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Frage geschrieben am 29.02.2008 23:09:00

ALG 2 rückwirkend wegen BAFÖG-AMT

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3527
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Hallo, ich stellte im Juli letzten Jahres einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2, dieser wurde nicht weiter bearbeitet, da die Sachbearbeiterin einen Bescheid vom BAFÖGamt verlangte. Um mich weiterzubilden, belegte ich nämlich einen Fernschulkurs (Abitur), der aber nichts an meiner Berechtigung ändert Arbeitslosengeld 2 zu beziehen, da ich trotzdem noch dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehe. Dies wurde mir auch von der Sachbearbeiterin der GIAG bestätigt. Für das letzte Jahr Fernschul-Abitur ist man jedoch BAFÖG berechtigt und damit fingen meine Probleme an. Wer BAFÖG berechtigt ist, muß auch BAFÖG beantragen und darf nicht weiterhin Arge 2 beziehen. Die nette GIAG Sachbearbeiterin wollte jedoch schon 2 Jahre vor Ende der Ausbildung eine Bescheinigung darüber haben, ob ich BAFÖG berechtigt bin oder nicht und stellte die Zahlungen, bis ich den Bescheid vorlegen könne, ein. Das dauerte von Juli 2007 bis Januar 2008. Unglaublich aber wahr, der Antrag wurde fast 7 Monate bearbeitet. Im Oktober 2007 forderte das Bafögamt noch einige Unterlagen an. In diesem Schreiben entschuldigen sie sich sogar extra wegen der langen Bearbeitungsdauer und erklären diese mit der Überlastung durch zu viele Anträge.

Aus dem (im Januar erhaltenen) Ablehnungsbescheid geht eindeutig hervor, dass ich erst ab Sommer 2008 BAFÖG berechtigt bin. Dies hat nichts mit meiner persönlichen Situation (Vermögensverhältnisse usw.) zu tun ... ich bin einfach nur noch nicht im letzten und damit BAFÖG berechtigten Jahr.

Den ersehnten (und natürlich negativen) BAFÖGbescheid endlich in der Hand, dackelte ich sofort zum Amt. Einen Monat später rief ich dort an um zu erfahren was denn nun ist. Der nette Mann am Telefon sagte mir, dass mein Antrag aus Juli letzten Jahres nicht mehr gilt und ich einen neuen stellen soll. Rückwirkend ab Juli bekomme ich jedenfalls nichts ausgezahlt. Geht das mit rechten Dingen zu? Ich weiß nicht was ich falsch gemacht habe (außer meiner Berufswahl natürlich). Ich habe einen Antrag gestellt und konnte unverschuldet nicht schneller alle nötigen Unterlagen beibringen. Gibt es da Möglichkeiten Einspruch zu erheben? Ich habe in der letzten Zeit eine Menge Schulden bei meinem Vermieter und bei der Krankenkasse angehäuft.

Durch einen Tipp berief ich mich beim Amt bereits auf folgendes:

§ 28 SGB X
Wiederholte Antragstellung
Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.

Einen Ablehnungsbescheid von der GIAG habe ich noch nicht bekommen. Da ich diesen auch benötige, um einen Antrag auf Beratungskostenbeihilfe zu stellen, forderte ich diesen Bescheid mehrfach an. Es tat sich nichts. Darum setzte ich mich heute (Freitag 29.2.08) während der kompletten Öffnungszeit in das Wartezimmer der GIAG um auf den Bescheid zu warten und teilte dem Sachbearbeiter auch mit, dass ich dies auch die nächsten Wochen noch machen werde, wenn es denn nötig sein sollte. Jetzt machte er mir plötzlich Hoffnungen darauf, auch das Vergangene rückwirkend zu bewilligen (vielleicht hat auch der Hinweis auf § 28 SGB X geholfen). Allerdings solle ich umgehend einen neuen Antrag stellen, da die zuständige Abteilung in der übernächsten Woche komplett abwesend ist. Jetzt bleibt mir nur ein Termin um den Antrag abzugeben. Am Mittwoch den 5 März muß ich ihn abgeben oder ich stehe noch zwei Wochen länger ohne Krankenversicherungsschutz da.

Ich habe den Eindruck, dass man versucht mich zur Abgabe eines neuen Antrages zu drängen. Erst lehnt der Sachbearbeiter alles ab und als ich einen Ablehnungsbescheid anfordere um einen Antrag auf Beratungskostenbeihilfe stellen zu können macht er mir plötzlich Hoffnungen ... setzt mich aber gleichzeitig unter Zeitdruck. Es erscheint mir fast so, als würde man versuchen mich zu einem neuen Antrag zu bewegen, weil danach all meine Ansprüche auf die Zeit seit Juli letzten Jahres verfallen. Vielleicht habe ich aber auch nur zu viele schlechte Filme gesehen und der Sachbearbeiter will wirklich nur helfen. Hier brauche ich dringend ihren Rat.

1. Habe ich überhaupt noch Ansprüche auf die Zeit von Juli letzten Jahres bis heute? Hier geht es mir natürlich nur um die lange Bearbeitungsdauer und nicht um grundlegende Vorraussetzungen wie eigenes Vermögen usw.

