Frage geschrieben am 17.12.2009 16:30:54
AGB konform?
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1144also ich habe ein problem mit einer webseite namens www.myfreebie.de
dieses ist eine webseite wo man mit wahrnahme eines angebotes z.b. anmelden zu ein testabo usenext.com punkte bekommt die man letztendlich gegen eine prämie (ware oder gutschein) eintauschen kann.
des weiteren kann man bei der seite auch freunde werben und bekommt dafür auch eine gewisse anzahl an punkten gutgeschrieben wenn der geworbene ein angebot wahr nimmt.
sooo nun zu meiner frage, ich bin schon seid etwa 2 monaten auf der seite angemeldet und habe jetzt schon 279 punkte zusammen die ich mir jetzt als gutschein auszahlen wollte
( 550€ amazon gutschein)
nlso musste ich jetzt eine verifizierung beantragen wo geprüft wurde das ich auch wirklich alle angebote wahr genommen habe und alle geworbenen die ich zu dieser webseite myfreebie eingeladen habe auch gibt (viele familienmitglieder geworben)
nun bekamm ich eine mail von der webseite das mein account gesperrt wurde da ich mich
in den account von einen geworbenen eingeloggt habe.
zu den agb’s da steht:
http://www.myfreebie.de/tos.php
§3. Useraccount
3.8 Es ist erlaubt, mehrere Accounts aus demselben Haushalt zu eröffnen.
3.9 Es ist nicht erlaubt, sich mit derselben IP in die Konten der Geworbenen einzuloggen.
da ich von den webseiten betreiber keine weitere begründung bekommen habe um welchen account es sich handelt,
denke ich das dorf was faul ist, auch gerade weil unter angabe der steuernr. schon seid 2 monaten
steht: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: beantragt
nun wollte ich einfach mal fragen ob diese AGB konform sind und ob ich da etwas machen kann das ich doch nich meine prämie bekomme, evtl würde ja ein schriftstück von einem anwalt genügen?!
Ich hatte mit dem betreibe in meiner anfangszeit auch schon mal probleme gehabt weil mir viele angebote die ich wahr genommen habe dafür keine punkte bekommen habe, da ich auch zu dem betreiber meinte das ich alles anhand mail bestätigungen/ überweisungsbelege beweisen kann das ich die besagten angebote wahr genommen habe, meinte er nur das er nur punkte gutschreiben kann wenn sein partner ihm das angebot vergütet.
Was z.b. auch nicht in den agb’f festgehalten ist wo ich meine dafür ist der webseiten betreiber myfreebie verantwortlich und nicht die partner von ihm.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.12.2009 17:34:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 177
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Vorab sei bemerkt, daß für den Preis von 20,- € keine umfassende AGB-Prüfung erfolgen kann. In Grundzügen läßt sich jedoch folgendes sagen:
Die Prüfung, ob AGB wirksam sind, erfolgen anhand der §§ 305 ff BGB. Danach sind AGB u.a. dann unwirksam, wenn sie überraschend sind (§ 305 c BGB) oder mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sind (§ 307 BGB). In Ihrem Fall könnte die Unwirksamkeit aufgrund einer überraschenden Klausel gegeben sein. So muß ein Anwender nicht damit rechnen, daß in AGB untersagt wird, sich mit derselben IP-Adresse in unterschiedliche Accounts einzuloggen. Mit dieser Begründung läßt sich argumentieren, daß dieser Teil der AGB unwirksam wäre.
Das hätte zur Folge, daß Sie einen Auszahlungsanspruch haben, da Sie die übrigen Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt haben.
Ich empfehle Ihnen daher, der Gegenseite mitzuteilen, daß Ziff. 3.9 der AGB gegen § 305c BGB verstößt, und die Gegenseite zugleich zur Entsperrung des Kontos und Auszahlung der Prämie aufzufordern. Es empfiehlt sich zudem, diese Aufforderung schriftlich zu formulieren und mit einer Fristsetzung zu verbinden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.12.2009 12:20:36
vielen dank frau richter für ihre genaue antwort.
währe es evtl. möglich wenn sie mir diesen brief aufsetzen könnten, da es natürlich immer besser ausschaut wenn es direkt von einer anwaltskanzlei kommt als von einer privat person.
also habe den webseiten betreiber auch noch mal drauf angesprochen und er blockt total ab.
vielen dank frau richter für ihre genaue antwort.
währe es evtl. möglich wenn sie mir diesen brief aufsetzen könnten, da es natürlich immer besser ausschaut wenn es direkt von einer anwaltskanzlei kommt als von einer privat person.
also habe den webseiten betreiber auch noch mal drauf angesprochen und er blockt total ab.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.12.2009 14:01:07
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne kann ich auch praktisch für Sie tätig werden. Jedoch ist diese Tätigkeit nicht mehr von Ihrem Einsatz hier abgedeckt. Ich lasse Ihnen nachher ein Angebot an Ihre Mail-Adresse zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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gerne kann ich auch praktisch für Sie tätig werden. Jedoch ist diese Tätigkeit nicht mehr von Ihrem Einsatz hier abgedeckt. Ich lasse Ihnen nachher ein Angebot an Ihre Mail-Adresse zukommen.
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