Frage geschrieben am 20.01.2010 23:59:57
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ALG II als Grundversorgung Bedürftiger und Zwangskredite wg. nachrangigen Sozialleist
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1327Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
(Diese Frage betrifft keinen konkreten Fall, mir geht es um das Grundsätzliche, und dessen gesetzlicher Grundlage)
Wer ALG 2 bezieht muß auf Veranlassung der Arge weitere Anträge bei diversen Sozialleistungsträgern stellen.
(Wohngeldantrag, Kindergeldantrag, Unterhaltsvorschußantrag, etc.)
Die Argen ziehen unmittelbar die zu erwartenden Einnahmen durch diese Träger von der gewährten ALG 2 Leistung ab. Dies unabhängig davon, das die anderen genannten Leistungsträger evtl. erst Monate später ihre Zahlung aufnehmen.
Dieses Vorgehen sorgt dafür, das die bedürftigen ALG 2 Empfänger das ihnen eigentlich zustehende Geld nicht zur Verfügung haben, und letzlich der Arge vorab einen Kredit(!) gewähren müssen.
Ich gehe davon aus, das die ALG 2 Leistung - analog zur früheren Sozialhilfe - als Basisleitung anzusehen ist, und den monatlichen Grundbedarf eines Bedürftigen abdecken muß.
Insofern frage ich mich, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage ein ALG 2 Empfänger gezwungen ist, sich die noch nicht erhaltenen Leistungen anderer Leistungsträger anrechnen zu lassen, und defakto mit einem Einkommen unterhalb des ALG 2 Bedarfs abzufinden.
Frei nach dem Motto - heute kein Brot - Essen kann man wenn die Nachzahlung in ein paar Monaten erfolgt ..
Ich bitte einen Anwalt um Antwort, der sich der Problematik Bedürftiger bewußt ist, und diesen mit konkreten Rechtshinweisen helfen möchte, auch wenn die Beantwortung dieser Frage, entsprechend dem Einsatz, sicher nicht das große Geschäft ist ..
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.01.2010 00:29:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 164
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aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die Rechtsgrundlage für die ARGE dem Leistungsempfänger die Pflicht zur Beantragung anderer Leistungen, welche geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit zu vermindern, aufzuerlegen ist § 12a SGB II, welcher lautet:
Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Die Pflicht, einen Wohngeldantrag zu stellen, kann nur begrenzt im Rahmen der Ausnahmen von § 7 WoGG gestellt werden. Denn nach § 7 WoGG sind Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch regelmäßig vom Wohngeld ausgeschlossen. Hinsichtlich der Ausnahmen verweise ich auf die genannte Norm.
Dennoch ist Ihre Annahme jedoch richtig, dass der Leistungsträger nach SGB II vorrangig verpflichtet ist, Hilfebedürftigen Leistungen zu erbringen. Leistungen anderer Sozialleistungsträger können erst angerechnet werden, wenn sie tatsächlich erbracht werden (Zuflussprinzip). Daher lautet § 9 SGB II auch:
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt (…) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (…) und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält(! und nicht etwa, bloß beantragt hat).
Etwas anderes kann nur gelten, wenn Mitwirkungspflichten seitens des Leistungsempfängers bzw. Antragstellers verletzt werden bzw. die Pflicht nach § 12a SGB II verletzt wird.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2010 00:45:50
Sehr geehrte Frau RA Möhlenbrock,
ich bedanke mich für Ihre blitzartige Antwort, der ich entnehme, das es sich wohl nicht um ein schwerwiegendes Rechtsproblem handelt.
Ich zitiere Sie:
"Dennoch ist Ihre Annahme jedoch richtig, dass der Leistungsträger nach SGB II vorrangig verpflichtet ist, Hilfebedürftigen Leistungen zu erbringen. Leistungen anderer Sozialleistungsträger können erst angerechnet werden, wenn sie tatsächlich erbracht werden (Zuflussprinzip). Daher lautet § 9 SGB II auch:"
Dem entnehme ich, das der Zwangskredit Hilfebedürftiger an die Argen nicht durch eine Rechtsgrundlage gedeckt ist(?)
Um Fair zu sein möchte ich Sie darauf hinweisen, das ich diesen Thread beim Forum Tacheles Sozialhilfe verlinkt, und ebenso in einer Mail an BK Merkel, Oskar Lafontaine, Jürgen Rüttgers, Horst Seehofer, und die Bild Hamburg, zitiert / verlinkt, habe.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie die Problematik / rechtliche Grundlage, noch etwas vertiefen könnten, da ich es als einen unglaublichen Vorgang ansehe, das die Argen Bedürftigen Geld zum Lebensunterhalt abzieht, welches sie noch nicht von einem anderen, (nachrangigem) Leistungsträger, erhalten haben. Letzlich also die Gewährung eines Kredites an die Argen durch Hilfebedürftige erzwingt.
Sehr geehrte Frau RA Möhlenbrock,
ich bedanke mich für Ihre blitzartige Antwort, der ich entnehme, das es sich wohl nicht um ein schwerwiegendes Rechtsproblem handelt.
Ich zitiere Sie:
"Dennoch ist Ihre Annahme jedoch richtig, dass der Leistungsträger nach SGB II vorrangig verpflichtet ist, Hilfebedürftigen Leistungen zu erbringen. Leistungen anderer Sozialleistungsträger können erst angerechnet werden, wenn sie tatsächlich erbracht werden (Zuflussprinzip). Daher lautet § 9 SGB II auch:"
Dem entnehme ich, das der Zwangskredit Hilfebedürftiger an die Argen nicht durch eine Rechtsgrundlage gedeckt ist(?)
Um Fair zu sein möchte ich Sie darauf hinweisen, das ich diesen Thread beim Forum Tacheles Sozialhilfe verlinkt, und ebenso in einer Mail an BK Merkel, Oskar Lafontaine, Jürgen Rüttgers, Horst Seehofer, und die Bild Hamburg, zitiert / verlinkt, habe.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie die Problematik / rechtliche Grundlage, noch etwas vertiefen könnten, da ich es als einen unglaublichen Vorgang ansehe, das die Argen Bedürftigen Geld zum Lebensunterhalt abzieht, welches sie noch nicht von einem anderen, (nachrangigem) Leistungsträger, erhalten haben. Letzlich also die Gewährung eines Kredites an die Argen durch Hilfebedürftige erzwingt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2010 10:46:55
Wenn die Sachlage wirklich so sein sollte, wie Sie schildern, dass die ARGE Gelder bereits abzieht, welche noch gar nicht zufließen (und nicht aus anderem Grund Leistungen gekürzt wurden, z.B. mangels Mitwirkung), können dagegen in jedem Einzelfall die üblichen Rechtsmittel (Widerspruch, parallel einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht auf Zahlung ohne Abzug) eingelegt werden. Die von Ihnen beschriebene Praxis wäre rechtswidrig und ist sicher so nicht allgemeine Praxis der ARGEn.
Wenn die Sachlage wirklich so sein sollte, wie Sie schildern, dass die ARGE Gelder bereits abzieht, welche noch gar nicht zufließen (und nicht aus anderem Grund Leistungen gekürzt wurden, z.B. mangels Mitwirkung), können dagegen in jedem Einzelfall die üblichen Rechtsmittel (Widerspruch, parallel einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht auf Zahlung ohne Abzug) eingelegt werden. Die von Ihnen beschriebene Praxis wäre rechtswidrig und ist sicher so nicht allgemeine Praxis der ARGEn.
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