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Frage geschrieben am 31.01.2012 07:59:43

ALG II Antrag abgelehnt warum ?

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 792
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ich war 1 Jahr ALG 2 Empfänger habe inkl. Miete 733.50 € bekommen. Dann habe ich durch eine Stelle bei einer Zeitarbeitsfirma 2 Monate gearbeitet. Hatte meinen Lohn im ersten Monat erst nach 6 Wochen bekomme. Also die Arbeit nahm ich am 01.11.2011 auf und der erste Lohn kam erst am 20.12.2011. Leider durch einen Fehler meinerseits habe ich dem Jobcenter die Aufnahme erst am 24.11.2011 mitgeteilt und erhielt am 01.12.2011 noch meine Bezüge. Nun bin ich seit dem 30.01.2011 ohne Job da es eine kurzfristige Sache war.

Beim Jobcenter verweigert man mir die Liestung zum 01.02.2012. Ist das korrekt ? Mein letzten Lohn erhielt ich am 20.01.2011.Mein Vertrag lief bis 30.01.2012.



Antwort geschrieben am 31.01.2012 11:09:35
Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381 25296950, Fax: 0381 25296971
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Zunächst stellt sich mir die Frage, wie das Jobcenter seine Ablehnung begründet hat.

Sie haben am 01.11.2011 eine Arbeit aufgenommen und, so entnehme ich es Ihrer Schilderung, am 01.11.2011 auch noch Alg II erhalten. Alg II wird im Gegensatz zum Alg I immer monatlich im Voraus gezahlt, d.h. dass am 01.11.2011 gezahlte Alg II ist die Leistung für November 2011.
Ebenso verhält es sich mit der Zahlung vom 01.12.2011. Dies ist die Zahlung für Dezember 2011. Da Sie aber am 20.12.2011 Ihren Arbeitslohn für November 2011 erhalten haben, hatten Sie im Dezember 2011 keinen Anspruch auf Alg II. Im SGB II, dem maßgeblichen Gesetz für das Alg II, gilt das sog. Zuflussprinzip, das bedeutet, dass erzieltes Einkommen dann zu berücksichtigen ist, wenn es tatsächlich zufließt und nicht wann es erarbeitet wurde. Das heißt, das Einkommen, welches Sie am 20.01.2012 erhalten haben, wird für Januar 2012 angerechnet. Entsprechend Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie für Januar 2012 kein Alg II erhalten habe.
Da Sie ab 01.02.2012 wieder ohne Arbeit sind, sollte grundsätzlich ein Anspruch auf Alg II bestehen. Ggf. will das Jobcenter mit dem zuviel erhaltenen Alg II für Dezember 2011 aufrechnen. Jedoch kann dies nicht dazu führen, dass Ihr Anspruch komplett wegfällt.
Sie haben versäumt rechtzeitig mitzuteilen, dass Sie in Arbeit sind. Dadurch haben Sie die Überzahlung für Dezember 2011 zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Daher kann das Jobcenter die Bewilligung für Dezember 2011 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufheben und Erstattung nach § 50 SGB X fordern. Jedoch kann es nicht mit Ihrem kompletten Anspruch auf Alg II für Februar 2012 aufrechnen. Nach § 43 Abs. 1 SGB II kann mit Ansprüchen auf Alg II bis zu einem Betrag von 30% der Regelleistung aufgerechnet werden. Das heißt, sollte tatsächlich eine Aufrechnung mit dem überzahlten Betrag von Dezember 2011 erfolgen, so nur bis zu einer Höhe von 30%. Es kann nicht dazu führen, dass Sie Ihren Anspruch komplett verlieren.

Sollten das Jobcenter seine Ablehnung begründet haben, teilen Sie mir dies bitte über die Nachfragefunktion mit. Ggf. sind dann noch weitere/andere Aspekte zu berücksichtigen.

Sie sollten auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid bestehen. Gegen diesen können Sie binnen eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Dies führt dazu, dass die Entscheidung erneut und umfassend geprüft wird. Das Widerspruchsverfahren ist für Sie kostenfrei.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
Drewelow & Ziegler - Rechtsanwälte
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

Tel.: 0381 / 252 969 50
Fax.: 0381 / 252 969 71
Mail.: kiesewetter@mv-recht.de
Web.: www.mv-recht.de

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