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Frage geschrieben am 01.11.2011 13:41:57

ALG 2 Jobangebot Lohn zu gering.

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 772
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Also ich bin seit 6 Monaten ALG 2 Empfänger und bin gelernter Industriekaufmann und habe einen 4 Jahre alten Sohn den ich alle 4 Wochen besuche im Süden.Bei meinem letzten Arbeitgeber habe ich 2800 € brutto ca 1700 € netto verdient dann ALG 1 erhalten und nun bekomme ich INKL. Miete 773 € als Singel + die Fahrten zu meinem Shn + einen 400 € den ich ausübe aber nur 160 € raus habe.

Also habe ich ALG 2 + Minijob 160 € = 933 € + die Fahrt zum Sohn.

Ich bewerbe mich mind. mit 20 Bewerbungen im Monat nun hat mir die ARGE eine "dubiose" Vermittlung geschickt eine "EINSTELLUNG" direkt bei einem Zeitarbeitsunternehmen direkt als "sogeannte" kaufmänsische Vertriebsinendienstassitenz im Bereich Medzin.Soll ich wohl Kundenakkise und den Disponenten zur Hand gehen. Aber nun da soll ich einen Lohn von 8 € die Stunde bei 140 Stunden im Monat bekommen. Das wären 1120 € brutto ca 860 € netto. Und ich habe noch 20 km Autofahrt die im Tagespendelbereich der Arge liegen.

Meine Sachbearbeiterin schikaniert mich schon seit 6 Monaten mit solchen Dingen.

Ich habe Angst wenn ich beim Bewerbungsgespräch absage oder sage das ich davon nicht leben kann eine Sperre bekomme.Wie verhalte ich mich richtig bei dem Arbeitgeber bzw ist sowas nicht sittenwiedrig ich kann davon nicht leben von den 860 €.Da ich dann die Fahrt zum Sohn selber tragen muss und die Benziekosten.


Antwort geschrieben am 01.11.2011 15:22:14
Rechtsanwalt Klaus-Peter Ciesla
Straße des Friedens 4, 99094 Erfurt, Tel: 0361 / 3467 277, Fax: 0361 / 3467 494
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes. Ich weise aber gleich zu Anfang darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen oder aber auch mutmaßlich unwesentlichen Details zu einem völlig andere rechtlichen Ergebnis führen kann und dieses Forum nur ausnahmsweise, also in einfach gelagerten und eindeutigen Fällen, die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Nun zu Ihrer Frage:

Von einer Sittenwidrigkeit des Jobangebotes kann man schon angesichts des in Aussicht stehenden Verdienstes zunächst nicht ausgehen.
§ 2 SGB II ist überschrieben mit „Grundsatz des Forderns". Mit der Vorschrift legt der Gesetzgeber fest, was allgemein von Ihnen als Leistungsempfänger als Gegenleistung für die staatliche Unterstützung verlangt werden darf.
In Abs. 1 S. 1 heißt es: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen."

Auf ihren Fall bezogen bedeutet das, dass durch den vorgeschlagenen Job Ihre Hilfebedürftigkeit möglicherweise beendet werden kann und deshalb das Jobcenter von Ihnen verlangen kann, dass Sie sich um diese Stelle bemühen. Ob Ihre Hilfebedürftigkeit dadurch tatsächlich beseitigt wird, Sie also keine Leistungen mehr vom Jobcenter bekommen oder nur noch ein geringerer Leistungsanspruch als bisher verbleibt, ist dafür unerheblich.
Möglicherweise verbleibt Ihnen aber sogar ein geringer Restanspruch. Das sollten Sie, wenn es zum Arbeitsverhältnis kommen sollte und der tatsächliche Lohn feststeht, auf jeden Fall überprüfen lassen.

Dass Sie persönlich den Eindruck haben, nicht von dem zu erwartenden Geld leben zu können, ist nachvollziehbar. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass 364,00 € Regelsatz + Miete + eventuellen Leistungen für Mehrbedarfe (bei Ihnen die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts) für einen Alleinstehenden zum Lebensunterhalt ausreichen.

Von einer Absage des Bewerbungsgesprächs oder einer konkreten Absage des Jobs im Bewerbungsgespräch rate ich dringend ab. Derartiges hätte mit Sicherheit eine Sanktion zur Folge.
Natürlich müssen Sie sich aber nicht zum Bewerbungstermin schleppen, wenn Sie beispielsweise mit Grippe oder Magen-Darm-Virus im Bett liegen und ein ärztliches Attest vorweisen können. Dann stünde Ihnen ein sogenannter wichtiger Grund zur Seite.

Ein Bewerbungsgespräch dient ja aus Sicht des Arbeitgebers hauptsächlich dazu, dass er herausfinden kann, ob der Bewerber für den Job geeignet ist und ob der Arbeitgeber den Bewerber gern in seinem Unternehmen hätte. Wenn Sie schreiben, dass Sie 20 Bewerbungen im Monat verschicken, haben Sie bestimmt auch schon diverse Bewerbungsratgeber gelesen und wissen, wie man sich bei einem Bewerbungsgespräch verhält und was man unterlassen sollte.

Bedenken Sie aber, dass das Jobcenter nicht nur Sie fragen wird, ob Sie sich vorgestellt haben und warum Sie den Job im Zweifel nicht bekommen haben, sondern auch den Arbeitgeber. Das Jobcenter würde es also herausfinden, wenn Sie sich offensichtlich absichtlich daneben benommen haben. Auch dann wäre die Verhängung einer Sanktion sehr wahrscheinlich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen nach vorläufiger Einschätzung des Falles eine erste Orientierung verschaffen. Sie können gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen, wenn etwas unklar geblieben sein sollte oder Sie ggf. nun merken, dass in Ihrer ursprünglichen Frage eine maßgebliche Information gefehlt hat.

Mit freundliche Grüßen

Klaus-Peter Ciesla
Rechtsanwalt

Straße des Friedens 4
99094 Erfurt

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