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Frage geschrieben am 05.01.2010 00:16:17

8 Wochen altes Baby, Gas abstellen erlaubt?

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2517
Hallo,

ich habe ein sehr großes Problem. Bin alleinerziehend mit einem Kleinkind, welches bald zwei Jahre alt wird und einem Baby von fast 8 Wochen.
Seit 6 Monaten beziehe ich Hartz4. Leider konnte ich auch davor den monatlichen Abschlag nicht zahlen und so kam eine Summe von 4500 Euro zustande. Von Januar 2009 bis Dezember 2009. Erst jetzt im Dezember kam die erste Mahnung der Stadtwerke und gleich die Drohung, dass sie das Gas abstellen, wenn ich nicht binnen 4 Wochen die komplette Summe bezahlt habe. Habe daraufhin einen Antrag bei der ARGE auf Darlehensvorshuß gestellt, der nach fast dreiwöchiger Bearbeitung zur Ablehung führte. Die Stadtwerke selbst, lassen sich auf nichts ein, weder einen Aufschub noch eine Ratwnzahlungsvereinbarung. Das sich ein Säugling bei mir befindet, wissen diese, es interessiert sie aber gleich null. Wenn ich Pech habe, sitze ich in ein paar Tagen bei dem Wetter mit meinen Kindern in einer kalten Wohnung ohne Heißwasser. Ist es zulässig, dass der Versorger mir die Gaszufuhr unter solchen Bedingungen abstellt? Ist es auch zulässig von der ARGE mir die benötigte Hilfe als Vorschuß zu untersagen? Wenn es nicht zulässig ist, wie muss ich weiter vorgehen? Ich danke schon einmal im voraus für Ihre Hilfe


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Diese Antwort ist vom 5.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.01.2010 01:28:57
Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
Pfarrer-Weißenfeld-Str. 3, 50374 Erftstadt, Tel: 02235/4679732, Fax: 02235/9543958
Erbrecht, Betreuungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Strom-, Gas- und Wasserversorger schulden grundsätzlich keine Leistungserbringung, wenn Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden. Sie haben deshalb auch das Recht, in einem solchen Fall die Versorgung einzustellen. Deshalb kann der Gasversorger grundsätzlich die Belieferung einstellen, wenn nach Mahnung keine Zahlung des Rückstands erfolgt.

Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die Folgen der Versorgungseinstellung unverhältnismäßig groß sind. Dies ist sicherlich der Fall, wenn ein Säugling und ein Kleinkind in der kalten Jahreszeit in der Wohnung sind und sowohl Heizung als auch warmes Wasser über die Gasversorgung sichergestellt werden müssen.

Der erste Ansatz wäre es also, den Gasversorger über diese Situation in Kenntnis zu setzen und – wenn möglich – ein Ratenzahlungsangebot bezüglich des Rückstands zu machen, was natürlich nur dann Sinn macht, wenn es Ihnen überhaupt möglich ist, derartige Verpflichtungen einzuhalten.

Der zweite Ansatz wäre, die ARGE zur Gewährung des Darlehens per einstweiliger Anordnung zu verpflichten. Es gibt einen relativ neuen Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 31.3.2009 (S 23 AS 547/09 ER), mit dem die dortige ARGE (es ging um SGB 2-Leistungen) verpflichtet wurde, dem Antragsteller ein Darlehen zur Tilgung der Schulden beim Energieversorger zu gewähren.

Dies wurde damit begründet, dass nach § 22 Abs. 5 SGB II Schulden übernommen werden können, „sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hierunter fällt auch eine Übernahme von Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden. Dies gilt vor allem dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde“.

Das Wort „können“ zeigt zwar, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, aber bei der Ermessensentscheidung hat der Leistungsträger „im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so etwa die Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von einer eventuellen Energiesperre bedrohten Personenkreises (insbesondere Mitbetroffenheit von Kleinkindern), Möglichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, etwa ob es sich um einen erstmaligen oder einen wiederholten Rückstand handelt, Bemühungen, das Verbrauchsverhalten anzupassen sowie einen erkennbaren Selbsthilfewillen“.

Bei der Entscheidung geht es zwar um Stromkosten; die Konsequenzen einer Unterbrechung der Gasversorgung – wie in Ihrem Fall – sind dem entschiedenen Fall aber vergleichbar.

Eine weitere Grundlage für die Entscheidung sah das Gericht in § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II wonach Schulden übernommen werden sollen (also nicht nur können), wenn ansonsten Wohnungslosigkeit droht. In dem Fall hat das Gericht entschieden, dass die Unterbrechung der Stromversorgung eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage ist, weil eine Wohnung durch Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr faktisch unbewohnbar wird.

Dies ist selbstverständlich auch der Fall, wenn eine Wohnung, die mit einem Säugling und einem Kleinkind bewohnt wird, wegen Einstellung der Gasversorgung im Winter nicht beheizt werden kann und kein heißes Wasser zur Verfügung steht.

Ich empfehle Ihnen demgemäß, zunächst mit dem Gasversorger Kontakt aufzunehmen und ihm – wenn es Ihnen möglich ist – ein Ratenzahlungsangebot zu machen. Falls er ablehnt, bitten Sie ihn darum, Ihnen dies nach Möglichkeit schriftlich mitzuteilen. Mit der Ablehnung droht dann sehr konkret die kurzfristige Abstellung der Gasversorgung (die ja bereits angekündigt ist).

Damit dürfte dann auch die Dringlichkeit als Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung gegeben sein, mit der Sie gegen den ablehnenden Bescheid der ARGE hinsichtlich des nicht bewilligten Darlehens vorgehen können.

Es erscheint wohl am sinnvollsten, wenn Sie damit einen ortsnahen Anwalt beauftragen, der für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen könnte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Nutzen Sie ansonsten bitte die Nachfragefunktion.

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 05.01.2010 09:26:57

Ergänzend ist noch anzumerken, dass Sie gegen den Bescheid der ARGE, mit dem das Darlehen abgelehnt wurde, Widerspruch einlegen müssen, soweit Sie das noch nicht getan haben.
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