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Ich bin alleinerziehende Mutter von 3 Kindern und derzeit im 6 Monat schwanger.
Ich habe am 17. Dezember Leistungen nach SGB II den Mehrbedarf bei Schwangerschaft sowie einen Umzug in eine größere Wohnung beantragt.
Danach habe ich nur noch Abschlagszahlungen des Jobcenters erhalten. Januar 400 Euro und Februar 400 euro
Desweitern werden in den Abschlagsbescheiden nur mein ältester Sohn und ich berücksichtigt für meine Beiden 3 und 5 jährigen Töchter erfolgte keine Berücksichtigung
Mit der mündlichen Begründung das für die beiden Wohngeld beantragt werden soll.
Eine Berechnung bei der Wohngeldstelle ist aber auch ohne einen Bescheid des Jobcenters nicht möglich.
Ebenso kann ich auch keinen Zuschuss für die Kitagebühr beantragen da mir auch dort der Bescheid fehlt
Auch über meinen Umzug wurde bisher nicht entschieden.
Mittlerweile bin ich dennoch umgezogen
Von einer bisher 58 m² 2 Raum Wohnung in eine 100m² 5 Raum Wohnung
Vom Sozialen Dienst des Jobcenters der mittlerweile einen Hausbesuch gemacht hat wurden bezüglich der Wohnung keine Einwände erhoben und dies für OK erklärt
Bei wöchentlichen Vorsprachen und Klärungsversuchen im Jobcenter wird nur versprochen das der Sachverhalt nun bearbeitet wird
Leider ist bisher noch keine Klärung eingetreten
Was soll ich nun och machen und wie lange muss ich noch auf einen entgültigen Bescheid warten
Antwort geschrieben am 18.02.2011 14:59:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 434
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind die Träger von Sozialleistungen nach § 17 Abs. 1 SGB I dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Was im Bereich des ALG-II unter „umfassend und zügig" zu verstehen ist, wird gesetzlich leider nicht definiert. Jedenfalls kann im Falle einer mehr als sechs Monate andauernden Untätigkeit der Behörde eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Kann der notwendige Lebensunterhalt nicht gesichert werden, kann jedoch bereits zuvor beim Sozialgericht der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden. Hierzu sollte allerdings anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
In Ihrem Fall möchte ich Ihnen zunächst empfehlen, dass Sie sich bei dem örtlich für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Mit diesem können Sie dann einen Anwalt Ihrer Wahl damit beauftragen, durch ein entsprechendes Schreiben an die Behörde etwas Schwung in die Sache zu bringen. Erfahrungsgemäß wird nach der Einschaltung eines Anwalts relativ kurzfristig über den Anspruch entschieden, so dass keine Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens notwendig wird.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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Fax: 07121 128223
info@anwalt-vogt.de
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www.anwalt-reutlingen.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2011 15:09:16
Vielen Dank für die schnelle Antwort
Beim Amtsgericht habe ich bereits einen Beratungsschein beantragt. Dieser wurde dann allerdings vorerst mit der Begründung ich könne dies mit dem Jobcenter selbst klären vorerst abgelehnt wurden.
Ich weiss nun nicht wie oft ich beim Jobcenter noch vorsprechen soll
Da dies für mich auch immer mit Fahrkosten verbunden ist (vom Dorf in die nächste Stadt)
Grüße
Vielen Dank für die schnelle Antwort
Beim Amtsgericht habe ich bereits einen Beratungsschein beantragt. Dieser wurde dann allerdings vorerst mit der Begründung ich könne dies mit dem Jobcenter selbst klären vorerst abgelehnt wurden.
Ich weiss nun nicht wie oft ich beim Jobcenter noch vorsprechen soll
Da dies für mich auch immer mit Fahrkosten verbunden ist (vom Dorf in die nächste Stadt)
Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.02.2011 15:16:24
Sehr geehrte Ratsuchende,
nachdem Sie nach dem Versuch einen Beratungshilfeschein zu bekommen mehrfach erfolglos bei der Behörde vorgesprochen haben, sollten mittlerweile die Voraussetzungen für Beratungshilfe erfüllt sein.
Sie sollten sich daher an einen ortsansässigen, im Bereich des Sozialrechts tätigen, Kollegen wenden, damit dieser einen Beratungshilfeschein beantragt und gegenüber der Behörde die notwendigen Schritte einleitet.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrte Ratsuchende,
nachdem Sie nach dem Versuch einen Beratungshilfeschein zu bekommen mehrfach erfolglos bei der Behörde vorgesprochen haben, sollten mittlerweile die Voraussetzungen für Beratungshilfe erfüllt sein.
Sie sollten sich daher an einen ortsansässigen, im Bereich des Sozialrechts tätigen, Kollegen wenden, damit dieser einen Beratungshilfeschein beantragt und gegenüber der Behörde die notwendigen Schritte einleitet.
Mit freundlichen Grüßen
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