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Frage geschrieben am 08.11.2011 20:58:32

ALG II und Einbürgerung

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 653
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Zum Thema Einbürgerung und ALG II bitte ich um Überprüfung der Sach- und Rechtslage.

Sachverhalt:

Meine arabische Ehefrau wird sich Anfang März 2012 seit 3 Jahren in Deutschland aufhalten (es liegt dann eine 3jährige Aufenthaltserlaubnis vor; weiterhin sind wir dann auch 3 Jahre miteinander verheiratet).

Meine Ehefrau möchte eingebürgert werden, also die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten.

Die Mitarbeiterin der hiesigen Einbürgerungsstelle teilte nun Folgendes mit:

Die Einbürgerung ist in Deutschland, wenn die arabische Ausländerin mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist, nach 3 Jahren möglich (der Antrag auf Einbürgerung sollte aufgrund der Bearbeitungszeit bereits im Dezember 2011 gestellt werden).

Die Bearbeitungszeit für die Einbürgerung würde eine Zeit von ca. 3 bis 6 Monaten in Anspruch nehmen.

Bedingung für den Einbürgerungsantrag sei aber, daß mit Beginn des Antrags bis zum Zeitpunkt der Bescheidung unsere Familie keine Leistungen in Form von ALG II oder Sozialhilfe erhalte.

In unserem Haushalt leben 3 Personen.
Als deutscher Staatsbürger bin ich nun vom Arbeitsamt seit ca. 6 Jahren arbeitsunfähig geschrieben.
Aufgrund meines schlechten Gesundheitszustandes wird sich an diesem Umstand auch nichts mehr ändern.
Gemäß des Ärztlichen Dienstes sei es aber mit einem Antrag auf Erwerbunfähigkeitsrente noch zu früh!
Weiterhin lebt in unserem Haushalt der 10jährige Sohn von meiner Ehefrau.
Meine Ehefrau arbeitet Vollzeit und erhält einen Nettolohn von ca. 1.180 EUR.
Neben dem Kindergeld von 184,00 EUR erhalten wir aufgrund der Warmmietkosten von ca. 800 EUR (Kaltmiete ca. 450,00 EUR) ein monatliches ALG II von ca. 700 EUR.

Die Mitarbeiterin der Einbürgerungsstelle teilte uns mit, daß wir nun ab dem 1. Dezember 2011 auf Leistungen nach dem ALG II verzichten müssen.
Somit könnten wir Anfang Dezember 2011 den Antrag auf Einbürgerung stellen.
Daraufhin würde eine Rücksprache beim Arbeitsamt erfolgen, indem dieses klären müsste, ob unsere Familie nach der Einbürgerung unabhängig von Leistungen in Form von ALG II leben könne.
Diese Frage würde vom Jobcenter selbstverständlich verneint werden (da sich ja bei unseren Einkommensverhältnissen aktuell eine Zahlung von ALG II i.H.v. ca. 700 EUR ergeben würde).

Nun kommt für mich eine überraschende Aussage der Mitarbeiterin:
Die Auskunft des Jobcenters würde aber nach Aussage der Mitarbeiterin nicht weiter in Betracht gezogen.
Bei der Berechnung hätten die Mitarbeiter der Einbürgerungsstelle einen gewissen Spielraum (so daß es hier leichter wäre, eingebürgert zu werden).
So würde bei der hiesigen Stelle (im Gegensatz zu anderen Einbürgerungsstellen) nicht die Warmmiete (von ca. 800 EUR) sondern nur die Kaltmiete (von ca. 450,00 EUR) berücksichtigt.
Desweiteren würde hier die vom Jobcenter berücksichtigte Freibetragsregelung (beim Lohn) nicht berücksichtigt.
Somit würde in unserem Fall nach der Berechnung der Einbürgerungsstelle das Einkommen von 1.364,00 EUR (Nettolohn von ca. 1.180,00 EUR und Kindergeld 184,00 EUR) den Bedarf von 1.357,00 EUR (328,00 EUR + 328,00 EUR + 251,00 EUR + Kaltmiete 450,00 EUR) decken.

Diese Vorgehensweise und Berechnung ist aus meiner Sicht sehr kulant.

Wie bereits oben geschildert, ist aber Bedingung, daß über einen Zeitraum von ca. 3 bis 6 Monaten auf die monatliche Zahlung von ALG II in Höhe von ca. 700 EUR verzichtet wird.
Für den Zeitraum von 3 bis 6 Monaten ergibt dies einen Gesamtbetrag von ca. 2.100 EUR bis 4.200 EUR, auf den unsere Familie dann aber verzichten müsste.

Diesbezüglich ergibt sich nun der nächste interessante Punkt:
Die Mitarbeiterin teilte uns ausdrücklich mit, daß man diesen Betrag (2.100 EUR bis 4.200 EUR) nachträglich wieder beim Jobcenter beantragen könne und dieser dann auch wieder nachbezahlt werden würde!!

Wie man sich hier aber nun in der Praxis verhalten müsste, teilte sie uns dann aber doch nicht mit, weil sie sich mit ihren Ausführungen schon viel zu weit aus dem Fenster gelehnt hätte.


Die Fragestellungen ergeben sich nun aus dem oben geschilderten Sachverhalt:

1.
Wie muss man sich verhalten, um die für den 3- bis 6-Monatszeitraum verzichteten Beträge (ca. 2.100 bis 4.200 EUR) im nach hinein wieder vom Jobcenter zurück zu erhalten?

Muss man hier z.B. einen Überprüfungsantrag stellen?
Ist das überhaupt möglich, da wir für den Zeitraum ab Dezember 2011 ja „freiwillig" (also zwangsweise) auf die Leistungen nach dem ALG II verzichtet haben (also auch kein antrag vorhanden ist).

