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Hallo,
einmal angenommen jemand hat sich vor ein paar jahren Aktienfonds für 5000 € gekauft, diese aber nicht verkauft weil diese ständig im Wet verloren.
Nun wird diese person arbeistlos und bekommt bald eventuell Hartz IV. Die Aktien haben noch einen Wert von 3700 €. Werden die Aktienfons auf das Schonvermögen angerechnet ?
Antwort geschrieben am 09.02.2011 13:36:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen kann zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein:
Das berücksichtigungsfähige Vermögen bei Bezug von Leistungen nach SGB II ist in § 12 SGB II geregelt. Dort heißt es:
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Hierzu zählt naturgemäß auch ein Aktiendepot. Allerdings mit dem Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung von Leistungen nach dem SGB II und nicht mit dem Wert, für den die Aktien einst einmal erworben wurden.
§ 12 Abs. 2 SGB II regelt dann die Vermögensfreibeträgt. Hier steht Ihnen ein Grundfreibetrag in Höhe von ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100 € zur Seite. Sollten Sie also das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen Sie auf Ihr Aktiendepot nicht zurückgreifen, dann übersteigt der Freibetrag zumindest den aktuellen Deopotwert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
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Telefon: 0391 6223910
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Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2011 14:06:26
In meinem Beispiel würde das Aktiendepot also auch dann zum Schonvermögen gehören, obwohl es um mehr als 10 % im Wert gefallen ist/wäre ?
In meinem Beispiel würde das Aktiendepot also auch dann zum Schonvermögen gehören, obwohl es um mehr als 10 % im Wert gefallen ist/wäre ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.02.2011 14:09:11
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Wert der Aktien zählt mit in Ihr Vermögen bei Antragstellung von Leistungen nach SGB II. Zur Berechnung des Vermögensfreibetrages wird der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt und beim Freibetrag zu Grunde gelegt.
Es ist hierbei unerheblich, dass die Aktien einen Verlust erlitten haben. Es zählt der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Wert der Aktien zählt mit in Ihr Vermögen bei Antragstellung von Leistungen nach SGB II. Zur Berechnung des Vermögensfreibetrages wird der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt und beim Freibetrag zu Grunde gelegt.
Es ist hierbei unerheblich, dass die Aktien einen Verlust erlitten haben. Es zählt der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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