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Frage geschrieben am 30.12.2010 18:26:36

ALG1, Erhöhung der Anspruchsdauer bei kurzzeitiger Beschäftigung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1070
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Eckdaten:
- Arbeitslos ALG1 vom 05.01.10 bis 31.10.10
- Sozialversicherungspflichte Vollzeitbeschäftigung vom 02.11.10 bis 15.12.10
- Seit 16.12.10 erneut arbeitslos.
Die konkrete Frage lautet nun:
Erhöht die zwischenzeitliche Beschäftigung (6 Wochen) die Anspruchsdauer auf ALG1?

Angestrebt wird der Gründungszuschuss, der mindestens 90 Tage Anspruchsdauer erfordert.

Besonders wichtig ist mir hierbei auch die Nennung der Rechtsgrundlage.

Danke vorab!


Antwort geschrieben am 30.12.2010 19:47:43
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Die zwischenzeitliche Beschäftigung erhöht leider nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, vielmehr haben Sie nun keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Denn Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer innerhalb der sogenannten Rahmenfrist, die grundsätzlich zwei Jahre beträgt, mindestens zwölf Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, wobei die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist reichen darf (§ 124 Abs. 2 SGB III). Mit anderen Worten begann, als Sie die Beschäftigung am 02.11.2010 aufnahmen, eine neue Rahmenfrist zu laufen und in dieser Rahmenfrist waren Sie nicht mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Und was den Anspruch aufgrund der alten, am 31.10.2010 abgelaufenen Rahmenfrist anbetrifft, ist dieser leider gemäß § 147 Abs. 1 SGB III erloschen, als Sie am 16.12.2010 erneut arbeitslos wurden.

Es tut mir wirklich Leid, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort geben kann. Die Rechtslage ist leider nicht in Ihrem Sinne.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen natürlich zur Verfügung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.12.2010 21:02:01

Sehr geehrte Frau Laurentius,

herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Ich bin sehr überrascht über diese Regelung, denn wenn sie strikt angewendet wird seitens der Arbeitsämter, so müsste man jedem Arbeitslosen davon abraten neue Tätigkeiten anzunehmen sofern nicht vertraglich abgesichert ist, dass ihm der neue Arbeitsplatz mindestens 365 Tage erhalten bleibt.

Theoretisch könnte also jemand, der nach einem Monat Arbeitslosigkeit eine neue Stelle antritt, diese nach wenigen Wochen wieder verliert, ohne Umwege in ALG2 rutschen.

Sind Ihnen Härtefallregelungen bekannt, die eine solche Ungerechtigkeit vermeiden helfen?

Ich danke Ihnen im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.12.2010 22:20:21

Sehr geehrter Fragesteller,

ich muss meine obige Antwort nach nochmaligem intensivem Studium meiner "schlauen Bücher" korrigieren. Wenn durch eine "Zwischenbeschäftigung" eine Arbeitslosigkeit beendet wird, die Zwischenbeschäftigung aber nicht lange genug währt, um nicht nur nominell, sondern tatsächlich einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu begründen, dann verfällt der Restanspruch, der bis zur Aufnahme der Zwischenbeschäftigung bestand, nicht; § 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist in dieser Weise auszulegen.

Das heißt, der Rest Ihres Arbeitslosengeldanspruchs aus der letzten Arbeitslosigkeit bleibt Ihnen erhalten. Verlängert wird die Anspruchsdauer durch die Zwischenbeschäftigung jedoch nicht, das Gesetz sieht dies schlicht nicht vor.

Sollten Sie nun noch eine Nachfrage haben, kontaktieren Sie mich bitte per Mail; aufgrund meiner zunächst nicht ganz korrekten Antwort steht Ihnen noch eine Nachfrage zu.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

ALG1, Erhöhung der Anspruchsdauer bei kurzzeitiger Beschäftigung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-12-30
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