2. Wenn ich Ansprüche haben sollte, gelten diese dann nur für den Zeitraum von Juli bis Dezember? Ein Antrag auf Arbeitslosengeld 2 ist ja immer nur für 6 Monate und einen Folgeantrag habe ich bisher nicht gestellt, da ja der vorhergehende noch nicht bearbeitet war.

3. Kann ich am Mittwoch den 5 März ganz beruhigt einen neuen Antrag stellen und danach noch alle Ansprüche auf die Zeit davor geltend machen? Muß ich in dem neuen Antrag evtl. Ansprüche auf die Zeit davor geltend machen? Hierbei spielt vielleicht eine Rolle, dass der Antrag aus Juli 2007 noch nicht abschließend bearbeitet wurde....

Die Frage Nr. 3 ist hierbei die wichtigste. Alles weitere könnte man zur Not dann noch besprechen, wenn ich die Beratungskostenbeihilfe genehmigt bekommen habe.

Mit freundlichen grüßen

Mogwai


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Diese Antwort ist vom 1.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.03.2008 01:00:00
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:

1. Der im Juli 2007 von Ihnen gestellte Antrag auf ALG II ist weder beschieden noch hat er sich anderweitig erledigt und daher weiterhin wirksam gestellt. Auf § 28 SGB X kommt es also nicht an.

Auf § 28 SGB X, der im übrigen durch § 40 Abs. 3 SGB II entscheidend eingeschränkt wird (kürzere Frist), käme es mithin nur an, wenn Sie keinen Antrag auf ALG II gestellt hätten. Dann wäre - rechtzeitige Nachholung des Antrages auf ALG II unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung des Bafögs bindend geworden ist, unterstellt - der Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Bafög maßgebend für den Beginn des ALG II-Bezugs.

Sie haben Anspruch auf ALG II ab Antragstellung und solange die Hilfebedürftigkeit besteht. Bei nachgeholtem Antrag im Sinne von § 28 SGB X nach den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit (DH 37.19) rückwirkend bis zu einem Jahr.

Zur Frage, ob die Frist des § 40 Abs. 3 SGB II abgelaufen wäre, kann ich keine Aussage machen, da mir die Daten nicht bekannt sind.

2. Auf die Stellung des Fortzahlungsantrages kommt es nach den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit nicht an. Wenn die Hilfebedürftigkeit weiterhin vorliegt - wovon ich ausgehe, wird nahtlos weiterbewilligt.

3. Wie gesagt, m.E. nach brauchen Sie keinen neuen Antrag zu stellen. Sie können das aber - wenn Sie ohnehin vorsprechen - vorsorglich tun und weisen dabei aber deutlichst und schriftlich auf den noch zu bearbeitenden Antrag aus Juli 2007 hin. Setzen Sie am besten eine knappe Frist zur Entscheidung über den Antrag von Juli 2007 und kündigen Sie an, bei Nichteinhaltung der Frist Untätigkeitsklage zu erheben.

Ich weise auf die Möglichkeit der Nachfrage hin.

Mit freundlichen Grüßen

Anne Schößler
Rechtsanwältin

www.ra-schoessler.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.03.2008 12:44:42

Sehr geehrte Frau Schößler,

vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Sie haben mir damit sehr weitergeholfen. Leider ergab sich bei meinem heutigen Termin bei der Arbeitsagentur eine erneute Frage.

Ich stellte heute den neuen Antrag und wies dabei auch schriftlich auf den noch zu bearbeitenden Antrag aus Juli 2007 hin. Dies tat ich auf einem extra Blatt, da auf den Antragsformularen leider kein Feld für extra Bemerkungen vorgesehen ist. Ich wollte für dieses Schreiben einen Eingangsstempel und eine Unterschrift. Beides wurde mir verweigert. Der Sachbearbeiter nahm dieses Schreiben zu seinen Unterlagen und versicherte mir, den neuen Antrag von heute und den aus Juli 2007 zeitnah zu bearbeiten. Schriftlich habe ich aber leider nichts in der Hand. Kann dies zu einem Problem werden? Soll ich das Schreiben nochmal per Einschreiben an die GIAG versenden oder sollte ich jetzt einfach abwarten?

Mit freundlichen Grüßen

Mogwai



Für folgendes Schreiben erhielt ich keinen Eingangsstempel:

Hiermit möchte ich darauf hinweisen, dass ich den heute gestellten Antrag nur unter Vorbehalt stelle, da eine Entscheidung über einen im Juli 2007 gestellten Fortzahlungsantrag noch aussteht. Da ich den für die Bearbeitung fehlenden BAFÖG-Bescheid unverschuldet erst am 14 Januar nachreichen konnte, muß ich weiterhin auf die Bearbeitung meines Antrages aus dem Juli 2007 bestehen.





Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.03.2008 18:24:43

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

da Sie in großer Sorge sind, können Sie ja das zweite Schreiben faxen. Ist preiswerter als Einschreiben/Rückschein. Sendebericht aufbewahren.


Mit freundlichen Grüßen
Anne Schößler
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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Danke für die ausführliche und mehr als hilfreiche Antwort. Mehr hätte ich mir nicht erträumen können. mfg


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