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Frage geschrieben am 11.03.2010 10:45:55

ALG II , Vertrauensschutz-betriebl. Mietkosten bei Selbständigkeit

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1291
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe seit 10/2005 ALGII als sog. Aufstocker, weil ich selbständig bin. Der Gewinn wird von mir mit 850,-- Euro angegeben.
Ich habe einen 64 qm kleinen Laden (Kosmetik) gemietet, der 500,--Euro an Miete kostet. Weil ich dort keinen Platz für Büro (EDV-Bestellungen, Verwaltung, Lohnabrechnung, steuerliche Belange usw.) und auch keine Lagermöglichkeiten habe, (Dekomaterial, Warenvorrat usw) nutze ich dafür in meiner Privatwohnung Räume, die ich mit 250,--Euro als Betriebskosten (Insgesamt als 750,--Euro) von meinen Einnahme abziehe. Auf meinem Umsatz bezogen ist mit 19,8% eine angemessene Kennzahl.
In allen Bescheiden seit 10/2005 bis aktuell 3/2010 hat das Amt die gesamten Mietkosten von 750,00 Euro fortlaufend anerkannt. Selbst in der seit Januar 2008 geänderten ALG II VO habe ich in den Angaben über das Einkommen aus selbständigerTätigkeit auf der "Anlage EKS" die Kosten für beide Mieten eingetragen.
Bis September 2009 wurden sogar die Mietkosten in allen abschließenden Bescheiden anerkannt. Sogar in dem noch laufenden vorläufigen Bescheid (10/2009 bis 03/2010) sind sie vom Amt berücksichtigt worden.
Als für den Zeitraum von 10/2008 bis 03/2009 dort die 250,--Euro wegen eines Datenüber-mittlungsfehlers von mir diese nicht in der EKS eingeflossen waren, habe ich eine Korrektur zum Amt geschickt. Bemerkenswert ist, dass daraufhin die 250,--Euro als Betriebsausgabe per Bescheid nachträglich vom Amt berücksichtigt wurden.

Erst jetzt bei meinem Weiterbewilligungsantrag von 04/10 bis 09/10 wurden mir diese 250,00 Euro mit der mangelhaften Begründung gestrichen:
"Darüber hinaus können folgende leistungsrelevante Tatsachen noch nicht abschließend beurteilt/geprüft werden....
a) Notwendigkeit der Raumkosten in der Wohnung ....."

Meine vordringliche Frage lautet deshalb:
kann ich mich auf die seit 54 Monaten vom Amt ausgeübte Anerkennung dieser 250,--Euro als beständig berufen, so dass sie auch zukünftig wirksam sein muss?
Ist § 45 SGB X hierbei anwendbar ? Denn ich habe ja auf die Richtigkeit vertraut!

Ich habe in meinem akuten Widerspruch auch so argumentiert.
Zwar ist seit 1/2008 das Amt nicht mehr an steuerliche Belange gebunden -
(obwohl der Finanzministererlass wg. etwaiger Verfassungswidrigkeit der Arbeitszimmerregelung neu besagt, dass die Kosten eingeschränkt doch
vom FA. anerkannt werden sollen)

- aber aktuellere Änderungen sind seitdem auch nicht hinzugekommen.
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 11.03.2010 11:13:41
Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
Am Planetarium 14, 07743 Jena, Tel: 0364187670, Fax: 03641876779
Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


§ 45 SGB X betrifft den Vertrauensschutz, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Leistung betrifft, zurückgenommen wird.

Dann kann sich der Betroffene auf Vertrauensschutz nach § 45 SGB X berufen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Sie können sich aber unabhängig von § 45 SGB X darauf berufen, dass der Leistungsträger in den vergangenen Jahren die Praxis so vollzogen hat. Es wurden die 250 Euro anerkannt und entsprechend berücksichtigt.

Daran muss sich der Leistungsträger festhalten lassen.

Hier ist aber zu beachten, dass sich der Leistungsträger noch nicht abschließend entschieden hat. Die Formulierung "Darüber hinaus können folgende leistungsrelevante Tatsachen noch nicht abschließend beurteilt/geprüft werden.... a) Notwendigkeit der Raumkosten in der Wohnung ....." zeigt deutlich, dass noch eine Prüfung folgen wird.

Sie haben hier zunächst korrekt Widerspruch eingelegt und sollten auch weiterhin dem Leistungsträger „im Nacken sitzen“, um sicher zu stellen, dass die gewohnte Praxis weiter vollzogen wird.

Man kann davon ausgehen, dass vorliegend der Sachbearbeiter wahrscheinlich gewechselt hat und daher sich auch die Praxis der Anerkennung der Raumkosten anders verhält. Im Grunde genommen, ist aber die alte Praxis beizubehalten.

Wenn der Leistungsträger tatsächlich in Erwägung zieht, dies zu ändern, ist die vorliegende Begründung nicht ausreichend und muss entsprechend ergänzt werden.


Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

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