Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 302 weitere Antworten zum Thema ALG.
Ich bin Jahrgang 1948, ehem. angestellter Geschäftsführer. Mein Vertrag lief Ende 2010 aus und ist nicht verlängert worden. Das war mir seit November 2009 bekannt, seitdem war ich freigestellt. Seit Januar 2011 bin ich arbeitssuchend und habe rechtzeitig alle Unterlagen eingereicht und ALG I beantragt. Die Sachbarbeiterin hat mir die Höhe des ALG I nach Prüfung meiner Unterlagen genannt: 2281,- €. Allerdings bekomme ich von meinen ehemaligen Arbeitgeber seit 2011 eine vertraglich zugesicherte Altersrente in Höhe von mtl. 4333,- €. Das war aus den eingereichten Unterlagen auch ersichtlich. Frage: Bekomme ich volles ALG I?Antwort geschrieben am 10.02.2011 20:48:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Bitte beachten Sie, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Schverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein:
Die Anrechnung von Einkommen auf das Arbeitslosengeld I ist in § 141 SGB III geregelt und stellt auf Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit ab. Der Bezug einer Betriebsrente ist kein Erwerbseinkommen und damit nicht auf das ALG I anzurechnen.
Auch ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 1 ist nach § 142 SGB III nicht gegeben.
Allerdings kommt es in Ihrem Fall darauf an, was zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber zur Betriebsrente vereinbart wurde. Unter Umständen ist es nämlich so, dass der Betriebsrentenanspruch ruht, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen. So hat es zumindest das Landesarbeitsgericht Köln zum Aktenzeichen 5 Sa 370/09 entschieden. In diesem Fall wurde allerdings die Betriebsrente für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gezahlt.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2009/5_Sa_370_09urteil20090803.html
Wenn Ihre Betriebsrente also nicht für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gezahlt wird und auch kein anderweitiger Ausschluss beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 vereinbart wurde, können Sie Ihre Betriebsrente neben dem Arbeitslosengeld 1 beziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg
Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966
Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2011 12:40:29
Danke für die schnelle Auskunft. Bei mir ist in meinem ersten GF-Anstellungsvertrag die Zahlung der Betriebsrente klar geregelt: entweder bei Ausscheiden im Alter von 65 Jahren oder, bei vorzeitigem Ausscheiden im Alter von mindestens 60 Jahren wird diese Betriebsrente, anteilsmässig vom letzten Bruttoverdienst, lebenslang gezahlt.
Alle meine Unterlagen liegen vollständig seit Mitte Januar 2011 der Arbeitsagentur vor. Nachdem bis Anfang Februar 2011 kein Geldeingang zu verzeichnen war, habe ich mehrfach, im 48-Std.-Rhythmus nachgefragt. Nach meinem 4. Nachfassen bekam ich am 10. Februar 2011 die Antwort, dass mein Antrag abgelehnt wird wegen einer angeblichen Vorruhestandsregelung mit meinem ehemaligen Arbeitgeber. Das ist völliger Quatsch. Angeblich soll der Bescheid am 10. Februar 2011 per Post an mich abgesandt worden sein. Bis heute ist noch nichts bei mir eingegangen. Meine (Nach-)Frage lautet: soll ich selber Widerspruch einlegen oder soll das mit anwaltlicher Unterstützung geschenen.
Danke für die schnelle Auskunft. Bei mir ist in meinem ersten GF-Anstellungsvertrag die Zahlung der Betriebsrente klar geregelt: entweder bei Ausscheiden im Alter von 65 Jahren oder, bei vorzeitigem Ausscheiden im Alter von mindestens 60 Jahren wird diese Betriebsrente, anteilsmässig vom letzten Bruttoverdienst, lebenslang gezahlt.
Alle meine Unterlagen liegen vollständig seit Mitte Januar 2011 der Arbeitsagentur vor. Nachdem bis Anfang Februar 2011 kein Geldeingang zu verzeichnen war, habe ich mehrfach, im 48-Std.-Rhythmus nachgefragt. Nach meinem 4. Nachfassen bekam ich am 10. Februar 2011 die Antwort, dass mein Antrag abgelehnt wird wegen einer angeblichen Vorruhestandsregelung mit meinem ehemaligen Arbeitgeber. Das ist völliger Quatsch. Angeblich soll der Bescheid am 10. Februar 2011 per Post an mich abgesandt worden sein. Bis heute ist noch nichts bei mir eingegangen. Meine (Nach-)Frage lautet: soll ich selber Widerspruch einlegen oder soll das mit anwaltlicher Unterstützung geschenen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2011 12:47:42
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Aufgrund der von Ihnen zitierten Vereinbarung zur Betriebsrente ist daraus keine Vorruhestandsregelung herauszulesen.
Sie sind weder gegenwärtig in Altersrente noch gibt es eine Vorruhestandsregelung.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, wenn Ihnen dann der ablehnende Bescheid der Agentur vorliegt, gegen diesen Widerspruch einzulegen und sich am besten gleich von Anfang an von einem Kollegen vor Ort vertreten zu lassen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Aufgrund der von Ihnen zitierten Vereinbarung zur Betriebsrente ist daraus keine Vorruhestandsregelung herauszulesen.
Sie sind weder gegenwärtig in Altersrente noch gibt es eine Vorruhestandsregelung.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, wenn Ihnen dann der ablehnende Bescheid der Agentur vorliegt, gegen diesen Widerspruch einzulegen und sich am besten gleich von Anfang an von einem Kollegen vor Ort vertreten zu lassen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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