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Frage geschrieben am 19.02.2010 16:58:50

ALG 2 und erbschaft

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1868
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Freundin ist selbstständig mit geringen einnahmen und deshalb ALG 2 empfänger.

Frage, für den Fall, dass sie etwas erbt, wie und in welcher form wird das geld zu ALG 2 angerechnet? Wo findet ich dazu gesetztesunterlagen?

Gilt hier auch der Freibetrag für Vermögen pro lebensjahr?

Sie hat derzeit nichts gespartes und muss dringend hausreperaturen durchführen.

Ist es ratsam, das der erblasser das geld vor dem Tode überweist?


Antwort geschrieben am 19.02.2010 17:23:37
Rechtsanwältin Kerstin Götten
Sanderstraße 4a, 97070 Würzburg, Tel: 0931/26082760, Fax: 0931/26082770
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Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Bei Erhalt eines Erbes ist es problematisch, dass dies meist von den zuständigen Stellen als Einkommen angesehen wird.
Wer während des Bezugs von ALG II-Leistungen selbst erbt, wird daher grundsätzlich für 1 bis höchstens 12 Monate keine Leistungen bekommen, weil das Erbe im Bewilligungszeitraum als einmaliges Einkommen angerechnet wird. Hier kommt es natürlich entscheidend auf die Höhe des Erbes und die Bearbeitungsweise des jeweiligen Amtes an.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gilt das Resterbe als Vermögen, für das dann die Freibeträge für Vermögen pro Lebensjahr zu beachten sind.

Teilweise gibt es zwar Rechtsprechung, die eine Erbschaft als Vermögen ansieht und daher von Anfang an die Freibeträge ansetzt. Dies sind aber meist Ausnahmeentscheidungen und die Ämter sehen Erbe als Einkommen an.

Das Gesetz hilft hier insoweit nicht weiter, dass es zwar in §§ 11,12 SGB II zwischen Einkommen und Vermögen unterschieden wird, aber keine Definition des Einkommensbegriff selbst liefert. Einkommen sind in diesem Sinn aber generell alle Einnahmen in Geld und Geldeswert, die der Leistungsempfänger während des laufenden Bezugs von Leistungen erhält.

Bei einer vorhergehenden Auszahlung des Erbteils würde auch diese Summe als Einkommen angesehen werden und auf die Leistungen angerechnet werden.

Sollte nun das Erbe auf die laufenden Leistungen angerechnet werden und daher keine Leistungen mehr benötigt werden, aber das vorhandene Haus renovierungsbedürftig sein, so sollte vor der Renovierung eine Absprache mit dem Amt erfolgen, da sonst bei zu schnellem Verbrauch des ererbten Geldes eine Verschwendung vorgeworfen werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.02.2010 18:03:00

Sehr geehrte Frau Götten,

Vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Sagen wir das Erbe wäre ca. 15.000 €.

Wo findet ich die Gesetzesgrundlage für Ihre Aussage

"Wer während des Bezugs von ALG II-Leistungen selbst erbt, wird daher grundsätzlich für 1 bis höchstens 12 Monate keine Leistungen bekommen, weil das Erbe im Bewilligungszeitraum als einmaliges Einkommen angerechnet wird. Hier kommt es natürlich entscheidend auf die Höhe des Erbes und die Bearbeitungsweise des jeweiligen Amtes an.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gilt das Resterbe als Vermögen, für das dann die Freibeträge für Vermögen pro Lebensjahr zu beachten sind." Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.02.2010 09:53:06

Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
die Anrechnung von 1- 12 Monaten ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz. Die Zeitspannen sind durch die Bearbeitung bei den Behörden und vereinzelten Gerichtsentscheidungen entstanden. Eine gesetzliche Grundlage, die generell herangezogen werden kann, ist der § 41 SGB II. Dieser Vorschrift kann man entnehmen, dass der Bewilligungszeitraum von Leistungen höchstens 12 Monate sein darf, so dass dann danach das Erbe als Vermögen angesehen werden kann, da es vor des neuen Bewilligungszeitraums bereits vorhanden war.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

ALG 2 und erbschaft | Gesamtbewertung: 2.8/5 | Datum: 2010-02-22
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Bewertung: Fragesteller
Die Aussage ist sehr pauschal und das mit den 12 monaten kann nicht ganz wirklich stimmen, da ich mehrere Gerichtsurteile gefunden habe, wo über Jahre das ALG 2 gestrichen wurde.


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