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Frage geschrieben am 07.05.2010 06:55:15

ALG II - Anrechnung einer Nachzahlung von Kindesunterhalt

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1957
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Partner (eheähnliche Gemeinschaft) bezieht ab 05/2010 ALG II.

Aufgrund unseres Zusammenlebens zähle ich mit meinen Sohn (nicht unser gemeinsames Kind) zur Bedarfsgemeinschaft. Mein Partner ist alleiniger Antragsteller der ALG II-Leistung.

Für meinen Sohn steht Kindesunterhalt vom leiblichen Vater aus, welcher gerichtlich geltend gemacht wird.

Die Zeiten des ausstehenden Kindesunterhaltes betreffen ausschließlich die Vergangenheit (vor ALG II-Bezug meines Partners).

Fragen:

1. Wird die Nachzahlung des Kindesunterhaltes vom leiblichen Vater als Einkommen der kompletten Bedarfsgemeinsschaft angerechnet oder nur meinem Sohn?

2. Wird die Nachzahlung als "Einmalbezug" dem Vermögen meines Sohnes zugerechnet, so dass diese unter den Freibetrag des Schutzvermögens von 3.100 Euro fällt?

3. Insoweit eine Anrechnung erfolgt - wird die Nachzahlung nur dem Monat, in dem sie tatsächlich stattfindet (nach dem Zuflussprinzip) angerechnet oder auf alle Folgemonate bis sie verbraucht ist?

4. Besteht die Möglichkeit die Kosten des Rechtsstreites (Einklagen des Kindesunterhaltes) gegen die Nachzahlung aufzurechnen, da ich diese in nicht unerheblicher Höhe selbst tragen musste?

Vielen Dank für Ihre Rückantwort.







Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.05.2010 09:11:54
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage. Bevor ich zur Antwort komme, weise ich darauf hin, dass diese Online-Rechtsauskunft lediglich dazu dienen kann, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben, was eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Selbst in scheinbar "einfach gelagerten Fällen" kann (auch unbeabsichtigtes) Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Eine endgültige Bewertung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage(n) wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Ihr Sohn minderjährig bzw. unter 25 Jahre alt ist, da er sonst nicht (mehr) zur Bedarfsgemeinschaft gehören würde.

1. Wird die Nachzahlung des Kindesunterhaltes vom leiblichen Vater als Einkommen der kompletten Bedarfsgemeinsschaft angerechnet oder nur meinem Sohn?

Die Nachzahlung wird Ihrem Sohn als Anspruchsinhaber zugerechnet. Dadurch wird er dann aus der Bedürftigkeit herausfallen, d.h. im Rahmen der Verrechnung der erhaltenen Kindes-Unterhaltszahlungen wird sein Einkommen erhöht und dadurch seine Bedürftigkeit vermindert. Dadurch zählt er nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Ein evtl. Einkommensüberhang (über den SGB-II-Satz des Sohnes hinaus) darf nicht für den Lebensunterhalt der Eltern eingesetzt werden.

2. Wird die Nachzahlung als "Einmalbezug" dem Vermögen meines Sohnes zugerechnet, so dass diese unter den Freibetrag des Schutzvermögens von 3.100 Euro fällt?

Sie müssen davon ausgehen, dass die ARGE versuchen wird, die Nachzahlung so lange auf den Bedarf anzurechnen, dass Ihr Sohn möglichst lange aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt. Dies ist in jedem Fall genau zu prüfen und ggf. (d.h. eigentlich immer!) mit Widerspruch anzufechten.
Grds. sind einmalige Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. In dem Monat nicht verbrauchte Teile werden dann zu Vermögen.

3. Insoweit eine Anrechnung erfolgt - wird die Nachzahlung nur dem Monat, in dem sie tatsächlich stattfindet (nach dem Zuflussprinzip) angerechnet oder auf alle Folgemonate bis sie verbraucht ist?

Siehe Antworten zu 1. und 2.

4. Besteht die Möglichkeit die Kosten des Rechtsstreites (Einklagen des Kindesunterhaltes) gegen die Nachzahlung aufzurechnen, da ich diese in nicht unerheblicher Höhe selbst tragen musste?

Diese Kosten sind nach meiner Auffassung in jedem Fall gegenzurechnen, soweit es zu einer entsprechenden Bedarfsanrechnung der Nachzahlung kommt. Allerdings ist dies, siehe 2. eigentlich nicht der Fall.



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ALG II - Anrechnung einer Nachzahlung von Kindesunterhalt | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-06-17
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