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Frage geschrieben am 04.04.2011 14:46:53

ABR und Kinderfeld

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 514
Meine Frau und ich haben eine schriftliche Trennungsvereinbarung.

In dieser Vereinbarung wurde geregelt das das Kindergeld zur reinen Vorsoge in Fonds bestimmt ist, und sich nicht auf etwaige Kindesunterhaltsansprüche anrechnen lässt. Jetzt ist meine Frau damit nicht einverstanden und will das hälftige Kindergeld vom Unterhalt abziehen. Haben wir eine Chance an das Geld zu kommen?

Wenn nein zahle ich die Beiträge hierzu alleine. Meine Frau ist aber nicht bereit, da wir das gemeinsame Sorgerecht haben, mir eine alleinige Vollmacht über diese Fonds zu geben. Kann ich diese Vollmacht irgendwie bekommen? Im Oktober werden wir geschieden?

Wer zahlt die entstandenen Kosten beim ABR wie Gerichtskosten, Anwaltskosten, sowie die Kosten des kinderpsychologischen Gutachtens? Und was kostet dieses Gutachten? Und wie lange dauert es vom Antrag bis zur endgültigen Entscheidung?


Antwort geschrieben am 04.04.2011 15:11:02
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern es nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung eine beweisbare Vereinbarung gibt, wird Ihre Frau kaum diesen Abzug durchsetzen können: Auch über den Kindesunterhalt können vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, sofern nicht ein gesetzliches Verbot entgegensteht oder die Vereinbarung einem unzulässigen Verzischt nach § 1614 BGB gleich kommen würde.

Davon ist nicht auszugehen, so dass beide Parteien die vertragliche Vereinbarung einzuhalten haben; der Differenzbetrag kann also eingeklagt und auf den Fond eingezahlt werden.


Bei Streitigkeiten über die Verfügungsbefugnis des Fonds wird dann im Zweifel das Familiengericht entscheiden müssen.


Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die genauen Kosten eines Gutachtens lassen sich in der Regel kaum vorhersagen, dürften aber im unteren vierstelligen Betrag liegen.

Auch die Verfahrensdauer lässt sich nicht verlässlich vorausahnen. Je nachdem, was vorgetragen, ggfs. noch beweisbedürftig ist und welche Rechtsmittel eingelegt werden, kann das Verfahren Jahre dauern, da immer Möglichkeiten bestehen, solche Verfahren herauszuzögern.

Obwohl ein Beschleuigungsgebot in solchen Verfahren besteht und spätetens einem Monat nach Antragstellung die mündliche Verhandlung anberaumt werden soll, zeigt die Praxis, dass es auch dann möglich ist, diese Verfahren mit entsprechender Antragstellung über mehr als einem Jahr herauszuzögern.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.04.2011 15:31:44

Wer übernimmt die Anwaltskosten zur Durchsetzung des Kindesunterhalts und wenn wir eine Klage Betreff der Vorsorge geltend machen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.04.2011 15:38:15

Sehr geehrter Ratsuchender,


letztlich bezahlt der Verlierer die Kosten, soffern dieses im Urteil so festgesetzt wird.

Beim Kindesunterhalt wird es aber sicherlich möglich sein, Verfahrenkostenhilfe zu beantragen, so dass der Anwalt dann über die Staatskasse abrechnen wird.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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