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§97 UrhG - Fälligkeit und Höhe von Schadensersatz


| 26.11.2006 22:10 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim




Guten Tag!

Ich habe folgendes Problem:
Ich habe vor einiger Zeit einem Unternehmer - nennen wir in U - von mir geschriebene Software zur Verfügung gestellt. Diese nutzt er seit dem kostenlos.
Aufgrund einiger unschöner Vorkommnisse zwischen uns und dem damit einhergehenden Vertrauensbruch sehe ich nun keinen Grund mehr ihm die Nutzungsrechte diesbezüglich kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Dies habe ich ihm mitgeteilt und ihm ein Angebot über "1000 € für den ersten und 200 € für jeden weiteren angefangenen Monat" (Zitat - ein angemessener und branchenüblicher Preis) gemacht - zusammen mit der Aufforderung, die Nutzung mit angemessener Frist einzustellen, wenn ihm das Angebot nicht zusagt.

U hat sowohl das Angebot als auch die Aufforderung, die Nutzung zu unterlassen, ignoriert.

Somit entsteht - wenn ich dass richtig Verstehe - nach §97 (1) UrhG zu meinen Gunsten ein Schadensersatzanspruch in Höhe des entgangenen Entgelts gegenüber U.

Nun stellt sich für mich die Fragen:
1.: Liege ich mit meiner einschätzung bezüglich des Schadsersatzanspruches richtig?
2.: Wenn ja, wann und in welcher Höhe ist er fällig? Die vollen 1000 € am ersten Tag nach Fristablauf? Oder anteilig auf den Monat verteilt? Oder wie und wann sonst?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema:
Höhe Schadensersatz UrhG
26.11.2006 | 23:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
301 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ist zu beurteilen unter welchen Vorausetzungen die kostenlose Überlassung der Software erfolgte, insbesondere, ob hier überhaupt ein Widerruf der kostenlosen Nutzung möglich war.

Ist Letzteres der Fall, haben Sie richtig gehandelt, indem Sie ein Angebot unterbreitet haben, die Software künftig unter Zahlung einer Gebühr zu nutzen oder die Nutzung der Software einzustellen.

Ab der von Ihnen gesetzten Frist wäre eine Nutzung nicht mehr erlaubt und Sie können dann Rechte nach dem UrhG oder auch weitere Schadenersatzansprüche geltend machen.

Der Schaden ergibt sich aus der Nutzungsgebühr, die sie normalerweise für das Programm verlangen könnten und einer Art Strafe für die unrechtmäßige Nutzung. Hier kommt es vor allem auf die Bedeutung und den Wert der Software an. Ein einfach strukturiertes Programm für eine Vereinsverwaltng ist geringer zu bewerten als ein aufwändiges technisches Programm. Hieraus ist eben auch die Höhe zu berechnen, die ohne weitere Informationen nicht pauschal angegeben werden kann und die auch von Gerichtsort zu Gerichtsort schwanen kann.

Fällig wäre der Schadenersatzanspruch mit Fristablauf bzw. hier mit dem Hinweis auf den Schadenersatzanspruch und auf die Unterlasseung (Abmahnung). Man kann den Schaden unterschieldich berechnen, was auch grds. wieder in Ihrer Hand liegt, und eine Monatliche oder tägliche Gebühr berechnen, die sich aber immer wieder am Wert der Software orientieren muss.

Ich hoffe, Ihnen vorerst eine hilfreiche Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhinzur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


www.rechtsbuero24.de


Bewertung des Fragestellers 2010-07-08 | 13:21


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