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Frage geschrieben am 03.06.2008 08:58:00

AG

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1676
1. ich halte 0,8% an einem unternehem, der vorstand ignoriert meine mails. geht dabei um anfragen und meine aufstellung für die wahl in den AR.

verstösst der vorstand damit gegen gesetze bzw gegen den corporate - governance ???

bitte nur ja nein antwort mit §§§






2. ich bin mit 0,8% an einer ag beteiligt.jetzt möchte ich mich in den AR wählen lassen.

a)reicht ein schreiben an den vorstand?
b)oder muss ein neuer tagesornungspunkt eingereicht werden ,wofür evt ein bestimmter antel am grundkapital nötig wäre?

bitte nur ja nein antwort mit angabe §§§




3. als termin für eine hv war seit monaten tag x geplant und auf der hp vermerkt.aus diesem grund erwarb der fragesteller eine bahnfahrkarte für 108€ die nur für tag x gilt. jetzt wurde die hv auf tag x + 30 tage veschoben.
kann aufgrund organisatorischen verschuldens der bertrag bei der ag in rechnung
gestellt werden?

bitte nur kurze ja oder nein antwort mit §§§






-- Einsatz geändert am 06.06.2008 11:58:09

-- Einsatz geändert am 07.06.2008 09:37:17


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.06.2008 16:39:31
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen lassen sich zu meinem Bedauern nicht mit einem einfachen "ja" oder "nein" beantworten. Die Schlussfolgerung, dass der Vorstand zu einer bestimmten Handlung verpflichtet ist, hängt von Tatsachen ab, die aus der Ferne nicht ohne weitere Sachverhaltsangaben möglich ist.

Zu Ihrer 1. Frage:
Die Verfahrensweise für Wahlvorschläge von Aktionären ist in §§ 125 bis 127 AktG geregelt. Der deutsche Corporate Governance Kodex ist kein bindendes Gesetz. Dessen Inhalt lässt sich daher gerichtlich nicht durchsetzen (§ 161 AktG).

Nach den §§ 125 ff. AktG unterliegt der Umgang mit Wahlvorschlägen einer Reihe von formalen Anforderungen, deren Einhaltung konket geprüft werden muss. Als Grundsatz lässt sich festhalten, dass der Vorstand formal korrekte Wahlvorschläge an die Aktionäre und an den Aufsichtsrat weiterleiten muss, damit der Wahlvorschlag in der nächsten Hauptversammlung als Tagesordnungspunkt wirksam verhandelt werden kann. Daher besteht die Verpflichtung des Vorstandes durchaus. Sie hängt aber eben von der Einhaltung der Formalien ab. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dass die Satzung der AG weitere Bestimmungen enthält. Diese Bestimmungen sind ebenfalls zu beachten.

2.
Grundsätzlich reicht ein Schreiben an den Vorstand. Dieses aber muss die oben erwähnten Formalien einhalten. Eine endgültige Auskunft kann daher nur gegeben werden, sofern weitere Informationen über die AG und insbesondere deren Satzung vorliegen.
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Vorstand einen entsprechenden Tagesordnungspunkt für die Hauptversammlung vorsehen.

3.
Fraglich ist, ob der Vorstand eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat. Dann besteht die Möglichkeit sogenannte frustierte Aufwendungen (§§ Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280, 284 BGB)und damit auch die Fahrtkosten geltend zu machen. Aus Ihren Angaben lässt sich eine solche Pflichtverletzung jedoch nicht ableiten. Allein die Tatsache, dass der Vorstand eine Hauptversammlung termiert und diese dann verlegt hat, folgt nicht zu einer Ersatzpflicht frustierter Aufwendungen, da hierin abstrakt keine Pflichtverletzung zu erkennen ist.

Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste Orientierung gegeben zu haben. Beachten Sie, dass dieses Forum eine nachhaltige und tiefgründige anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann, da aus der Ferne weitestgehend lediglich Erstberatungen möglich sind.

Sollten Sie weiterhin Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski

Herbert-Weichmann-Straße 7
22085 Hamburg

Tel.: ++49 (0)40 - 226 32 09 - 0
Fax: ++49 (0)40 - 226 32 09 - 99

http://www.anwaltskanzleikrajewski.com

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.06.2008 20:34:42

Nachfrage zu Punkt 1

Bitte beantworten Sie mir noch die gestellte Frage -unabhängig von der AR Wahl- ob der Vorstand -unabhängig von der HV - meine unzähligen Emails auch zu anderen Themen einfach ignonieren darf??? (auf der HV habe ich ja ein Auskunftsrecht, aber die restlichen 364 tage im jahr nicht?)


Nachfrage zu Punkt 2

Vielen Dank für die genannten Paragraphen.
In diesen ist nicht die Rede von notwendigen 5% als Bedingung für eigene Tagesordnungspunkte.
Das bedeutet sofern alle anderen Formvorschriften eingehalten sind, muss ich keine 5% halten???


Nachfrage zu Punkt 3


Muss ich dem Vorstand schuldhafte Pflichtverletzung nachweisen oder muss der Vorstand mir nachweisen nicht für eine Schuldhafte PflichtVerletzung verantwortlich zu sein???
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.06.2008 12:34:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Tatsächlich beschränkt sich das Auskunftsrecht der Aktionäre auf die Hauptversammlung. § 131 AktG regelt dies ausdrücklich. Dort steht, dass Aktionären in der Hauptversammlung Auskunft zu geben ist. Darüber hinaus nicht. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die AG ansonsten durch Auskunftsersuchen überlastet würde.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass in der Satzung der AG ein darüber hinaus gehendes Auskunftsrecht geregelt ist.

2. Für die Einberufung der Hauptversammlung bräuchten Sie gem. § 122 AktG mindestens 5 % des Grundkapitals. Für die Abgabe eines Wahlvorschlages jedoch nicht.

3. Die Pflichtverletzung müssen Sie beweisen. Das Verschulden wird zunächst gesetzlich vermutet. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die AG beweist, dass sie ein Verschulden nicht trifft.

Mit freundlichen Grüssen

RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski

Herbert-Weichmann-Straße 7
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