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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lebe mit meiner Lebenspartnerin in einer sogenannte Bedarfsgemeinschaft.
Meine Lebenspartnerin bezieht "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)".
Ich hingegen bin voll Berufstätig.
Am 24.062008 bekam ich von der Arbeitsagentur ein Schreiben, das ich am 10.07.2008 vorstellig werden sollte.
Auf einen Anruf meinerseits erklärte man mir, dass auf Grund dass wir eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Arbeitsagentur Daten über meinen Beruflichen Werdegang bräuchten.
(Ausbildungszeitraume, Arbeitsstellen usw., ich sollte doch bitte geeignete Unterlagen mitbringen.
Nun stellt sich für mich die Frage!
Was geht die Arbeitsagentur mein Beruflicher Werdegang an, da ich weder Arbeitslos noch Arbeitssuchen noch irgendwelch Leistungen von diesem Verein beziehe.
Bin ich zu irgendwelchen Angaben (außer zu denen auf den allgemeinen Antragsformularen)
verpflichtet.
Wenn ich dazu verpflichtet bin auf welches Gesetz bezieht sich diese Forderung
Ich bedanke mich im Voraus für die Antwort
und verbleibe mit freundlichen Grüßen
ein Ratsuchender
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.07.2008 23:23:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander J. Boos
Langgasse 11, 55299 Nackenheim, Tel: 06135 / 70 66 829, Fax: 06135-7069904
Insolvenzrecht, Medienrecht, Sozialrecht, Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 18
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Ihre Frage will ich unter Berücksichtigung des Sachverhaltes und des Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich unterstelle bei der Antwort, dass gemäß Ihren Angaben tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 SGB II vorliegt.
Lebt ein Antragssteller für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (in dem Fall Ihre Partnerin) mit jemandem in einer Bedarfsgemeinschaft, ist er nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur hilfebedürftig, wenn beide gemeinsam ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Das SGB II regelt hierzu Auskunftspflichten des Partners in § 60 Abs. 4:
Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen, haben
1.
dieser Partner,
2.
Dritte, die für diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Die Auskunftspflichten des § 60 Abs. 1 bis 4 SGB II, als auch IHRE Auskunftspflicht sind, anders als die Mitwirkungspflichten des Hilfebedürftigen, die (nur) Obliegenheiten darstellen, als öffentlich-rechtliche Leistungspflicht ausgestaltet.
Die Agentur / ARGE ist demnach bei Bestehen einer Partnerschaft sogar berechtigt, die gesetzliche Auskunftspflicht des Dritten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und etwa die Verwaltungsvollstreckung zu betreiben.
Die Behörde könnte Sie auch als Zeugen vernehmen (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und unter Umständen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB X das zuständige Sozialgericht um die Vernehmung ersuchen.
§§ 62 und 63 SGB II setzen sogar Schadensersatz oder Bußgelder fest, wenn der Partner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt.
Aber, und dies trifft wohl den Kern Ihrer Frage; Ihre Mitwirkungspflichten beziehen sich wie dargestellt auf Einkünfte oder Vermögen, nicht mehr und nicht weniger.
Insoweit kann ich eine umfassende Auskunftspflicht über Ihren beruflichen Werdegang nicht erkennen; was die Behörde wissen darf, ist das Einkommen, ggf. ob Vermögen vorhanden ist.
Im Übrigen wäre die Behörde in der Regel verpflichtet, schriftlich auf die Auskunftspflicht hinzuweisen und auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen hinzuweisen.
Um es deutlich klarzustellen; jede Frage, die sich auf Einkünfte und Vermögen bezieht, ist dem Grunde nach zu beantworten; für eine komplette „Durchleuchtung“ ihres Lebenslaufes gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Boos
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.07.2008 09:56:37
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Alexander J. Boos
Vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage.
Wenn ich das also richtig verstehe, sind alle Angaben zu meiner Person die nötig sind mit dem korrekten ausfüllen der Antragsformulare erledigt und weitere Angaben zu meiner Person sind völlig
Irrelevant und gehen die ARGE nichts an.
Als Information, die Unterlagen wurden durch den Sozialdienstamtsleiter angenommen und vor Übergabe an die ARGE auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
PS: Die ARGE will mir jetzt ein weiteres Formular zum ausfüllen zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Alexander J. Boos
Vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage.
Wenn ich das also richtig verstehe, sind alle Angaben zu meiner Person die nötig sind mit dem korrekten ausfüllen der Antragsformulare erledigt und weitere Angaben zu meiner Person sind völlig
Irrelevant und gehen die ARGE nichts an.
Als Information, die Unterlagen wurden durch den Sozialdienstamtsleiter angenommen und vor Übergabe an die ARGE auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
PS: Die ARGE will mir jetzt ein weiteres Formular zum ausfüllen zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.07.2008 16:21:55
Ser geehrter Fragesteller,
wie gesagt; nur Angaben, die Auskunft über Ihre Einkünfte und Vermögen geben, sollten die ARGE interessieren.
Aus meiner Sicht wären das lediglich Angaben über laufende Einfünfte. Der Zweck der Auskünfte liegt schließlich allein darin, zu ermitteln, ob (da hier eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt), Sie ihre Partnerin ggf. alleine finanzieren könnten bzw. welche Beträge anzurechnen sind.
MfG, RA Boos
Ser geehrter Fragesteller,
wie gesagt; nur Angaben, die Auskunft über Ihre Einkünfte und Vermögen geben, sollten die ARGE interessieren.
Aus meiner Sicht wären das lediglich Angaben über laufende Einfünfte. Der Zweck der Auskünfte liegt schließlich allein darin, zu ermitteln, ob (da hier eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt), Sie ihre Partnerin ggf. alleine finanzieren könnten bzw. welche Beträge anzurechnen sind.
MfG, RA Boos
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