2.
Kann man für den 3- bis 6monatigen Zeitraum ersatzweise andere Leistungen des Staates erhalten (z.B. Wohngeld, usw.)?

3.
Was ist ansonsten zu beachten?


Ich darf darum bitten, auf die Fragen einzugehen.
Mit einem evtl. Hinweis, daß man auf einen Einbürgerungsantrag die nächsten 5 Jahre (oder länger) verzichten solle, ist uns hier nicht gedient!


Antwort geschrieben am 08.11.2011 23:15:02
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Auskunft der Mitarbeiterin des Ausländeramtes halte ich für grundweg falsch. Denn es kommt nicht darauf an, dass Sie über einen gewissen Zeitraum auf die Leistungen verzichten, sondern dass Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten können, ohne auch nur einen theoretischen Anspruch auf Sozialleistungen zu haben. Auch wenn Sie auf die Leistungen verzichten, so besteht der Anspruch jedoch weiterhin.

Allerdings scheint Ihnen die Mitarbeiterin eine Alternative zu verschweigen: Ihre Frau kann nämlich auch dann eingebürgert werden, wenn Sie unverschuldet Sozialleistungen beziehen. Bei Ihnen kann die lange Krankheit einhergehend mit der Arbeitsunfähigkeit angeführt werden. Ihre Frau hat ein entsprechendes Einkommen. Sie sollten sich daher beim Ausländeramt erkundigen, ob diese Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind. Andernfalls sollte Ihre Frau versuchen sich in den nächsten Wochen intensiv noch um eine andere, höher bezahlte Stelle zu bemühen und die entsprechenden Bewerbungsschreiben und eventuelle Absagen dann bei Antragstellung abgeben. Meines Erachtens kann Ihre Frau jedoch bereits jetzt eingebürgert werden.

Gleichwohl noch kurz zu Ihren Fragen: Leistungen können nur ab Antragstellung gewährt werden. Natürlich kann mit dem Jobcenter abgestimmt werden, dass die Leistungen erst einmal nicht ausbezahlt werden. Jedoch sehe ich aufgrund meiner obigen Ausführungen darin keinen Sinn. Zum einen sind Sie auf das Geld angewiesen, zum anderen kann die Einbürgerung auch mit Bezug des ALG II durchgeführt werden. Ich habe dies in meiner Tätigkeit im übrigen bereits selber mehrfach durchsetzen können.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.11.2011 22:31:36

Sehr geehrter Herr Mameghani,

für Ihre Ausführungen darf ich mich bedanken.

Mit diesem „Wissen" wurden wir nun heute bei der hiesigen Einbürgerungsstelle vorstellig.

Heute wurde also von meiner Ehefrau der Einbürgerungsantrag (unter Vorlage sämtlicher Unterlagen) gestellt.
Dabei kam das Gespräch auf das maßgebliche Thema „Einbürgerung trotz Bezug von ALG II".
Dabei teilte ich der Sachbearbeiterin Ihre Rechtsauffassung mit.

Zu meiner Überraschung teilte die maßgebliche Sachbearbeiterin aber nun mit, daß der Antrag abgelehnt werde und wir die Angelegenheit dann gerichtlich prüfen lassen könnten.

Die Sachbearbeiterin teilte mit, daß Ihre Rechtsauffassung (also daß meine Frau auch dann eingebürgert werden könne, wenn Sie unverschuldet Sozialleistungen beziehe) in diesem konkreten Fall falsch sei.

Die von Ihnen genannte Ausnahmeregelung greife nur in Einbürgerungsfällen des § 10 StAG, wenn also meine Ehefrau seit mind. 8 Jahren hier in Deutschland wohne und somit einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung hätte.

Bei uns aber läge der Fall anders, da meine Ehefrau erst seit 3 Jahren in Deutschland wohne und dementsprechend hier für die Einbürgerung die §§ 9 und 8 StAG maßgeblich seien; und da wären keine vergleichbaren Ausnahmevoraussetzungen (wie in § 10 StAG) zu berücksichtigen.

In § 8 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 seien wohl besondere Härtefälle zu berücksichtigen, diese beträfen aber nicht unseren Fall.


In dieser Angelegenheit sollten wir nun wissen, wie sich die Rechtslage für meine Ehefrau tatsächlich darstellt.


Gibt es hier evtl. Vorschriften oder bereits Gerichtsurteile, die unseren Fall betreffen?
Rechtskräftige Gerichtsurteile dürften hier wohl ein sehr gutes Argument sein.


Sollte die Sachbearbeiterin der Einbürgerungsstelle die Rechtslage aber korrekt dargestellt haben, stellen sich nun wieder die ursprünglich gestellten Fragen:

1.
Wie muss man sich verhalten, um die für den 3- bis 6-Monatszeitraum verzichteten Beträge (ca. 2.100 bis 4.200 EUR) im nach hinein wieder vom Jobcenter zurück zu erhalten?

Muss man hier z.B. einen Überprüfungsantrag stellen?
Ist das überhaupt möglich, da wir für den Zeitraum ab Dezember 2011 ja „freiwillig" (also zwangsweise) auf die Leistungen nach dem ALG II verzichtet haben (also auch kein antrag vorhanden ist).

2.
Kann man für den 3- bis 6monatigen Zeitraum ersatzweise andere Leistungen des Staates erhalten (z.B. Wohngeld, usw.)?

3.
Was ist ansonsten zu beachten?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.11.2011 18:36:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich habe Ihnen heute eine Mail geschrieben.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

ALG II und Einbürgerung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-11-10
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