Frage geschrieben am 03.07.2007 15:54:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
AGG Geschlechtsdiskriminierung - Beweislast
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3185Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe folgende Frage:
Vor dem Arbeitsgericht ist meine Klage gegen eine Firma anhängig, die ich auf Schadensersatz auf 3 Monatsgehälter nach dem AGG verklagt habe.
Grund war das Inserat in einer Tageszeitung, in der ausdrücklich ein Vertriebsassistent gesucht worden ist. Da ich Vertriebsassistentin bin, mich beworben und abgelehnt worden bin, habe ich eine Entschädigung gegenüber der Firma, wegen des Verstoßes gegen das AGG geltend gemacht. So weit, so gut.
Nunmehr gibt die Firma in der Klageerwiderung an, dass sie eine Frau eingestellt habe, dessen Arbeitsvertrag in der demnächst anstehenden Güteverhandlung mitgebracht wird.
Wie stehen nun meine Erfolgsaussichten? Hat sich die Firma damit entlastet? Was für eine Möglichkeit habe ich noch, dem etwas entgegen zu setzen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.07.2007 17:51:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Internationales Gesellschaftsrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 734
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Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Sie müssen im Streitfall, glaubhaft machen, dass bei Ihrer erfolglosen Bewerbung Tatsachen zugrunde gelegt wurden, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechtes vermuten lassen. Eine solche Glaubhaftmachung wird hier durch den Anzeigentext erfolgen können, da dieser nicht geschlechtsneutral formuliert ist. (BAG 27.04.2000, 8 AZR 295/99)
Wegen dieses Benachteiligungsverbotes hat der Gesetzgeber in §§ 11 i.V.m. § 7 AGG (früher § 611b BGB) ausdrücklich bestimmt, daß Arbeitsplätze weder öffentlich in der Zeitung etc., noch innerhalb des Betriebes nur für Männer oder nur für Frauen ausgeschrieben werden dürfen.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist, was ich in Ihrem fall nicht erkennen kann.
Der Arbeitgeber muß nun beweisen, daß eine Geschlechterbenachteiligung nicht vorliegt, was er offensichtlich durch den Arbeitsvertrag wird belegen können. Insoweit ist darauf zu schließen, dass die Ablehnung der Bewerbung nicht auf dem mit der Klage geltend gemachten Grund erfolgt ist.
Inwieweit die alleinige Formulierung in der Stellenanzeige ausreicht, um eine Diskriminierung und damit einen Schadensersatz zu begründen, wäre Tatfrage und von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte in einem vergleichbaren Fall die Klage eines Bewerbers abgewiesen. (Az. 7 Ca 8038/01). In dem Urteil wird wie folgt ausgeführt:
Die Bank hatte in der Zeitungsannonce eine Immobilienverkäuferin gesucht. Nachdem sich der spätere Kläger erfolglos beworben hatte, forderte er vier Monatsgehälter Schadensersatz. Wegen der weiblich formulierten Berufsbezeichnung sei er als Mann diskriminiert worden, argumentierte er vor Gericht. Die Bank konnte im Prozess allerdings nachweisen, dass es sich in der Anzeige um einen Druckfehler handelte und der Posten an einen männlichen Bewerber vergeben wurde. Die Ablehnung des Klägers sei nur auf die fehlende Qualifikation zurückzuführen.
Laut Urteil sind Unternehmen zwar stets verpflichtet, Stellenausschreibungen „geschlechtsneutral" zu formulieren. Könne die Firma nachweisen, dass die missverständliche Formulierung auf einem Druck- oder Redaktionsfehler beruhe, schließe dies einen Schadensersatzanspruch aus.
Nach einem Urteil des BAG Erfurt vom 27.04.2000, 8 AZR 295/99 schließt aber auch eine diskriminierende Formulierung des Arbeitgeber in der Stellenanzeige nicht aus, dass er sich nach §§ 11 i.V.m. § 7 AGG (früher § 611 b BGB) entlasten kann. Der Arbeitgeber muß dann darlegen, dass er entgegen einem veröffentlichten Stellenangebot das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle geschlechtsneutral durchgeführt hat. Für die Behauptung, er habe das Auswahlverfahren geschlechtsneutral durchgeführt, muss der Arbeitgeber geeignete Tatsachen anführen und beweisen.
Dies wird dem Beklagten in diesem Fall gelingen, wenn er tatsächlich beweisen kann, dass die betroffene Stelle durch eine Frau besetzt wurde.
Nach den zitierten Urteilen sehe ich die Erfolgschancen Ihrer Klage als nicht sehr hoch an, wenn dem Beklagten ein entsprechender Beweis gelingt.
Zu berücksichtigen ist aber, dass die dargelegten Urteile Einzelfälle betreffen und daher nur bedingt auf Ihren Fall anwendbar sind. Demnach kann ich Ihnen keine abschließende Empfehlung geben, da hierfür die Angaben des Falles nicht ausreichend sind.
Ich empfehle Ihnen daher die Erfolgschancen von einem Kollegen vor Ort überprüfen zu lassen, der dann auch sämtliche für den Fall relevanten Informationen berücksichtigen kann.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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