsfähigkeit vor kurzem festgestellt haben will, dass Sie nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, um dann wenigstens durchgehend Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III beziehen zu können.

Dies gilt auch, weil die Besserung Ihrer Situation scheinbar auf äußeren Einslüssen beruht ("Verlieben"), welche sich wiederum ändern können.

Außerdem können Sie sich durch einen Widerspruch gegen die Ablehnung gegen die Feststellung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit ab Ende April wenden.

Wenn Sie gesundheitlich dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen, dann haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, soweit Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (Krankengeldbezug gehört hierzu!) gestanden haben, § 123 SGB III, § 124 SGB III.

Wenn Sie also von vornherein die Lücke in Kauf nehmen wollen, das Risiko einer weiteren Ablehnung mangels Leistungsfähigkeit in Kauf nehmen wollen und von vornherein nur ab Ende April Arbeitslosengeld beziehen wollen, dann sollten Sie wenigstens im Vorwege klären, wie Ihre Leistungsfähigkeit belegt werden kann, notfalls durch Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit. Und eine Gesundschreibung / Stellungnahme des behandelnden Psychiaters wäre sinnvoll, soweit der Agentur für Arbeit bekannt ist, dass die Arbeitsunfähigkeit psychische Ursachen hatte und deren Beurteilung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auch hierauf beruhte.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de


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