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Frage geschrieben am 16.01.2011 19:26:15

ALG 1 zum Elternzeitende nach Aufhebungsvertrag während Elternzeit

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1269
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema Elternzeit.
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Ehefrau war bis zur Geburt unseres ersten Kindes im August 2006 in Vollzeit berufstätig und verdiente etwa 4.000 EUR brutto. Nach der Mutterschutzzeit war sie in Teilzeit 10 h pro Woche, bis einschließlich August 2008, tätig. Aufgrund einer fusionsbedingten Standortverlegung des Arbeitgebers sind wir beide in eine andere Region umgezogen (waren beide beim gleichen AG beschäftigt). Während ich den Arbeitgeber gewechselt habe, hat meine Ehefrau einen Aufhebungsvertrag per 31.12.2009 (also noch in Elternzeitphase erstes Kind) unterzeichnet und in 2010 eine Abfindungszahlung erhalten. Im März 2009 kam unser zweites Kind zur Welt.

Unsere Fragen:

1. (Unter welchen Umständen) hat meine Ehefrau Anspruch auf ALG1?
2. Wie/per wann muss ggf. eine Arbeitssuchend-Meldung erfolgen?
3. Welches Einkommen würde einer Berechnung zugrundegelegt? (z. B. vor Elternzeit oder Teilzeit oder fiktiver Wert)
4. Die Aufnahme einer Beschäftigung wäre aktuell wegen der Kinder derzeit nur in Teilzeit möglich. Gibt es eine Art "Teilzeit-Arbeitslosmeldung"?
5. Hätte eine Meldung Nachteile im Hinblick auf die erhaltene Abfindung oder steuerliche Nachteile? (Steuer unverbindlich, würden wir durch STB verifizieren lassen).
6. Bestünde durch die Meldung Krankenversicherungsschutz? (Die Kinder und ich sind PKV-versichert)

Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe!


Antwort geschrieben am 16.01.2011 20:54:36
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

1.
Hinsichtlich des Anspruchs auf ALG 1 ist beachten, dass aufgrund des Aufhebungsvertrages die Gefahr besteht, dass Ihre Frau einer Sperrzeit für den Bezug von ALG I unterliegt. Diese Konsequenz tritt regelmäßig ein, wenn das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst wurde oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ihrer Frau ausgelöst wurde. Der Auflösungsvertrag wird i.d.R. dahin ausgelegt, dass Ihre Frau das Arbeitsverhältnis freiwillig und ohne arbeitsrechtliche Begründung beendete. Ein Aufhebungsvertrag wäre aber z.B. dann unbeachtlich, wenn damit nur der betriebsbedingten Kündigung vorgegriffen wurde. Es sollte daher der Grund für den Aufhebungsvertrag so genau so wie möglich geschildert werden, wenn ein betriebsbedingter Grund hierfür bestünde. (Mögliche Sperrfrist von 12 Wochen gem. § 144 Abs. 3 SGB III).
Auch die versäumte frühzeitige Arbeitssuchendmeldung nach § 38 SGB III kann zu einer Sperrfrist führen. Diese beträgt nach § 144 Abs. 6 SGB III 1 Woche.


2.
Die Arbeitslosmeldung sollte unverzüglich bei der für Ihre Frau zuständigen örtlichen Arbeitsagentur erfolgen. Dies sollte persönlich vor Ort erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen können dann dort direkt ausgefüllt werden. Grundsätzlich hat die Arbeitslosmeldung am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit zu erfolgen (frühestens 3 Monate vor eintretender Beschäftgungslosigkeit).

3.
Die Bemessung des ALG I richtet sich grundsätzlich nach §§ 131, 134 SGB III. Der Bemessungszeitraum beträgt grds. 1 Jahr (§ 130 Abs. 1 SGB III). Danach würde vom Ausscheiden Ihrer Frau aus dem letzten Arbeitsverhältnis (31.12.2009) der Anspruch von diesem Tag ab (zurück)gerechnet. Zugrunde gelegt wird das sozialversicherungspflichtige Einkommen des letzten Jahes, woraus das tägliche Bemessungsentgelt errechnet wird. Hiervon wir dien Sozialversicherungspauschale von 21% abgerechnet. Das Leistungsentgelt wird dann weiter auf der Grundlage von 67% (Kinder) des des letzten Bruttoeinkommens errechnet.
Eine fiktive Berechnung erfolgt dann, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen gebildet werden konnte. Dann würde Ihre einer entsprechenden beruflichen Qualifikationsgruppe eingeordnet und die Höhe des ALG I auf dieser Grundlage berechnet werden(§ 132 SGB III). Da Ihre Frau von Ihrer Sachverhaltsschilderung bis 08/08 gearbeitet hat, dürfte ein fiktives Einkommen noch nicht zum tragen kommen.


4.
Die Möglichkeit, nur in Teilzeit tätig sein zu können, schließt die erforderliche Verfügbarkeit für die Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt nicht aus, wenn gem. § 120 Abs. 4 SGB III Ihre Frau bereit ist, eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen, die versicherungspflichtig ist, mindestens 15 Std/ Woche umfasst und den üblichen Bedingungen des für Ihre Frau in Frage kommenden Arbeitsmarktes (qualifikationsentsprechend) entspricht.

5.
Eine etwaige Abfindung hätte nach § 143a SGB III ebenfalls eine (weitere) Sperrzeit als Konsequenz. Nach dieser Vorschrift ruht nämlich der Anspruch auf ALG I bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten oder zu beanspruchen hat. Nach Abs. 2 der Regelung ruht der Anspruch für maximal ein Jahr.

6.
Im Falle einer Arbeitslosmeldung, würden die Krankenversicherungsbeiträge Ihrer Frau von der Arbeitsagentur getragen werden. Dies gilt grundsätzlich auch bei verhängter Sperrzeit zu Beginn der Arbeitslosigkeit, da GKV Versicherte grundsätzlich zumindest für 1 Monat einen nachgehenden Krankenversicherungsschutz haben. Danach besteht die Krankenversicherung über die Arbeitsagentur, so dass ein durchgängiger Versicherungsschutz gegeben ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Hinweisen mcchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,


Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121



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