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ALG II - Heizkosten im Mietvertrag nicht ausgewiesen


08.08.2007 23:13 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Inhestern


| in unter 1 Stunde

Fragestellung für eine russischsprachige Familie:
Sie sind beide Empfänger von ALG II und bewohnen eine Wohnung mit Ofenheizung. In Unkenntnis der Rechtslage, dass sie Kosten für Unterkunft und Heizung beantragen können (Heizkosten waren im Mietvtrag nicht ausgewiesen), bezahlten sie mehr als zwei Jahre die Heizkosten aus eigener Tasche und hatten im Winter somit Wohnungs- Temperaturen von bis zu 13 Grad.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die ARGE Bonnn abgelehnt, sind selbst dran Schuld, dass aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht richtig informiert und somit nicht beantragt.
Familie sagt: Wir hatten Vetrauen in deutsche Verwaltung und dachten, wir müssen das selbst bezahlen.

Frage: Lohnt es sich, Widerspruch einzulegen, wenn ja vielleicht noch eine schicke Begründung?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 343 weitere Antworten zum Thema:
ALG
08.08.2007 | 23:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Inhestern
97 Bewertungen
Sehr geehrte Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:

Widerspruch einlegen können Sie gegen Bescheide der ARGE nur innerhalb einer Monatsfrist. Daher dürfte sich ein Widerspruch nur lohnen, falls dieser noch nicht rechtskräftig ist. Gegen schon rechtkräftige Bescheid kann man aber mit einem sogenannten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vorgehen. Die Behörde muss dann bis zu vier Jahre rückwirkend alle ergangenen Bescheide überprüfen und zu wenig gezahlte Heizkosten nachzahlen.

Begründen können Sie sowohl den Widerspruch als auch den Überprüfungsantrag mit der Vorschrift des § 22 I SGB II. Nach dieser Norm werden Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind. Die Behörde hat also kein Ermessen, sie muss zahlen. Angemessen als Heizkosten sind bis zu 01,07 € pro Quadratmeter pro Monat. Die gezahlten Heizkosten müssen aber irgendwie nachgewiesen werden, damit einer Übernahme bis du der vorstehend genannten Angemessenheitsgrenze geschieht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung konnte keinen Erfolg haben, weil hier vorab zu prüfen war, ob unverschuldete Fristversäumung vorlag. Dies wird wohl nicht der Fall gewesen sein. Trotzdem geht das Verhalten der Behörde so auch nicht: nach dem Gesetz muss sie auf erst mal über die Rechte aufklären,und auf sachdienliche Anträge hinwirken. Im Übrigen sind Anträge auch auszulegen. Hier kann man den Standpunkt einnehmen, dass die Vorlage eines Mietvertrages bei der Behörde mit der Bitte die Kosten der Unterkunft zu tragen wohl dahingehend zu verstehen, dass auch die Heizkosten für das betreffende Objekt zu übernehmen sind.

Die Familie hat bei der Verfolgung Ihrer Rechte gute Chancen.

Ich hoffe, Ihre Frage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 05.12.2007 | 23:45

Habe für die Familie den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt, Reaktion = 0.
Anfang Oktober hat die Familie selbst schriftlich um Sachstandsinformation gebeten, Reaktion = 0.

Wie nun weiter? der ARGE eine Untätigkeitsklage androhen oder dies - unter Zuhilfenahme von Prozesskostenhilfe - gleich angehen?

Im Voraus vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.12.2007 | 11:01

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

1. Zunächst sollten Sie sicherstellen, dass der Antrag nachweisbar zugegangen ist, z.B. durch Übersedung per Fax und Post.

2. Eine Untätigkeitsklage setzt bei Erstanträgen eine Untätigkeit von 6 Monaten voraus. Eine weitere Androhung der Klage ist nicht nötig.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Inhestern
Hannover

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