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Frage geschrieben am 25.08.2010 21:49:58

ALG nach Vollzeit- kurzfristiger Teilzeitarbeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1490
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema ALG.
Sehr geehrter Anwalt,

ich arbeite seit 2002 in Vollzeit (37,5 Std/h) in meinem Unternehmen. Im Jahr 2010 habe ich 3 Monate (Feb - April) unbezahlten Urlaub genommen, in denen ich somit kein Gehalt bezogen habe. In den kommenden 2 Monaten werde ich wahrscheinlich vorübergehend in Teilzeit (30 Std/h) arbeiten.

Wenn ich das Arbeitsverhältnis zum 01.01.2011 mit einem Aufhebungsvertrag kündige, bin ich 3 Monate für das Beziehen von ALG gesperrt, richtig? Auf welcher Bemessungsgrundlage beruht dann die Berechnung des ALG nach der Sperrfrist? Verringert sich mein ALG durch die 3 Monate unbezahlten Urlaub und 2 Monate Teilzeit? Wenn ja, in welcher Höhe?

Vielen Dank für eine schnelle Beantwortung,
Fragesteller


Antwort geschrieben am 25.08.2010 22:28:36
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug von zwölf Wochen, § 144 SGB III. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.

Die Höhe des ALG I richtet sich nach dem Bemessungsentgelt, § 131 SGB III. Nach den dazu ergangenen Durchführungsanweisungen wird "das kalendertägliche Bemessungsentgelt nach folgender Formel ermittelt:
Summe der Arbeitsentgelte im Bemessungszeitraum
geteilt durch
Kalendertage der Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung, die der Bemessungszeitraum umfasst."

Durch diese Berechnung mindert sich das Bemessungsentgelt während der Teilzeitarbeit, da vermutlich ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt wird.

Die Zeit des unbezahlten Urlaubs bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, da keine versicherungspflichtige Tätigkeit vorlag. Die Entgeltabrechnungszeiträume werden um die unbezahlten Urlaubstage gekürzt. Eine Verminderung des Bemessungsentgeltes tritt dadurch nicht ein.

Genaue Beträge können ohne Kenntnis der erzielten Arbeitsentgelte nicht berechnet werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.08.2010 08:40:53

Sehr geehrter Anwalt,

vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Um sicher zu gehen, dass ich alles richtig verstanden habe, möchte ich eine Rückfrage stellen.

Der Bemessungszeitraum, der als Grundlage für mein ALG I genommen wird, sind doch die letzten 12 Monate vor der Kündigung. Das heißt, es wird dann ein "Mittelwert" berechnet aus meinem Vollzeitgehalt und den 2 Monaten Teilzeitgehalt, um das ALG zu bestimmen?
§ 130 SGB III Abs. (2) 4 verstehe ich nicht ganz. Findet dieser Paragraph in meinem Fall Anwendung? Wann würde dieser Paragraph Anwendung finden, so dass lediglich mein Vollzeitgehalt als Bemessungsgrundlage zu nehmen ist?

Vielen Dank für erneute Antwort und einen schönen Tag.
Fragesteller
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.08.2010 11:47:22

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie verstehen mich richtig. Der Bemessungszeitraum wird dabei noch um die Tage des unbezahlten Urlaubs gekürzt.

§ 130 II Nr. 4 SGB III setzt eine nicht nur vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit voraus. Eine nicht nur vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit liegt vor, wenn die Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vermindert war, so dass die Vorschrift in Ihrem Fall nicht greift.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
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