Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Kind.
Hallo,
ich gehe ab 02.11.2010 nach der Elternzeit von 1 Jahr wieder arbeiten, allerdings nur 30h/Woche.
Mein AG möchte nun für die Betreuung des zu 100% aufkommen.
Ich finde das sehr löblich, kann jedoch seiner Berechnung nicht ganz folgen:
Laut Gesetz sind die Betreuungskosten für den AG abgaben- und steuerfrei.
Mein AG hat mir nun folgendes vorgerechnet:
Bruttolohn 1.800 EUR für 30h/Woche (das stimmt, bei 40h habe ich 2400 EUR verdient).
Jetzt zieht er die Betreuungskosten in Höhe von 760 EUR (ja, wir leben in München) ab und zahlt mir lediglich ein Brutto von 1040 EUR.
Ist das wirklich so korrekt?
Ich dachte, ich kann den Zuschuss der Betreuungskosten wie eine Art Gehaltserhöhung ansehen und bekomme mein volles Bruttogehalt in Höhe von 1800 EUR gezahlt und die Betreuungskosten zahlt der AG direkt an die Einrichtung.
Der AG kann sich die Kosten doch am Jahresende wieder holen?!?!
Habe ich einen Denkfehler oder ist meinem AG ein Fehler unterlaufen?
Vielen Dank für die Antwort.
Antwort geschrieben am 21.10.2010 14:50:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Lage sieht so aus:
Leistungen eines ArbG zur Betreuung der Kinder seiner ArbN in einem betriebsfremden, nicht aber im eigenen Kindergarten sind stpflichtiger Arbeitslohn (vgl. BFH VI R 203/83 v. 25. 7. 86, BStBl II 86, 868).
§ 3 Nr. 33 EStG befreit Leistungen für nicht schulpfl. Kinder. Begünstigt ist nur die Betreuung in Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen (LStR 3.33 Abs. 2 S. 2). Nicht begünstigt sind die Betreuung im eigenen Haushalt des ArbN sowie Leistungen, die auch den Unterricht ermöglichen (LStR 3.33 Abs. 2 S. 4 u. 5).
Dies bedeutet: Zahlt der Arbeitgeber freiwillig zusätzlich zum Lohn solche Zuschläge, sind diese für den Arbeitnehmer steuerfrei.
Aber: Der Arbeitgeber darf nicht einfach die Kosten abziehen von Ihrem Lohn, vielmehr hat diese zum Lohn hinzuzuaddieren, es sei denn Sie haben nur eine Art von Darlehen vereinbart, danach die Kosten der Betreuung erst vom AG übernommen werden aber letztendlich am Ende des Monats widere abgezogen. Dies hat aber nichts mit dem Steuerrecht zu tun.
Auch die Steuerfreiheit bedeutet nicht, dass der AG etwaige Kosten zurückbekommt, sondern dass er diese als Betriebsausgaben abziehen kann (Gewinnminderung), was nicht bedeutet, dass er die Kosten aus den zu zahlenden Steuern abziehen darf.
Sollte diesen Abzug nicht vereinbart sein, müssen Sie die Lage durch einen Anwalt prüfen lassen, der anhand aller Unterlagen beurteilen kann, ob der Abzug doch berechtigt ist. Hierfür bin ich gerne behilflich in Rahmen einer Mandatierung (einfach E-Mail Nachricht schreiben)
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.10.2010 15:01:19
Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Nein, es ist kein Darlehen vereinbart.
Das heißt dann für mich, der AG muss mir die errechneten EUR 1800 brutto jeden Monat zahlen zzgl. zahlt er an die Krippe die EUR 760 Betreuungsgeld.
Richtig?
Über eine Beurteilung durch einen Anwalt werde ich nachdenken.
Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Nein, es ist kein Darlehen vereinbart.
Das heißt dann für mich, der AG muss mir die errechneten EUR 1800 brutto jeden Monat zahlen zzgl. zahlt er an die Krippe die EUR 760 Betreuungsgeld.
Richtig?
Über eine Beurteilung durch einen Anwalt werde ich nachdenken.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.10.2010 15:07:46
Das heißt dann für mich, der AG muss mir die errechneten EUR 1800 brutto jeden Monat zahlen zzgl. zahlt er an die Krippe die EUR 760 Betreuungsgeld?
Ja, wenn er sich dazu verpflichtet hat, was zu prüfen wäre.-
Sprechen Sie mit dem AG, wenn keine Einsicht, dann beauftragen mich oder einen anderen Kollegen
Viel Erfolg!
Das heißt dann für mich, der AG muss mir die errechneten EUR 1800 brutto jeden Monat zahlen zzgl. zahlt er an die Krippe die EUR 760 Betreuungsgeld?
Ja, wenn er sich dazu verpflichtet hat, was zu prüfen wäre.-
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