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Hallo!
Folgendes Problem.
Ich arbeitete vom 01.02.2010 bis zum 31.01.2011 bei einem AG, das Arbeitsverhältnis habe ich aus gesundheitlchen Gründen gekündigt. Ich war vom 23.12.2010 bis zum 31.01.2011 arbeitsunfähig.
Vorgeschichte:
Im Juni 2010 war ich arbeitsunfähig am Bein erkrankt. Diese AU dauerte 5 Wochen.
Im Dezember 2010 erkrankte ich an einer psychischen Erkrankung. Da mir dies aber enrom peinlich ist, und der Arbeitgeber dies nicht erfahren sollte, gab ich auf die Frage, was ich denn hätte, an, das ich wieder etwas mit dem Bein hätte, um den wahren Grund nicht nennen zu müssen. (Ich weiß das ich generell keinen Krankheitsgrund hätte angeben müssen, damals war mir das nicht klar).
Nun behauptet der AG, dass dies eine Folgeerkrankung aus Juni 2010 sei, und stellte die Lohnfortzahlung zum 31.12.2010 ein. Die Diagnose des Arztes ist jedoch eine völlig andere. Die Krankenkasse bstätigte dies ebenfalls.
Frage:
Ist mein Ex-Arbeitgeber verplichtet, der Lohnfortzahlung für Januar 2011 nachtzukommen, obwohl ich im Bezug auf den Krankheitsgrund gelogen habe? Denn meine Lüge ist der einzige Grund, auf den sich der Ag im Bezug auf die Lohnfortzahlungseinstellung stützt.
Frage 2 - ist im Falle einer Klage das Arbeitsgercht mit Sitz des AGs oder des ANs zuständig?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 04.02.2011 12:15:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Darlegungs- und Beweislast, dass mehrfache Erkrankungen als Folgeerkrankung anzusehen sind, hat der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat idR. keine Auskunftspflicht, ist aber verpflichetet insofern mitzuwirken, dass er Arzt oder Krankenkasse im Streitfall von der Schweigepflicht befreit.
Durch Ihre Falschangabe gegenüber dem Arbeitgeber hat sich die Beweislast aber m.E. nun insofern verlagert, dass der Arbeitgeber die Rechtslage entsprechend Ihrer Aussage bewerten durfte. Der Umstand, dass es sich tatsächlich um eine neue Erkrankung handelt, ist dann von Ihnen zu belegen.
Verwirkt oder verfallen ist die Entgeltfortzahlung durch die Falschangabe m.E. nicht; insbesondere die Auzählung in § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz ist abschließend. Die Falschangabe hätte im laufenden Arbeitsverhältnis Konsequenzen haben können, z.B. eine Abmahnung und ggf. auch eine Kündigung. Jetzt drohen ggf. Schadensersatzansprüche für aufgrund der Falschangabe entstehenden Mehraufwand.
Geklagt werden kann zumeist am zuständigen Arbeitsgericht des Arbeitsplatzes, ansonsten am Sitz des Arbeitgebers. Einzelheiten sollten ggf. näher geprüft werden, um den Aufwand für Sie gering zu halten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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