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ALG1 Kürzung bei zukünftiger Erwerbsminderungsrente


| 26.07.2010 13:05 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Haeske


| in unter 2 Stunden

Nach Aussteuerung wegen Berufsunfähigkeit beziehe ich seit Februar ALG 1 bei bestehendem (ruhendem) Arbeitsverhältnis.

Der Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente läuft seit 2009 und der Bescheid liegt noch nicht vor. Eine Reha Klinik hat festgestellt, dass ich zukünftig nur noch „3 bis unter 6" Stunden arbeiten soll und dies der Deutschen Rentenversicherung empfohlen.

Der Arzt der Agentur für Arbeit hat den Bericht der Klinik und schreibt, dass ich nur noch halbschichtig tätig sein kann.

Daraufhin hat die Agentur für Arbeit das ALG 1 von ca. 1600 Euro auf ca. 900 Euro gekürzt, da sich die mögliche Arbeitszeit von „38,5 auf 19,25 Stunden" geändert hat.

M.E. beträgt die mögliche Arbeitszeit mehr, z.B. 5 x 5 Std = 25 Std. (oder auch nur 3 * 3,5 Std.)

Frage: Kann die Agentur für Arbeit willkürlich auf 19,25 Std. Grundlage kürzen und soll ich Widerspruch einlegen? Mit welcher Begründung?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
ALG1 Kürzung Erwerbsminderungsrente
26.07.2010 | 14:06

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Haeske
303 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

lt. § 131 Abs. 5 SGB 3 vermindert sich das der ALG-Berechnung zugrunde liegende Bemessungsentgelt entsprechend, wenn der Arbeitslose nicht mehr die Anzahl von Arbeitsstunden leisten kann, die er im Bemessungszeitraum gearbeitet hat. Dies gilt aber nicht, wenn ALG 1 nach der der Nahtlosigkeitsregelung geleistet wird (§ Minderung der Leistungsfähigkeit">125 SGB 3). Die Nahtlosigkeitsregelung wird z.B. angewandt, wenn das Restleistungsvermögen unter 15 Stunden wöchentlich liegt und Erwerbsminderung vom Rentenversicherungsträger noch nicht festgestellt ist. Aber auch bei einem höheren Leistungsvermögen kommt die Nahtlosigkeitsregelung noch in Betracht: Sie ist auch dann anwendbar, wenn bei einem Restleistungsvermögen zwar noch in einem Zeitkorridor zwischen 15 und weniger als 30 Stunden wöchentlich liegt, der Arbeitsmarkt für den Arbeitslosen aber verschlossen ist.

Ich meine Sie sollten per Einschreiben innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einlegen und beantragen, dass das Arbeitslosengeld weiterhin nach einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden bemessen wird und die Nahtlosigkeitsregelung ( § 125 SGB III) bei Ihnen angewandt wird. Da bei dem vorhandenen Restleistungsvermögen der Arbeitsmarkt für Sie verschlossen ist. Oder dass - hilfweise! - das ALG 1 wenigstens nach einer Wochenstundenzahl von 30 Stunden bemessen wird, da die Reha-Klinik von einem Zeitkorridor von 3 bis unter 6 Stunden ausgeht und zu Ihren Gunsten dann die obere Grenze zugrunde zu legen wäre.

Es ist empfehlenswert, den Widerspruch durch einen Rechtsanwalt ausarbeiten zu lassen, da die Erfolgschancen dann meist höher liegen.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage-Funktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich auch zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail. Meine E-Mail-Adresse finden Sie unten in der Signatur.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Bewertung des Fragestellers 2010-07-27 | 06:17


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-07-27
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wallenhorst

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Familienrecht