Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340074
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 26.12.2011 10:35:30

ALG1 Anspruch

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 49,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 497
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Anspruch.
Ersteinmal einen guten Morgen!

Folgende frage: Ich leistete von 07/2010 bis Ende 06/2011 Zivildienst (also 12 Monate), seitdem arbeite ich im selben Betrieb als "normaler" Arbeitnehmer. Dieses Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember 2012 (der Arbeitsvertrag lief 6 Monate). Ich war also 1 1/2 Jahre in diesem Betrieb, 12 Monate davon als zivildienstleistender und 6 als sozialversicherungspflichtiger Angestellter.

Steht mir nun ab dem Januar 2012 ALG 1 zu?

Schon einmal Danke für Ihre Antwort!


Antwort geschrieben am 26.12.2011 11:43:16
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 67
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Steht mir nun ab dem Januar 2012 ALG 1 zu?"



Alg I steht Ihnen ab Januar 2012 zu, wenn Sie zum einen a) sich rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet haben und b) die Anwartschaftzeit erfüllt haben.



zu a) Arbeitssuchendmeldung


Eine Verpflichtung zur Arbeitssuchendmeldung besteht spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, § 38 I 1 SGB III. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung nach § 38 I 2 SGB III innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.



Haben Sie diese Voraussetzung erfüllt, ist eine Auszahlung von Alg I ab Januar 2012 möglich, wenn Sie Punkt b) Anwartschaftszeit ebenfalls erfüllen. Ansonsten erhalten Sie eine Sperrzeit von 7 Tagen nach § 144 I Nr. 7 in Verbindung mit 144 VI SGB III.




zu b) Anwartschaftszeit

Nach § 123 SGB III erfüllen Sie die Anwartschaftszeit, wenn Sie innerhalb von 2 Jahren (= Rahmenfrist gem. § 124 SGB III) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.

Ein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 24 SGB III ist nach Ihrer Schilderung in jedem Fall schon einmal die 6-monatige Tätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber.

Die 12 Monate Zivildienst werden als Zeiten "sonstiger Versicherungspflicht" nach § 26 I Nr. 2 SGB III für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt.


Also haben Sie die Anwartschaftszeit in der Rahmenfrist erfüllt.





Also lange Rede, kurzer Sinn:



Sie haben ab Januar 2012 einen Anspruch auf ALG 1, wenn Sie sich bei der Arbeitsagentur rechtzeitig "Arbeit suchend" gemeldet haben.

Haben Sie das noch nicht getan, dann müssen Sie das umgehend nachholen. Es wird dann eine Sperrzeit von 7 Tagen eintreten, sodass Sie in diesem Fall ab dem 08.01.2012 Leistungen bekämen.






Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 222 06 85
Fax: 0231/ 222 06 86

email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Sozialversicherungsrecht letzten Monat:

14
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340074
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97728
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
ALG1   Anspruch