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Ich beschäftige derzeit einen ALG II-Empfänger als Minijobber. Der Verdienst beträgt max. 100,00 Euro netto monatlich.
Der Nettolohn wird der ARGE in Form einer Nebenverdienstbescheinigung monatlich bescheinigt.
Nicht bescheinigt werden Reisekosten für Verpflegungspauschalen und betriebliche Fahrten mit dem Privat-PKW zum Einsatzort. Hier erhalten alle Arbeitnehmer (Festangestellte und auch der ALG II-Empfänger)den Auslagenersatz über die Reisekostenabrechnung.
Jetzt meine Frage: Müssen der ARGE auch diese Summen mitgeteilt werden und drohen dem ALG II-Empfänger bei Erstattung der steuer-und sozialversicherungsfreien Verpflegungspauschalen und dem Fahrtkostenersatz (0,30 Cent pro gefahrenem KM) dann Kürzungen?
Zur Info: Wir sind ein Montagebetrieb. Alle Mitarbeiter werden an ständigen wechselnden Einsatzorten eingesetzt.
Bitte die Frage nur annehmen, wenn unter Bezugnahme von Paragraphen bzw. Urteilsangabe geantwortet werden kann.
Vielen Dank
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.11.2006 18:51:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Patrycja Gerhardy
Entenmarkt 3, 37154 Northeim, Tel: 05551/3649, Fax: 05551/66348
Familienrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 8
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Im Sinne von ALG II zu berücksichtigendes Einkommen ist in § 11 SGB II definiert. In Absatz II Nr. 5 ist klargestellt, dass die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Auslagen - dazu gehören meiner Auffassung nach Fahrtkosten und die Kosten der Auswärtsverpflegung - nicht zum zu berücksichtigenden Einkommen zählen.
Die Mitwirkungs- und Anzeigepflichten ergeben sich aus § 58 SGB II. Anzeigepflichten beziehen sich nach dem Gesetzeswortlaut bloß auf das Arbeitsentgelt, jedenfalls nicht auf Auslagenerstattung. Ein gegenteiliges Urteil ist mir nicht bekannt. Danach muss ihr Arbeitnehmer die Auslagenerstattung nicht nachweisen, sofern ihm die Kosten tatsächlich entstanden sind.
Für weitere Fragestellungen stehe ich gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich einfach unter angegebener e-mail Adresse.
Ihre
Patrycja Gerhardy
Rechtsanwältin
Göttingen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.11.2006 21:19:24
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Gerhardy,
vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort. Ich bin nun weitaus beruhigter.
Ich hatte diese Frage gestellt, da gestern 14.11.2006 unter dem Thema "rückwirkende Aufhebung von Arbeitslosengeld" das Arbeitsamt die Fahrtkosten (zwar monatlich sehr hohe Aufwendungen aber doch im Rahmen der gesetzlich zulässigen Pauschale von 0,30 Euro pro km) scheinbar als Anlass genommen hat, das ALG rückwirkend zu streichen. Meiner Rechtsauffassung nach wäre dies nicht durchsetzbar, da mit der km-Pauschale ja alle weiteren Aufwendungen wie Steuern, Versicherungen, Reparaturen und so weiter abgegolten werden sollen. Hinsichtlich der Verpflegungspauschalen sehe ich es auch so, dass ein Mitarbeiter keine häusliche Ersparnis hat, da er ja auswärts nicht die Gelegenheit hat sich selbst zu versorgen, sondern erhöhte Aufwendungen durch z.B. "Essen in der Gaststätte" hat.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir noch kurz antworten könnten, ob Sie diese Auffassung ebenfalls teilen. Abschließend möchte ich mich noch einmal für die präzise Beantwortung meiner Frage bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Gerhardy,
vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort. Ich bin nun weitaus beruhigter.
Ich hatte diese Frage gestellt, da gestern 14.11.2006 unter dem Thema "rückwirkende Aufhebung von Arbeitslosengeld" das Arbeitsamt die Fahrtkosten (zwar monatlich sehr hohe Aufwendungen aber doch im Rahmen der gesetzlich zulässigen Pauschale von 0,30 Euro pro km) scheinbar als Anlass genommen hat, das ALG rückwirkend zu streichen. Meiner Rechtsauffassung nach wäre dies nicht durchsetzbar, da mit der km-Pauschale ja alle weiteren Aufwendungen wie Steuern, Versicherungen, Reparaturen und so weiter abgegolten werden sollen. Hinsichtlich der Verpflegungspauschalen sehe ich es auch so, dass ein Mitarbeiter keine häusliche Ersparnis hat, da er ja auswärts nicht die Gelegenheit hat sich selbst zu versorgen, sondern erhöhte Aufwendungen durch z.B. "Essen in der Gaststätte" hat.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir noch kurz antworten könnten, ob Sie diese Auffassung ebenfalls teilen. Abschließend möchte ich mich noch einmal für die präzise Beantwortung meiner Frage bedanken.
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