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Sehr geehrte Anwälte,
ich arbeite in Sachsen bei einem Online-Versandhändler im Kundenservice und beantworte Fragen der Kunden per E-Mail und Telefon. 40h / Montag bis Freitag.
Der befristete Arbeitsvertrag begann am 01.03.2011 und endet am 29.02.2012. laut Vertrag mit Zeitablauf, ohne das es einer Kündigung bedarf. Ich möchte dieses Arbeitsverhältnis nicht verlängern und ab März eine andere Stelle antreten.
Mittlerweile haben sich 70 Minusstunden angesammelt und im Arbeitsvertrag sind folgende Passagen dazu festgehalten:
„Zur Dokumentation der Arbeitszeiten stellt der Arbeitgeber ein geeignetes Arbeitszeiterfassungssystem zur Verfügung (...)"
„Die Abrechnung der erbrachten Arbeitszeit erfolgt kalenderjährlich bzw. auf Verlangen der Arbeitnehmerin auch quartalsweise. Plusstunden sollten durch Freizeit bzw. eventuelle Minusstunden durch Mehrarbeit im Abrechnungszeitraum ausgeglichen werden. Zum Ende des Ausgleichszeitraums sind noch bestehende Zeitguthaben oder Minusstunden mit der Gehaltszahlung finanziell zu verrechnen. Mit Zustimmung der Arbeitnehmerin können Zeitguthaben oder Zeitschulden von bis zu 8 Stunden auf den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen werden."
Da im Sommer wenig zu tun war, schickte mich meine Vorgesetzte oft früher nach Hause, oder ich durfte später beginnen. Während meiner Einarbeitungszeit durfte ich ebenfalls später anfangen und ebenfalls früher gehen. Begründung dazu war, dass diese Minussstunden nach dem Weihnachtsgeschäft sowieso ausgeglichen sein werden... Im Laufe des Jahres haben sich so gut 80 Minusstunden angesammelt. In der Weihnachstzeit konnte ich diese nicht wie erwartet ausgleichen, es fielen lediglich 10 Plusstunden an. Insgesamt sind daher noch diese ca. 70 Minusstunden übrig.
Als ich mir im Sommer Sorgen machte, dass ich diese Stunden nicht werde ausgleichen können, habe ich vorgeschlagen in anderen Abteilungen mit zuhelfen. Dem wurde zugestimmt, jedoch war auch dort oft zu wenig zu tun.
Daraus ergibt sich nun folgende Problemlage:
Muss ich diese 70 Minusstunden bis zum 29.02.12 ausgleichen? Wenn ja, wie? Kann der AG dies tatsächlich mit meinem letzten Gehalt verrechnen? Wovon soll ich dann meine Miete, etc. zahlen?
Stehen mir (theoretisch) anteilig noch 4 Urlaubstage (Januar + Februar) zu? Letztes Jahr habe ich anteilig 20 Urlaubstage gehabt.
Darf der Arbeitgeber diesen Urlaub mit den Minussstunden verrechnen? Ich würde diese 4 Tage nämlich gern meinem letzten Arbeitstag voranstellen, so dass der 23.02.12 mein letzter Arbeitstag wäre.
Vielen Dank im Voraus für die Rückmeldung zur beschriebenen Sachlage.
Antwort geschrieben am 31.01.2012 20:19:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 245
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Auf Grund dessen, dass die Klausel keine Beschränkung in der Anzahl der Minusstunden bzw. Plusstunden hat, ist die Verrechnungsklausel unwirksam.
Nach der Schilderung sind die Minusstunden dadurch bedingt, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht genug Arbeit geben konnte. Sie müssen die Minusstunden nicht ausgleichen. Nur, wenn ein AN allein darüber entscheiden kann, ob und in welchem Umfang ein negatives Guthaben entsteht, sind die Stunden ausgleichspflichtig (Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 13.12.2000, Az.: 5 AZR 334/99).
Eine Verrechnung mit Urlaub darf auch nicht erfolgen. Allerdings kann der AG Ihnen den Urlaub auch zu anderen Tagen als den gewünschten Tagen geben, wenn betriebsbedingte Gründe dagegen sprechen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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