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Hintergrund:
Als Geschäftsführer meiner kleinen GmbH habe ich bei meinem Internet-Provider am 30.03.2004 meinen Standleitungsvertrag auf eine leistungsfähigere Version "upgegradet". Der Provider, bei dem ich schon mehrere Jahre bin, hat in den letzten Jahren 3 mal die Firmierung gewechselt. Mit dem Upgrade habe ich (kleingedruckt) unterschrieben, dass ich die AGB akzeptiere, die mir allerdings nicht vorgelegt wurden. Als ich jetzt am 30.03.2005 zum 30.06.2005 gekündigt habe (weil ich meine Firma von den Anteilen und den Räumen her mit einer anderen Firma zusammenlege), informiert mich der Provider, dass lt. seinen AGB eine Kündigung erst per 31.03.2006 (!) möglich ist. Meines Wissens ist meine Vertragskündigung (aus wichtigem Grund) mit der von mir genannten Frist zulässig - nicht zuletzt deshalb, weil mir die zitierten AGB gar nicht vorgelegt wurden.
Frage:
Ist meine Einschätzung richtig? Wer (Provider oder ich) muss im Zweifelsfall den Beweis antreten, ob mir die AGB bekannt waren oder nicht?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.5.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.05.2005 08:29:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian P. de Nocker
Moritzstr. 54-56, 45131 Essen, Tel: 020142711, Fax: 0201424865
Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
ich bedanke mich für Ihre Frage und möchte diese zunächst wie folgt beantworten:
Die Frage, ob die AGB Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht, muss ich leider zu Ihren Lasten beantworten. Nach
§ 310 I BGB sind die Voraussetzungen für die Einbeziehung von gem. § 305 Abs. 2 und 3 BGB nicht anwendbar, wenn die AGB gegenüber einem Unternehmer gestellt werden.
Da Sie Unternehmer iSd § 14 BGB und unterschrieben haben, dass Sie mit der Geltung der AGB einverstanden sind, wurden die AGB des Providers Bestandteil des Vertrages. Darauf, ob Sie die AGB tatsächlich zur Kenntnis genommen haben oder überhaupt nehmen konnten, kommt es daher gar nicht an. Hinzu kommt, dass Sie vorher schon in einem Vertragsverhältnis mit dem Provider standen, und die AGB insoweit schon vorher galten.
Interessant ist daher nur die Frage, ob möglicherweise einwichtiger Grund vorliegt, der die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist für Sie unzumutbar macht und der es dem Provider verwehrt, sich auf die Frist zu berufen.
Dazu fehlen leider detaillierte Informationen. Sie sprechen davon, dass Sie zwei Firmen zusammengelegt haben. Sie Sagen allerdings nicht, warum Sie die Provider-Dienste nicht mit der neuen Firma weiter nutzen können. Es wird auch nicht klar, ob die alte Firma aufgelöst wurde oder ob Sie nur geändert wurde.
Ein Argument, den Vertrag fristlos zu kündigen wäre, dass Sie wegen der Zusammenlegung nunmehr nur noch einen Providervertrag benötigen anstatt vorher zwei. Dann könnten Sie aber unter Umständen verpflichtet sein, den Vertrag mit der kürzeren Kündigungsfrist zu kündigen.
Wenn Sie mir noch genauere Informationen über die Umstände der Firmenzusammenlegung der Kündigung aus wichtigem Grund mitteilen, kann ich Ihnen dazu vielleicht mehr sagen. Wichtig wäre jedoch, dass Sie sich gegenüber dem Provider ausdrücklich auf den wichtigen Grund berufen und darlegen, dass Ihnen die Fortsetzung des Vertrages deshalb nicht zumutbar ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian P. de Nocker
Rechtsanwalt
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