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ALG 2 und Ausbildung?


| 09.04.2011 12:18 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit meiner Mutter und Schwester zusammen. Ich (schon 18 Jahre alt) fange im August eine Ausbildung an und verdiene 750€ Brutto. Meine Frage jetzt, dürfen Sie mein Einkommen anrechnen oder nicht? Ich hab mal gelsen, dass wenn ein Jugendlicher ausreichend Einkommen und sich selber versogen kann. Nur den Mietanteil bezahlen muss? Wie ist die Rechtslage?
Sagen diese Pharagraphen was aus SGB 19, 27, 9?


Mit freundichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 343 weitere Antworten zum Thema:
ALG
09.04.2011 | 13:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
710 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Es kommt darauf an, ob Sie mit Ihrer Ausbildungsvergütung Ihren Bedarf selbst abdecken. Bei 750 € brutto spricht viel dafür. Sie wären dann kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr, mit der Folge das Ihr Einkommen nicht bei Mutte und Schwester angerechnet wird. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden aufgeteilt, so dass Ihre Mutter und Schwester dann künftig 2/3 der Wohnkosten erhalten werden, da 1/3 auf Sie fällt. Falls noch Kindergeld weiter bezogen wird, wäre dieses aber bei Ihrer Mutter als Einkommen anzurechnen, sofern es nicht bei Ihnen zur Deckung des Bedarfs benötigt wird.
Hier hängt es aber davon ab, ob noch ein Kindeergeldanspruch besteht, weas man genau berechnen müsste.

Die genannten Vorschriften sind teilweise einschlägig, allerdings kommt es auf § 27 SGB II nicht an, weil Sie wohl keine BAB Leistungen beziehen werden.



Nachfrage vom Fragesteller 09.04.2011 | 18:53

Sehr geehrte Herr Wöhler,

können Sie mir bitte sagen, in welchem Gesetzesbuch und Paragraph steht, dass wenn ich mein Bedarf sichern kann, ich der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr angehöre?

Ich glaube Ihnen was Sie mir sagen, aber wenn mein Sachbearbeiter mir nicht glaubt, muss ich ja was vorzeigen können.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.04.2011 | 21:36

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Das Sie mit Einkommen, welches den eigenen Bedarf deckt, nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehören, ergibt sich aus §§ 7 III Nr. 4, 9 II S. 2 SGB II.

Sie gehören aber weiter zur Haushaltsgemeinschaft.
Sie stehen also weiterhin in den Bescheiden mit Ihrem Wohnkostenanteil, ansonsten aber mit 0.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 2011-04-09 | 14:10


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-04-09
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Vielen Dank, Sie haben mir sehr geholfen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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