Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema EStG.
Ein Arbeitgeber erstellt für 2007 und 2008 Lohnsteuerbescheinigungen, in denen die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen (Firmenwagen) nicht angegeben wurden. Der AN erstellt auf diese Bescheinigungen seine Steuererklärung und verkürzt dadurch insgesamt rund 1300€ an Einkommenssteuer.
Das FA fordert nun die Nachzahlung der Steuer.
Ist der AG für seinen Fehler haftbar zu machen (§42d EstG)?
Ist die Erstattung der Kosten für die "Bereinigung" des Fehlers (Steuerberatungskosten, Verdienstausfall wg. mehrerer Termine beim FA, etc.), sowie die Erstattung des Betrages der Steuernachzahlung selbst möglich?
PS: Der AG hat den Fehler schriftlich eingeräumt.
Antwort geschrieben am 02.01.2012 17:34:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 140
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 140
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach § 42 d EstG haftet der Arbeitgeber für alle Fälle, die nicht der Arbeitnehmer zu vertreten hat, wie zB Mitteilung über geänderte Steuerklasse aufgreund Heirat, Kinderfreibeträge etc.
Gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 4 EStG haftet der Arbeitgeber auch für die Lohnsteuer, die ein Dritter nach § 38 Abs. 3a zu übernehmen hat. Der Haftungstatbestand erstreckt sich dabei ebenso auf die pauschale Lohnsteuer.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften hierbei für die Steuerschuld als Gesamtschuldner. Der Arbeitnehmer kann von dem Finanzamt jedoch nur in dem Fall in Anspruch genommen werden, in dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat oder wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt hat. Hierfür trägt die Beweislast das Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Steuerausfälle zu vermeiden, nicht den Arbeitnehmer zu schützen. Daraus folgt, dass die Haftung des § 42 d EstG sich nicht auf das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt.
Es kommt aber eine Haftung Ihres Arbeitgeber nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht. Um eine Haftung zu begründen, muss der Arbeitgeber gegen seine Pflichten verstoßen haben, dadurch einen Schaden verursacht haben, und den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben.
Ich würde nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Haftung Ihres Arbeitgebers möglich ist. Ich würde Ihrem Arbeitgeber zunächst eine Auflistung der Ihnen entstandenen Schäden mitteilen und abwarten. Der Schaden wurde kausal durch einen Fehler des Arbeitgebers verursacht und damit ist ein Haftungstatbestand gegeben.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.01.2012 17:57:38
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Sie schreiben "...und den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben".
Vorsätzlich schließe ich aus, da der AG in seiner schriftlichen Stellungnahme von einem "bedauerlichen Versehen" spricht. Wie ist jedoch in diesem Fall "fahrlässig" definiert? Und auf welche Pflichtverletzung kann ich mich berufen?
Vielen Dank!
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Sie schreiben "...und den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben".
Vorsätzlich schließe ich aus, da der AG in seiner schriftlichen Stellungnahme von einem "bedauerlichen Versehen" spricht. Wie ist jedoch in diesem Fall "fahrlässig" definiert? Und auf welche Pflichtverletzung kann ich mich berufen?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.01.2012 18:46:09
Sehr geehrter Ratsuchender,
man kann sicher in dem Fall von grober Fahrlässigkeit sprechen. Ihr Arbeitgeber muss wissen, wie ein Firmenwagen steuerlich zu behandeln ist.
Es gehört zu den Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, dass Ihr Gehalt ordnungsgemäß versteuert wird und auf eine solche Nebenpflicht können SIe sich berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Ratsuchender,
man kann sicher in dem Fall von grober Fahrlässigkeit sprechen. Ihr Arbeitgeber muss wissen, wie ein Firmenwagen steuerlich zu behandeln ist.
Es gehört zu den Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, dass Ihr Gehalt ordnungsgemäß versteuert wird und auf eine solche Nebenpflicht können SIe sich berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Domke direkt

