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Guten Abend ,
ich arbeite in Teilzeit und bekomme ALG II als Zuschuss.
Seit Juni-November 2010 habe ich eine vorläufigen Bescheid der 6 Monate läuft da mein Einkommen monatlich schwankt und bekomme daher einen kleinen Zuschuss.
Ich habe jetzt im September 2010 beim Jobcenter für 4 vergangene Monate meine Lohnstreifen eingereicht um eine Nachberechnung und Nachzahlung zu veranlassen die mir zusteht um 1.kein halbes Jahr zu warten 2.da mein Einkommen sich kaum geändert hat.
Heute kam die Antwort vom Jobcenter der vorläufige Bescheid hat seine Gültigkeit und ich solte doch den Rest der Zeit abwarten
Begründung: da bei der Festlegung der Höhe des vorläufig zu berücksichtigenden Einkommens ist sicherzustellen, dass dem Leistungsempfänger aus dem bereiten Einkommen und dem bewilligten Arbeitslosengeld II mindestens ein Betrag in Höhe seines Bedarfs für den Lebensunterhalt ( ohne Freibeträge) verleibt.
Darum geht es auch gar nicht das ich in den Monaten generell mit weniger Leistung auskommen musste ist schon traurig genug.
Aber ich möchte einfach für die 4 Vergangen Monate wo mir noch mehr Leistungen zustehen die auch in Anspruch nehmen.
Jetzt meine Frage muss ich den Bescheid 6 Monate abwarten oder
wie soll ich jetzt bei dem Jobcenter vorgehen die mir das Recht ablehnen um meine 4 Monate Rückwirkend der Leistungen auszuzahlen die mir zustehen ?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 13.10.2010 07:26:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Strasse 139-141, 66121 Saarbrücken, Tel: 0681-9405552, Fax: 0681-9405549
Kaufrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 109
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Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche
Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Sie haben angegeben, dass Sie einen vorläufigen Bescheid über Leistungen nach dem SGB II erhalten haben.
Die Leistungen wurden in diesem Bescheid für Juni bis einschließlich November 2010 berechnet.
Im September haben Sie für Juni, Juli, August und September Ihre Lohnstreifen eingereicht und um Neuberechnung gebeten.
1. VORLÄUFIGER BESCHEID
Gegen den vorläufigen Bescheid ist grundsätzlich Widerspruch möglich gemäß § 62 SGB X.
Nach § 84 SGG ist der Widerspruch binnen einen Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Nach Ihren Angaben zufolge ist Ihnen der vorläufige Bescheid schon länger als 1 Monat bekannt, so dass ein Widerspruch ausscheidet.
Allerdings gibt es noch die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu stellen.
Zu beachten ist hier allerdings, dass die Behörde hier grundsätzlich 6 Monate Zeit hat über Ihren Antrag zu entscheiden. Dies ergibt sich aus § 88 SGG.
Ihre Bitte um Neuberechnung kann man meines Erachten als einen solchen Antrag auslegen.
2. ABLEHNUNG
Sollte die Ablehnung ebenfalls in Form eines schriftlichen Bescheides ergangen sein, so können Sie hiergegen Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides einlegen.
Über den Widerspruch muss die Behörde gemäß § 88 SGG innerhalb von 3 Monaten entscheiden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen beantworten und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
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