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Frage geschrieben am 10.03.2010 21:42:09

ALG II in zweiter Berufsausbildung

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1108
Sehr geehrte Damen und Herren,

1999 habe ich meine erste Berufsausbildung zur Hotelfachfrau beendet und sofort für zwei Jahrein einem Krankenhaus in der Verwaltung angefangen zu arbeiten. Danach war ich sozusagen 5 Jahre selbstständig tätig. 2005 kam mein Sohn zur welt. 2008 arbeitete ich 8 Monate auf 400,-€ Basis und bekam ab Oktober Hatz IV. Im Dezemer 08 begann ich eine vom JobCenter geförderte Fortbildung zur Bilanzbuchhaltung für 9 Monate Theorie und 3 Monate Praktikum. Diese war aber nur sehr oberflächlich da Steuer eben doch sehr Umfangreich ist. Nun habe ich im Februar eine zweite Berufsausbildung zur Steuerfachangestellte angefangen. Ich erhalte weder BAB, Zuschuss für Kosten zur Miete und Heizung noch ALG II. In meinen alten Beruf kann ich nicht arbeiten, da sind Schicht- und Wochenenddienste angesagt und ich hätte niemanden der in dieser Zeit auf mein Kind aufpasst. Interessiert aber die ARGE nicht- trotzdem kein BAB. Gibt es nicht doch eine Möglichkeit um einen Zuschuss zu erhalten? Das was mein Sohn bekommt reicht ja leider nicht wirklich aus.

Ich bedanke mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 10.03.2010 22:43:02
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Erbrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.

§ 7 SGB II legt fest, welche Personen berechtigt sind Leistungen nach SGB II zu erhalten. Sie müssen danach folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen zunächst vor. Aber in § 7 Abs. 5 SGB II wird davon eine Ausnahme gemacht. Die Ausnahme gilt für Personen, die sich in einer Ausbildung befinden und grundsätzlich nach BaföG oder SGB III Leistungen erhalten würden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie tatsächlich danach eine Förderung erhalten. Es kommt nur darauf an, dass es sich um eine föderfähige Ausbildung handelt.

Ihre Ausbildung, die Sie gerade machen, ist grundsätzlich gem. § 2 Abs.1 Nr.2 BaföG förderfähig, so dass Sie keine Leistungen nach SGB II erhalten. Auf Ihre persönlichen Voraussetzungen kommt es dabei leider nicht an.

Sie haben aber Anspruch auf Wohngeld, dass bei der Wohngeldstelle zu beantragen ist. Sie erhalten dann vom Sozialamt entweder die komplette Miete oder jedenfalls einen Zuschuss. Je nach dem wie groß Ihre Wohnung ist.

Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

C. Richter
Rechtsanwältin

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