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ALG 2/ GKV/ PKV


08.01.2008 08:17 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani




Ich bin selbständig und leider im November 2005 zahlungsunfähig gewesen. Die Schulden wurden von mir alle abgetragen, aber dadurch hatte ich natürlich vorübergehend kein Einkommen. Daher beantragte ich damals Wohngeld. Mir wurde mitgeteilt, dass ich als Selbständiger nur komplettes ALG 2 beantragen kann - mit allen Konsequenzen (also auch KV etc.). Ich sagte sofort, dass ich ein Wechsel meiner KV auf keinen Fall möchte und dass ich wirklich nur Wohngeld will. Aber auf dem später folgenden ALG 2- Bescheid wurden dann doch Beiträge an die AOK abgeführt. Ich bekam jedoch von der AOK niemals eine Versicherungsbestätigung oder eine Chipkarte, so dass ich davon ausging, dass meine Bitte wohl doch berücksichtig wurde. Also bezahlte ich meine PKV weiter und ging auch mit dieser Chipkarte zum Arzt. In dieser Zeit wurde auch meine Tochter geboren. Nun bin ich in Elternzeit und da ich mir die PKV nicht mehr leisten konnte und aber versichert bleiben wollte, beantragte ich für 1 Jahr eine Familienversicherung in der GKV meines Mannes, wo ich als Vorversicherung meine PKV angab. Meine PKV wird als Anwartschaft während der Elternzeit erhalten bleiben. Mein Mann ist Pflichtmitglied in der GKV. Da er relativ wenig verdient und ich ja nun gar kein Einkommen mehr habe, sind wir leider weiter Bezieher von ALG 2. DIE GKV stimmte dem Antrag zu. Nunmehr erhielt ich jedoch Post von der AOK, da die Agentur für Arbeit mich dort zum 01.08.07 , also zu Beginn der Familenversicherung, abgemeldet hat. Die AOK sagt nun, ich sei überhaupt nicht mehr gkv- versichert und wenn eine GKV bei einer anderen GKV als bei der AOK zustande gekommen sei, sei diese ungültig und ich hätte keinen Versicherungsschutz. Daher will die AOk auch wissen, wo ich denn nun versichert bin. Wieso kann ich nach einer ALG2- Mitgliedsschaft in der AOK nicht in einer anderen GKV familienversichert sein und was antworte ich da jetzt? Hat das evtl. Auswirkungen auf die Anwartschaft in der PKV?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 82 weitere Antworten zum Thema:
PKV ALG
08.01.2008 | 10:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Eine Versicherungspflicht besteht gem. § 5 Abs.1 Nr.2a SGB V für Bezieher von ALG II. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn eine Familienversicherung besteht. Da die Versicherung Ihres Mannes Sie ja angenommen hat, dürfte ein Versicherungsschutz derzeit bestehen und die Auffassung der AOK unzutreffend sein. Allerdings müsste dies insoweit genauer geprüft werden. In Ihrem Anschreiben an die AOK können Sie sich jedoch hierauf berufen. Demzufolge sehe ich auch keine Auswirkungen auf die Anwartschaft in der PKV. Hier sollten Sie aber ggf. mit Ihrem dortigen Sachbearbeiter Rücksprache halten und eine genaue Klärung herbeiführen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Düsseldorf

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