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Frage geschrieben am 12.03.2009 14:11:30

ALG 1

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1739
Hallo,
1. Ich habe meinen Job in Deutschland (4,5 Jahre beschäftigt) zum 30.06.2008 gekündigt und habe meinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt.
2. Zum 01.12.2008 habe ich dann in der Schweiz ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.
3. Die Firma in der Schweiz hat unter der momentanen Wirtschaftsituation stark zu leiden und es kann sein, dass ich in naher Zukunft gekündigt werde.
Schweizer Arbeitslosengeld erhält man erst wenn man mindestens 12 Monate in einen Zeitraum von 48 Monaten in der Schweiz gearbeitet hat.
Kann ich, angenommen ich gehe zurück nach Deutschland, (inkl. Wohnsitzverlegung) in Deutschland Arbeitslosengeld empfangen? Muss ich bis zu einer bestimmten Frist gekündigt worden sein? Etwa bis zum 30.06.2009?

Weiter überlege ich mich in eine Selbständigkeit zu begeben. Kann ich Überbrückungsgeld in Deutschland bekommen?

Freundliche Grüße und schönen Dank für eine aussagekräftige Antwort.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.03.2009 14:54:24
Rechtsanwalt Fenimore v. Bredow
Bismarckstr. 34, 50672 Köln, Tel: 0221/283040, Fax: 0221/2830416
Erbrecht, Sozialrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Zivilrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) erhalten Sie in Deutschland, wenn Sie die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Dies ist dann der Fall, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit, der so genannten Rahmenfrist, mindestens zwölf Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, gegebenenfalls Krankengeldbezug und andere) gestanden haben. Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat werden dabei mitgerechnet.

Die Anwartschaftszeit kann auch erfüllt werden durch eine beitragspflichtige Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz.

Voraussetzung für die Anerkennung der Zeiten aus EU- beziehungsweise EWR-Mitgliedstaaten ist im Allgemeinen aber, dass vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt worden ist.

Ausgehend von der Rahmenfrist von 2 Jahren erfüllen Sie die notwendigen Voraussetzungen, wenn Sie zum 30.06.2009 gekündigt werden, selbst wenn Sie in der Zeit vom 30.06.2008 bis zum 30.11.2008 arbeitslos waren.

Zu Ihrer zweiten Frage: Überbrückungsgels als solches gibt es nicht mehr; es wurde 01.08.2006 durch den sog. Gründungszuschuss ersetzt. Wegen der näheren Einzelheiten zum Gründungszuschuss und den Bewilligungsvoraussetzungen verweise ich auf folgenden LinK:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_252340/zentraler-Content/A06-Schaffung/A065-Existenzgruender/Allgemein/Foerderung-der-Aufnahme-einer-selbststae.html

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Fenimore v. Bredow

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