Antwort vom
12.02.2008 | 14:13
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich kann eine staatliche Stelle wie die Agentur für Arbeit nicht ohne weiteres an Sie herantreten und das Geld aus Ihrer Lebensversicherung von Ihnen fordern.
Anders ist dies, wenn Sie gegenüber den Beziehern von ALG II unterhaltsverpflichtet sind. In der Regel haben Sie Ihrer Frau Trennungsunterhalt, Ihrem Sohn gegenüber Kindesunterhalt zu zahlen. Dem kommen Sie ja auch nach.
Wenn Ihre Noch-Frau jetzt Sozialleistungen vom Staat erhält, kann sich dieser wiederum an Sie wenden, wenn eine Unterhaltspflicht von Ihnen Ihrer Frau gegenüber besteht. Dabei gelten jedoch nicht die zivilrechtlichen Ansprüche, sondern diejenigen nach dem Sozialhilfegesetz, so dass Sie zumindest weniger bezahlen müssten, als wenn Sie direkt Ihrer Frau gegenüber verpflichtet wären.
Hierbei wäre dann auch die Lebensversicherung einzusetzen, da diese als Ihr Vermögen anzusehen ist.
Vermögen ist, soweit es sich nicht um so genanntes Schonvermögen handelt, grundsätzlich zur Deckung des ungedeckten Bedarfs heranzuziehen. Dies ist insbesondere dann bedeutsam, wenn aufgrund des niedrigen Einkommens des Unterhaltsverpflichteten, also Ihnen, eine Inanspruchnahme hinsichtlich des Einkommens nicht oder nur teilweise möglich ist und dennoch ein Bedarf verbleibt.
Die Lebensversicherung, um die es hier geht, fällt nicht unter das Schonvermögen.
Laut ihrer Aussage sind Sie gegenüber ihrer Frau jedoch nicht unterhaltspflichtig. Sollte dies stimmen, kann auch eine staatliche Stelle nicht an Sie wegen Rückzahlung von ALG II herantreten.
Dies gilt natürlich auch nur solange wie Sie den
Unterhalt für Ihren Sohn zahlen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller
12.02.2008 | 15:29
Nachfrage.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt.
Verstehe ich das richtig, dass der Staat nur Unterhaltsansprüche von mir, ihr und dem Kind gegenüber fordern kann, also nicht Wohnungskosten, Heizkosten ect.?
Konkret: Wenn ich geschieden bin, sie keine Ansprüche mir gegenüber hat, und ich nur Kindesunterhaltverpflichtet bin (also im Moment 322€ bezahle) und dem nachkomme, würde der Staat nichts weiter von mir fordern, obwohl die Mutter hier in Deutschland mit dem Kind wohnt und von ALG II ihre 347€ und Wohnung, Heizkosten ect. bezahlt bekommt?
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.02.2008 | 16:06
Zur Verdeutlichung:
Solange Sie gegenüber Ihrer Frau unterhaltspflichtig sind, kann der jeweilige Sozialleistungsträger an Sie herantreten. Der Sozialleistungsträger kann von Ihnen Leistung bis zur Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs oder bis zur Höhe der tatsächlich erbrachten Leistungen fordern. Auf was die Forderungen gegen Sie dann angerechnet werden, ist Sache des Sozialleistungsträgers.
Dies resultiert daraus, dass der privatrechtliche Unterhaltsanspruch auch Miet-, Heiz- und sonstige Kosten der Lebensführung umfasst. Anders ist hingegen der Anspruch des Sozialleistungsberechtigten gegen den Träger gestaltet. Dieser schlüsselt sich auf in die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Unterkunft und Heizung und ggf. andere Leistungen.
Der letzte Satz ist folgendermaßen zu verstehen:
Stellen Sie die Unterhaltszahlungen an Ihren Sohn ein, obwohl Sie dazu verpflichtet wären, so wird der Sozialleistungsträger auch bezüglich der für Ihren Sohn erbrachten Leistungen an Sie herantreten.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)