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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich bin seit 2 Jahren durchgehend arbeitsunfähig. Nach Aussteuerung durch die Krankenkasse beziehe ich ALG I im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung aufgrund eines laufenden Rentenantrages. Meine Arbeitsstelle wurde nie gekündigt, der Arbeitsgeber hat für mich einen behindertengerechten Arbeitsplatz eingerichtet (allerdings mit 2 Lohngruppen Abschlag) in einem anderen Arbeitsumfeld, da ich an meinem bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten darf. Nun ist eine berufliche Wiedereingliederung im Gespräch, also stufenweise Arbeitserprobung nach ärzlichem Plan. Die Bundesagentur für Arbeit erwartet nun eine Änderungsmeldung von mir, wenn ich mehr als 15 Wochenstunden in der Wiedereingliederung bin. Dann könnte ich einen Aufstockungsantrag stellen bei Hartz4, da aber der Arbeitsgeber in der Zeit kein Geld für mich zahlen will, wird es wohl auf vollen Hartz4-Bezug hinauslaufen.
Nun fand ich im Web unter: http://juris.bundessozialgericht.de ein Urteil aus 2007 - B 11a AL 31/06 R - wonach eine Klägerin nach 3 Jahren Recht dahingehend bekommen hat, dass bis zum Eintritt der vollen Arbeitsfähigkeit - also bis Ende der Wiedereingliederung - ALG I zu zahlen sei. Eine Wiedereingliederung bedeute kein Ende der Arbeitsunfähigkeit und stelle auch kein eigentliches Beschäftigungsverhältnis dar. Es handle sich vielmehr um eine Art therapeutische Reha-Maßnahme, aus der kein Ende einer Beschäftigungslosigkeit abzuleiten sei. Das ganze unterliege der Nahtlosigkeitsregelung.
Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb die Agentur für Arbeit trotz dieses Urteils eine andere - offenbar rechtswidrige - Praxis ausübt.
Meine Frage dazu: Ist das Urteil des BSG verpflichtend für die Agentur für Arbeit, kann ich mich darauf berufen, indem ich die Zahlung von ALG I bis zum Ende der Wiedereingliederung entgegennehme, d. h., bin ich nicht verpflichtet, dem Arbeitsamt vor Ablauf der Wiedereingliederungsmaßnahme eine Veränderungsmitteilung dahingehend zu machen, dass ich wieder eine berufliche Tätigkeit aufgenommen habe?
Da ich jetzt Verbraucherinsolvenz anmelden musste, verfüge ich nur über ein geringes Budget für die Zahlung der Antwort. Ich hoffe auf Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
R. Zimmermann
Antwort geschrieben am 02.11.2011 14:21:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Hasenmark 21, 13585 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
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ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
1. Sie können sich auf das von Ihnen zitierte Urtril des BSG beziehen. Es weist - ohne Ihren Fll in den Einzelheiten zu kennen - vergleichbare Tatbestände auf und stützt Ihre Argumentation dahingehend, weiter ALG I beziehen zu wollen.
2. Das Urteil bindet die Agentur nicht. Nach deutschem Recht werden regelmäßig Einzelfälle und nicht Präzedenzfälle entschieden. Gleichwohl werden sich die unteren Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit voraussichtlich an dieser Entscheidung orientieren. Auch wenn eine einstweilige Anordnung beantragtr werden sollte, wird Ihnen dieses Urteil zur Seite stehen.
3. Auch wenn das LSG in der Vorinstanz des von Ihnen zitierten Urteils festgestellt hat, dass die Wiedereingliederung keinewesentliche Veränderung in den Verhältnissen bewirkt, so rate ich Ihnen doch davon ab, in Ihrem Fall Aufnahme und Umfang der Tätigkeit nicht mitzuteilen. Das Risiko, dass eine andere Instanz es als wesentliche Vränderung ansieht tragen Sie allein. Lieber sollten Sie sich mit der Agentur streiten.
4. In meiner Praxis begegnet es mir regelmäßig, dass Agentrur, JobCenter etc. sich nicht an der Rechtsprechung der Sozialgerichte orientieren und erst durch Klageverfahren dazu gezwungen werden müssen. Allem Anschein nach 'lohnt' es sich, sich rechtswidrig zu verhalten, weil man an denen, die man abschreckt genug einspart.
5.* Ich kann Ihnen nur raten, überprüfen zu lassen, ob Ihre Herabgruppierung um 2 Stufen so hingenommen werden muss.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und Ihnen eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
N. Unruh
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.11.2011 14:41:48
Vielen Dank für die Antwort. Verstehe ich es richtig, dass es besser wäre, (wie im genannten BSG-Urteil) sich 3 Jahre mit der Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung zu streiten, statt es auf eine Klage der Agentur ankommen zu lassen, worin die vermeintlich zu Unrecht erfolgte Zahlung von ALG I zurückgefordert wird? Ich verstehe nicht, weshalb die Chancen bei letzterem Vorgehen schlechter stehen sollen - Recht muss doch Recht bleiben!
Vielen Dank für die Antwort. Verstehe ich es richtig, dass es besser wäre, (wie im genannten BSG-Urteil) sich 3 Jahre mit der Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung zu streiten, statt es auf eine Klage der Agentur ankommen zu lassen, worin die vermeintlich zu Unrecht erfolgte Zahlung von ALG I zurückgefordert wird? Ich verstehe nicht, weshalb die Chancen bei letzterem Vorgehen schlechter stehen sollen - Recht muss doch Recht bleiben!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.11.2011 15:08:16
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist nicht 'besser' - es ist die sichere Variante. Ihr Fall ist nicht vom BSG entschieden worden, sondern ein anderer. Ohne Prüfung Ihrer Unterlagen kann ich nicht sagen, wie deckungsgleich Ihr Fall zu dem entschiedenen ist. Und wenn daraus ein Risiko resultiert, ist es meine Pflicht Sie darauf hinzuweisen.Ich halte es für korrekt, dass Sie die Agentur von der Wiedereingliederung unterrichten - und ggf. über den Eilrechtsweg die Agentur zur Weiterzahlung zu zwingen. Dieser Weg dürfte mehr als nur aussichtsreich sein.
Freundliche Grüße
N. Unruh
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist nicht 'besser' - es ist die sichere Variante. Ihr Fall ist nicht vom BSG entschieden worden, sondern ein anderer. Ohne Prüfung Ihrer Unterlagen kann ich nicht sagen, wie deckungsgleich Ihr Fall zu dem entschiedenen ist. Und wenn daraus ein Risiko resultiert, ist es meine Pflicht Sie darauf hinzuweisen.Ich halte es für korrekt, dass Sie die Agentur von der Wiedereingliederung unterrichten - und ggf. über den Eilrechtsweg die Agentur zur Weiterzahlung zu zwingen. Dieser Weg dürfte mehr als nur aussichtsreich sein.
Freundliche Grüße
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